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Fachkraft/-kräfte für Arbeitssicherheit (SiFa)


Kurzbeschreibung:

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen.


Vorschriften- und Regelwerke:

Rechtliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Gerichtsverfahren:

Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bereich der öffentlichen Verwaltung:

Auslöser für das Verfahren:
Die seit dem 01.03.2000 beschäftigte Sicherheitsingenieurin ist seit dem 01.07.2006 als Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Landeshauptstadt bestellt.
Durch Verfügung vom 13.07.1999 des damaligen Oberbürgermeisters P. war der arbeitssicherheitstechnische Dienst der Stadt Potsdam, der zuvor dem Hauptamt zugeordnet gewesen war, als Stabsstelle organisatorisch unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt worden. Im Jahre 2003 kam es bei der beklagten Stadt zu einer Strukturreform der Stadtverwaltung, die im Hinblick auf die Stelle des Arbeitssicherheitsdienstes zur Folge hatte, dass dieser dem Geschäftsbereich 1 (Zentrale Steuerung und Service) und dort dem Servicebereich „Verwaltungsmanagement“ zugeordnet worden ist (vgl. Organigramm Bl. 19 d. A.). Die Sicherheitsingenieurin vertritt die Rechtsauffassung, im Hinblick auf § 8 Abs. 2 ASiG müsse sie mit ihrer Aufgabe als Sicherheitsingenieurin aber dem Oberbürgermeister unmittelbar unterstellt werden.
Kurzbeschreibung:
Die bei der Stadt als Sicherheitsingenieurin nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschäftigte Sicherheitsingenieurin begehrt mit der vorliegenden Klage, sie von ihrer Dienststellung her organisatorisch und disziplinarisch unmittelbar dem Oberbürgermeister zu unterstellen. Die Stadt lehnt dieses ab und möchte die Sicherheitsingenieurin der Abt. Personal zuordnen.
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Potsdam, Urteil von 10.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die Sicherheitsingenierin klagte gegen ihren Arbeitgeber (Stadt) und verlangte die organisatorische Einordnung unterhalb des Oberbürgermeisters.
Die Stadt verlangte die Abweisung der Klage und die Feststellung, das die Einordnung der Sicherheitsingenieurin dem Fachbereich "Personal und Organisation" rechtens sei.
Leitsatz:
  • Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil von Oktober 2007
  1. festgestellt, dass die organisatorische Einordnung der Klägerin als Sicherheitsingenieurin der Beklagten unterhalb des Geschäftsbereichs des Oberbürgermeisters unwirksam ist,
  2. festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsergebnisse dem zum „Servicebereich Verwaltungsmanagement“ gehörenden Bereich „Personal und Organisation“ oder anderen Fachbereichen vorzulegen, sowie
  3. festgestellt, dass die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Klägerin nicht dem zum „Servicebereich Verwaltungsmanagement“ gehörenden Bereich „Personal und Organisation“ der Beklagten obliegt, sondern dem Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil von 07.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Aus § 16 ASiG in Verbindung mit § 8 Abs 2 ASiG folgt nicht, dass auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Fachkraft für Arbeitssicherheit stets unmittelbar dem Behördenleiter zwingend zugeordnet sein muss.
  • Dies ergibt sich auch aus den Besonderheiten des Aufbaues der öffentlichen Verwaltung, in deren Hinblick gerade die Regelung des § 16 ASiG aufgenommen worden ist.
Tenor:
  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam von Oktober 2007 geändert:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
  2. Die Revision wird zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 12.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Der Arbeitgeber ist gem. § 8 II ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen.
  • Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG.
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam von Oktober 2007 wird unter Neufassung des Tenors der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen:
  • Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in ihrer Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar dem Oberbürgermeister zu unterstellen. Es wird festgestellt, dass dem Oberbürgermeister die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Klägerin als Fachkraft für Arbeitssicherheit zusteht.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen!

Fachkraft für Arbeitssicherheit - Stabsstelle im Betrieb (Stadtwerke):

Auslöser für das Verfahren:
Der Sicherheitsingenieur ist seit dem 01.011986 vollzeit bei den Stadtwerken angestellt. Am 29.06.2001 wurde er mit sofortiger Wirkung dem Fachbereich Qualitätsmanagement und damit dem Leiter Umwelt/QM organisatorisch und disziplinarisch unterstellt.
Der Betriebsrat hatte dieser Maßnahme zugestimmt.
Das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung bleibt bestehen.
Mit zwei Schreiben (18.07.2001 und 14.10.2001) protestierte der Sicherheitsingenieur gegen diese Maßnahme.
Der Arbeitgeber kam dieser Forderung nicht nach.
Kurzbeschreibung:
Der Sicherheitsingenieur reichte nach der Ablehnung Klage ein und verlangt, organisatorisch unmittelbar an die Geschäftsleitung und nicht an die Abteilungsleitung eines Fachbereichs (Umwelt/Qualitätsmanagement) anzubinden.
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Bonn, Urteil von 08.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil von 04.2003 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Sicherheitsingenieur ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom August 2002 in Berufung. Die Stadtwerke beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Leitsatz:
Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das im August 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abgeändert:
  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Die Revision wird zugelassen.

Mitbestimmung über die Teilnahme des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an ASA-Sitzungen:

Auslöser für das Verfahren:
Nach einem internen Informationspapier der Arbeitgeberin nehmen bei vier ASA-Sitzungen im Jahr nur an ein bis zwei Sitzungen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit teil. Entsprechend ist an der überwiegenden Zahl der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses weder ein Betriebsarzt noch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit anwesend. Der Betriebsrat fordert die Festlegung, das der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit an jeder Arbeitsschutzausschusssitzung teilnimmt.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG. .
Verfahrensgang:
Arbeitsgericht Hannover, Beschluss von 04.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Der Betriebsrat hat gegen die Filiale Hannover Klage eingereicht.
Leitsatz:
  • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an ASA-Sitzungen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Festlegung des Umfangs der Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Arbeitssicherheitskraft an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gemäß § 11 ASiG dem Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers unterliegt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen Hannover, Beschluss von 10.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 7 BetrV erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutsausschusses gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen.
Tenor:
  • Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover von April 2013 abgeändert.
  • Der Antrag wird zurückgewiesen.
  • Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss von 12.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Regelung der Teilnahme der gesetzlichen Mitglieder an den Sitzungen des ASA gem. § 11 ASiG. Der Umfang der Mitbestimmung bei einer eventuellen Geschäftsordnung des Ausschusses bleibt offen. Ferner Ausführungen zur Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Beschlussverfahrens.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachen von November 2013 wird zurückgewiesen.

GUID: A7A7F013
Stand: 01.08.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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