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Polizeikontrolle/-n
Kurzbeschreibung:
Polizeikontrolle ist ein Begriff aus dem deutschen Polizeirecht und dient ausschließlich der Gefahrenabwehr.Gerichtsverfahren:
Anerkennung einer Verletzung bei Polizeikontrolle auf Nachhauseweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Der 55 Jahre alte Mitarbeiter wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Nach Ansicht der Kontrolleurin hatte er keinen gültigen Fahrausweis. Sie informierte deswegen die Polizei. Als diese am Ende der Fahrt die Personalien feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor. Im Verlauf der Personenkontrolle wurde er an den Streifenwagen gestellt und anschließend mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Ihm wurden Handschellen angelegt und sein Rucksack durchsucht. Daraufhin suchte der Mitarbeiter zunächst seinen Hausarzt auf, später einen Durchgangsarzt. Es wurden Prellungen, ein Hämatom und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligen streiten sich um die Anerkennung eines Wege- bzw. Arbeitsunfalls durch Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber einem Arbeitnehmer bei einer Polizeikontrolle. Die Beklagte (Gesetzliche Unfallversicherung) lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfalls ab.Verfahrensgang:Sozialgericht Darmstadt, Urteil von 01.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 10.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt vor, wenn der Versicherte zur Identitätsstellung einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird.
Tenor:Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt von Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.Bundessozialgericht, Beschluss von 01.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Die Beschwerde ist, da das Rechtsmittel nicht begründet wurde, unzulässig.Tenor:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Anerkennung als Wegeunfall bei Unfall während einer Polizeikontrolle:
Auslöser für das Verfahren:Ein Metzgermeister kehrte am Abend des 3. Juli 2004 zusammen mit seiner Ehefrau von einer Feier zurück, auf der er beruflich Fleischwaren zubereitet hatte. Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei wird der später tödlich Verunglückte angehalten und sollte auf Alkoholkonsum getestet werden. Der Aufforderung, mit zur Wache zu kommen widersetzte er sich mehrfach es kam zu einem körperlichen Kontakt mit einem Beamten und stürzte rückwärts mit dem Kopf auf den Asphalt. Dabei erlitt er eine tödliche Kopfverletzung.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung eines tödlichen Unfalls als Wegeunfalls.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Urteil von 08.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 03.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atemalkoholkontrolle (Atemalkohol 1,6 Promille) von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen.
- Will sich der Versicherte der Blutentnahme entziehen und widersetzt er sich unmittelbarem Zwang der Polizei, indem er seiner zuvor geäußerten Absicht gemäß sich zu Fuß auf den Weg zu der nahegelegenen Wohnung aufmacht, lebt der Versicherungsschutz nicht wieder auf.
Tenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe von August 2006 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
GUID: FA4509FB
Stand: 31.07.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner