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Baustellenverordnung (BaustellV)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Zweck und Inhalt der Baustellenverordnung (BaustellV)


Die Baustellenverordnung (BaustellV) dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen und gilt für alle Baustellen, ausgenommen sind Tätigkeiten unter dem Bundesberggesetz.
  • Planung und Vorankündigung:
    Bei Planung der Bauausführung müssen Arbeitsschutzgrundsätze berücksichtigt werden. Baustellen, die eine bestimmte Größe oder Dauer überschreiten, erfordern eine Vorankündigung bei der zuständigen Behörde und das Aushängen dieser auf der Baustelle.
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan):
    Für Baustellen mit mehreren Arbeitgebern oder bei Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten muss vor Baubeginn ein SiGe-Plan erstellt werden. Dieser Plan muss Arbeitsschutzbestimmungen und besondere Maßnahmen für gefährliche Arbeiten enthalten.
  • Koordinierung:
    Bei Mehrarbeitgeberbaustellen ist die Bestellung geeigneter Koordinatoren vorgeschrieben, die für die Koordination von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz verantwortlich sind.
  • Pflichten des Bauherrn:
    Der Bauherr hat grundlegend die Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu treffen oder kann einen Dritten damit beauftragen.
  • Pflichten der Arbeitgeber:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Ausführung der Arbeiten notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen und ihre Beschäftigten über Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Verantwortung der Arbeitgeber bleibt auch bei der Koordination durch Dritte bestehen.
  • Pflichten sonstiger Personen:
    Unternehmer ohne Beschäftigte und Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind, müssen ebenfalls die Arbeitsschutzvorschriften einhalten und den SiGe-Plan sowie Hinweise des Koordinators berücksichtigen.
  • Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften:
    Verstöße gegen die Vorschriften der BaustellV, insbesondere das Nichtübermitteln einer Vorankündigung oder das Nichterstellen eines SiGe-Plans, können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden oder strafrechtliche Folgen haben, wenn dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet werden.
Die Verordnung enthält Anhänge mit spezifischen Vorgaben, wie z.B. dem Inhalt der
  • Vorankündigung (Anhang I) und einer
  • Liste besonders gefährlicher Arbeiten (Anhang II), die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
Sie setzt die EG-Richtlinie 92/57/EWG um und berücksichtigt die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes.


Gerichtsurteile
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GUID: 5ABF80ED
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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