Auslöser für das Verfahren:Am 28.07.2003 erschien ein Bauunternehmen mit 4 Leiharbeitern eines Zeitarbeitunternehmens, darunter das Unfallopfer, an der Halle des beklagten Bauherren (Eigentümer). Die Baufirma brachte lediglich 4 Laufdielen zur Absicherung mit, die ca. 150 cm lang und 40 cm breit waren.Kurzbeschreibung:
Auf die Frage des Halleneigentümers, wo denn das Sicherungsgerüst und das Fangnetz seien, erhielt er vom Bauunternehmer die Antwort, dass diese nicht gebraucht würden, da er (Bauunternehmer) immer so arbeite. Damit gab sich der Eigentümer wegen der mit der Beschaffung der erforderlichen Sicherungen eintretenden Verzögerung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Kosten zufrieden. Gegen 13.50 Uhr versuchte der Leiharbeitnehmer eine Dachplatte anzuheben, verlor dabei das Gleichgewicht, trat neben die Laufdiele und fiel durch die Dämmung auf den ca. 7 m darunter liegenden Betonboden der Halle. Dabei zog er sich so schwere Kopfverletzungen zu, dass er wenig später am Unfallort verstarb.Die Staatsanwaltschaft reichte wegen dem tödlichen Absturzunfall gegen den Bauherren eine strafrechtliche Anklage ein. Sie wirft ihm fahrlässige Tötung vor, der Bauherr habe nach Feststellung von nachlässiger Arbeit, des von ihm beauftragten Unternehmens, die Verantwortung für daraus resultierende Unfälle zu haften. Dagegen wehrt sich der Bauherr.Verfahrensgang:Amtsgericht Böblingen, Urteil von 06.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr wird wegen fahrlässiger Tötung von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Der Bauherr wehrt sich gegen die Klage.Leitsatz:
- Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:Der Bauherr wurde wegen fahrlässiger Tötung zu 120 Tagessätzen zu je 60.-€ verurteilt.Landgericht Stuttgart, Urteil von 10.2004 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen die strafrechtliche Verurteilung Berufung ein.Leitsatz:
- Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:Die Berufung wurde verworfen. Der Tagessatz wurde auf 30 EUR festgesetzt.Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil von 04.2005 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 Berufung ein.Leitsatz:
- Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht enthält.
Tenor:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtes von Oktober 2004 wird verworfen.
Auslöser für das Verfahren:Ein Bauunternehmer aus Denklingen und sein Sohn (beide Geschäftsführer) errichteten auf dem Grundstück des Vaters einen Neubau Bürogebäudes mit angeschlossenen Werkstatt für das eigene Bauunternehmen. Zwischen dem Bürogebäude und der Werkstatt sollte in ca. 5 m Höhe eine Durchfahrt, die auch als Dachterasse dienen sollte, errichtet werden. Die Deckenschalung wurde auf Doka-Trägern erstellt. Dabei wurde masiv gegen die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers und die DIN EN 12812 verstoßen.Kurzbeschreibung:
Am 16.10.2020 wurde die Decke betoniert, dazu wurden 42 m3 Beton mit einer Betonpumpe in die Schalung eingebracht. Nach Abschluß der Rüttelarbeiten brach die Schalung zusammen und begrub 4 Mitarbeiter unter sich. Sie erstickten im flüssigen Beton und konnten von den Rettungskräften nur noch Tot geborgen werden, ein weiterer Mitarbeiter stürzte von der Schalung und verletzte sich.Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verfahren ein besonderes öffentliches Intresse und sieht die strafrechtliche Aufarbeitung für notwendig. Vater und Sohn werden als Bauherr, Geschäftsführer und Bauleiter nach dem Unfall mit vier tödlich verunglückten Bauarbeitern angeklagt.Verfahrensgang:Amtsgericht Landsberg, Urteil von 04.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Bauunternehmer und Bauleiter werden von der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.Leitsatz:
- Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung u.a. (durch Unterlassen) nach Deckeneinsturz auf Baustelle – Garantenstellung aus der Eigenschaft als Bauleiter und Geschäftsführer bzw. als Geschäftsführer der Baufirma, Grundeigentümer und Bauherr sowie aus § 4 Nr. 1, 2 und 7 ArbSchG.
Tenor:
- Der Angeklagte S.N. ist schuld der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verhängt.
Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.- Der Angeklagte S.H. ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 4 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.
Deswegen wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt.
Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.- Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Den Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.
Auslöser für das Verfahren:Gegenstand des Bauvorhabens war die Sanierung einer Schule, bei der im EG ein größerer Raum entstehen sollte. Dazu waren der Abbruch einer tragenden Querwand zwischen zwei Räumen sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant. Die Bauhauptleistungen übernahm der frühere Mitangeklagte T, der vom LG in diesem Verfahren inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zum Leistungsumfang gehörten nach dem LV auch Stahlbau- und Betonschneidearbeiten. Die Durchführung der Betonschneidearbeiten einschließlich des Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T im Rahmen eines Subunternehmervertrages auf die Firma H, für die der Angeklagte W (Niederlassungsleiter) und der Angeklagte C auf der Baustelle tätig waren Nach der statischen Berechnung waren im EG eine Grundabsteifung mit 98 Stützen vorgesehen. C informierte W und T, dass der insoweit vorgesehene Stützenabstand jedoch die Betonschneidearbeiten unmöglich mache. T sagte zu, dass Problem mit dem Statiker zu klären, was tatsächlich nicht geschah. Auf nochmalige Nachfrage erläuterte T später, eine Hinzuziehung eines Statikers sei nicht erforderlich, da er mit den Festlegungen der Statik «klarkomme». T ließ zwei seiner Arbeiter die Grundabsteifung vornehmen, indem im EG nur 29 Drehsteifen als Stützen aufgestellt wurden. Nach dem «absteifen» durch Mitarbeiter des T, bei dem C mithalf, begann C mit den Abbrucharbeiten einer Wand, wobei ein Teil des Schulgebäudes einstürzte. Als Ursache für den Einsturz ist die geringe Anzahl der Steifen und der Ersatz der vorgegebenen Kantholzsteifen durch Drehsteifen mit zu geringer Traglast festgestellt worden.Kurzbeschreibung:Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) angeklagt.Verfahrensgang:
Bei dem Bauunglück vom 13. August 2004 sind fünf auf dem Bau tätige Arbeiter zu Tode gekommen und fünf weitere Personen verletzt, drei davon schwer.Landgericht Schwerin, Urteil von 07.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das LG hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger K.-P. B., Vater des beim Bauunglück verstorbenen U. B., mit seinen auf die Sachrüge gestützen Revisionen.Bundesgerichtshof, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, hat die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu schützen. Bei Bauvorhaben ist neben dem Hauptunternehmen auch der Subunternehmer für die in seinem Bereich liegenden Gefahrenquellen verantwortlich. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter.
Tenor:Die Revisionen des Nebenklägers K. -P. B. gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli 2007 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten W. und C. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Angeklagten sind ihrer sekundären Sicherungspflicht nachgekommen, indem sie den Hauptunternehmer informiert haben. Dass dessen Maßnahmen unzureichend waren, musste sich ihnen nicht aufdrängen; eine weiter gehende Prüfungspflicht traf die Angeklagten nicht.
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Am 12. April 1999 stürzte ein Triebwagen in die Wupper, dabei starben fünf Fahrgäste und 47 wurden verletzt. Bei der Erneuerung des Traggerüstes wurde ein vorübergehend für Montagehilfszwecke auf der Fahrschiene montiertes Bauteil („Kralle“) nach Ende der nächtlichen Arbeiten versehentlich nicht demontiert. Der erste Zug des folgenden Tages fuhr auf dieses Hindernis auf, wobei durch die Wucht des Aufpralls das vordere Drehgestell vom Wagendach abgerissen wurde und der Wagen in die Wupper stürzte.Fraglich ist in dem vorliegenden Fall, welche Beteiligten ihre Kontrollpflichten verletzt haben.Verfahrensgang:Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das Landgericht hat die Angeklagten F. E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B., L., S., W. und Wi. sind freigesprochen worden.Landgericht Wuppertal, Urteil von 09.2000 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Bundesgerichtshof, Urteil von 01.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn).
Tenor:1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den, Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E. und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagten L., S., W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Der Geschäftsführer eines Bauträgers hat als verantwortlicher Bauherr eines Bauvorhabens es unterlassen, der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Auch wurde für das Bauvorhaben kein Sicherheits- und Gesundheitsschutz erstellt. Bei einer Begehung durch ..... wurde dieser Mangel festgestellt und ein Bußgeldbescheid ausgestellt.
Der Geschäftsführer wehrt sich gegen ein Bußgeld wegen der unterlassenen Vorankündigung und den nicht erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle.Verfahrensgang:Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil von 04.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BaustVO, 25 Arbeitsschutzgesetz zu einer Geldbuße von 1 500,-- DM verurteilt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss von 06.2001 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Für das Erfordernis, der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 BaustVo eine Vorankündigung zu übermitteln, kommt es ausschließlich auf die voraussichtliche Größenordnung der Baustelle an.
Tenor:
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße von April 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.