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rechtssprechung:anerkennung_du

Anerkennung als Dienstunfall

Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Dienstunfall durch das Tragen einer Körperschutzausstattung (KSA) bei der Bundespolizei:

Auslöser für das Verfahren:
Ein 1970 geborene Angehöriger der Bundespolizeiabteilung erlitt 21.06.2008 während eines Einsatzes eine Körperschädigung. Seit dem 19.11.2008 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 schwerbehindert mit der Diagnose "LWS-Distorsion mit Blockierung". Dies wurde als Dienstunfall anerkannt, im Bescheid wurde aber darauf hingewiesen, dass knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschädigungen vorbekannt und nicht unfallbedingt seien.
Kurzbeschreibung:
Der Angehörige der Polizei verlangt, dass die knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschädigungen auch als Dienstunfall anerkannt werden, da sie durch das Tragen der Körperschutzausstattung ausgelöst wurden.
In der beigefügten gutachtlichen Stellungnahme wurde festgestellt, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf einen potentiell schädlichen Einfluss der Arbeit zurückzuführen seien, sondern auf bereits seit 2002 dokumentierte, langsam zunehmende Veränderungen, die typische Folge einer Kombination genetischer Anlagen mit degenerativen Prozessen seien.
Verfahrensgang:
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, von 12.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Das langjährige Tragen der KSA im Einsatz der Bundespolizei stellt kein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis dar, das Ursache eines Dienstunfalles iSd § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnte.
  2. Das Tragen der KSA kann auch nicht dem abschließenden Katalog der Berufskrankheiten zugeordnet und deshalb als Dienstunfall anerkannt werden (§ 31 Abs. 3 BeamtVG iVm Anlage 1 der BKV). Insbesondere liegt keine Berufskrankheit in Form einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- bzw.- Halswirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten vor (Nr. 2108/2109 Anlage 1 der BKV). Denn die körpernahe Tragweise der KSA führt nicht zu dauerhaften Gesundheitsschäden.
Tenor:
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

rechtssprechung/anerkennung_du.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/13 11:35 von m.mai

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