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Arbeit/-en (gefährliche A~ nach BaustellV)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Vorankündigung Koordinator Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle Unterlage für spätere Arbeiten

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 2 Abs. 2 BaustellV § 3 Abs. 1 BaustellV § 2 Abs. 3 BaustellV § 2 Abs. 4 BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3
ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein nein nein nein
ja nein nein nein ja nein
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja nein nein ja nein
ja ja nein nein ja nein
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein ja nein nein ja
ja nein ja ja nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja ja nein ja
ja ja ja ja nein ja

Folgende Hinweise sind zu beachten:
  • Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
  • Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.



Gefährliche Arbeiten nach BaustellV




Gefährliche Arbeiten: Beschreibung/Beispiele:
1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel:
  • Aushub von Baugruben,
  • Kanalbau,
  • Schlitzwandbau (Bentonit),
  • Hochbau (mehr als 2 Etagen),
  • Brückenbau,
  • Anlagenbau.
2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber  
a biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
  • Sanierung von Kirchtürmen (Taubenkot),
  • Renovierung von Gebäuden (Schimmelpilz)
b gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
  • Asbestsanierung,
  •  
aa Nummer 1 Buchstabe a,
bb Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
der Gefahrstoffverordnung,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • Rückbau von Atomkraftwerken oder anderen nukleartechnischen Anlagen,
  • Durchstrahlungsprüfung (Zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen) an Schweißnähten.
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten an oder im Gleisbereichen einer elektrifizierten Bahnanlage,
  • Arbeiten an oder in Hochspannungsschaltanlagen.
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Bau von Hafenanlagen,
  • Brückenbau an stehenden oder fliesenden Gewässern.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Bau von Tunneln,
  • Bau von Brunnen oder Grundwasserschächten,
  • Erdarbeiten bei der Tiefengründung.
7. Arbeiten mit Tauchgeräten, Zu den Taucharbeiten gehören alle Arbeiten, die von ausgebildeten Tauchern unter Wasser ausgeführt werden.
8. Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten in Tauchglocken,
  • Caissongründung bzw,
  • Senkkastengründung.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • Abbruch von Anlagen oder Gebäuden durch Sprengung,
  • Trennen von Bauteilen durch Schneidladungen oder Sprengschnüre.
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
  • Montage oder Demontage von Bauteile durch
    • Krane,
    • Litzenhubsysteme,
    • hydraulische Hub- oder Verschubsysteme.
Dazu gehören zum Beispiel:
  • Rolltreppen,
  • Betonfertigteile,
  • Stahlkonstruktionen,
  • Tanks und Behältern,
  • Kolonnen.
Die Gewichtsgrenze von über 10 Tonnen ist im Dezember 2022 gestrichen worden.



Gerichtsurteile
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GUID: E128D728
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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