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rechtssprechung:regress_unternehmer

Regress gegen Unternehmer

Gerichtsverfahren:

Regress wegen Absturz durch mit Plane abgedeckte Bodenöffnung:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Arbeiter rief am 10.04.2002 auf einer Baustelle in Vilseck einen Kollegen, um ihm beim Verschieben eines Gerüst zu helfen. Der Kollege kam und stürzte durch eine Bodenöffnung, die durch eine Abdeckplane nicht erkennbar war. Er fiel ca. 2,5 m auf den darunterliegenden Boden und verletzte sich schwer.
Kurzbeschreibung:
Verfahrensgang:
Amtsgericht Amberg, Urteil von 02.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Tenor:

Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach einem Treppensturz:

Auslöser für das Verfahren:
Eine Malerbetrieb hatte es versäumt, auf einer Baustelle an der Treppe zwischen Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss eine Absturzsicherung anzubringen, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer ihrer Angestellten stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen.
Kurzbeschreibung:
Der Unfallversicherung fordert vom Arbeitgeber die Rückerstattung (Regress) der entstandenen Kosten, die dem Unfallversicherungsträger entstanden sind, da der Arbeitgeber es versäumt hatte, an der Treppe eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Sie ist der Ansicht, dass der Unfall damit grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Verfahrensgang:
Landgericht Hannover, Urteil von 02.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Das LG weist die Klage ab, da nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitsunfall tatsächlich durch eine Verletzung der UVV verursacht wurde. 
Oberlandesgericht Celle, Urteil von 09.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Die Pflicht, ein freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach den UVV "Bauarbeiten" erst bei einer der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bundesgerichtshof, Urteil von 07.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Fällt ein Maler auf einer Baustelle von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, kann der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dessen Arbeitgeber nicht in Regress nehmen, da die Pflicht einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 Meter liegt.  Hier besteht dann kein Anspruch des Versicherungsträgers auf Schadensersatz vom Arbeitgeber des Gestürzten.
Tenor:
  1. Die Revision der gesetzlichen Unfallversicherung gegen das Urteil vom OLG Celle (Az.: 5 U 43/19) wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt diese selbst.

Regress wegen nicht ausreichend gesicherter Baugrube:

Auslöser für das Verfahren:
Am 24.05.2012 schachtete ein Baggerfahrer entgegen den bestehenden Vorschriften zu tief unter der bestehenden Trägerbohlenwand aus. Der Polier wies den Arbeiter an, dort zu arbeiten, dabei wurde der Arbeiter plötzlich von nachrutschender Erde verschüttet und verletzt.
Kurzbeschreibung:
Nach dem ein Bauarbeiter bei Schachtarbeiten verletzt worden ist, fordert der Unfallversicherungsträger vom Baggerfahrer Regress für die entstandenen Kosten.

Regress der Unfallversicherung wegen Unfall durch herabgefallene Gerüststange:

Auslöser für das Verfahren:
Ein ungelernter Gerüstbauer stolperte am 10.11.2010 beim Abbau eines Fassadengerüstes. Dabei entglitt ihm eine 5 m lange Gerüststange (ca. 15-20 kg schwer) und fiel einem Klempner, der unter dem Gerüstbauer arbeitete, auf den Kopf. Der Klempner verletzte sich trotz Helm schwer.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob der Unfallversicherungsträger Regress von dem Verursacher verlangen kann.
Verfahrensgang:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Der Vorarbeiter einer Arbeitskolonne, die aus vom Gerüstbauunternehmer entliehenen Arbeitnehmern besteht, welche allein mit dem Abbau eines Gerüsts befasst sind, ist nicht Adressat der Unfallverhütungsvorschrift § 13 BGV C 22 und nicht verkehrsversicherungspflichtig in Bezug auf das Gerüst. Die Sicherungspflicht trifft allein das Gerüstbauunternehmen.
  2. Lässt ein Gerüstbauer einer Gerüststange fallen und wird dadurch ein unterhalb des Gerüsts tätiger Klempner verletzt, der von seinem Arbeitgeber an diesen Arbeitsplatz geschickt worden ist, so bilden der Klempner und sein Arbeitgeber wegen des im Wesentlichen gleichgerichteten Verursachungsbeitrages (Aufnahme der besonders gefahrneigenden Arbeit unterhalb der Gerüstbauarbeiten) eine tatsächliche Haftungseinheit, die wegen des Einschlusses des Geschädigten als Tatbeitragseinheit zu bezeichnen ist.
  3. Wird allein der Gerüstbauarbeiter wegen des Unfalls in Anspruch genommen, sind in die Abwägung nach § 254 BGB ausschließlich das Verschulden des Gerüstbauarbeiters einerseits und der in einer einheitlichen Quote zum Ausdruck kommenden Verursachungsbeitrag der Tatbeitragseinheit aus Klempner und Arbeitnehmer andererseits einzustellen. Das in Bezug auf Nebentäter grundsätzlich anzuwendende Prinzip der Einzelabwägung und Gesamtschau gelangt wergen der ausschließlichen Inanspruchnahme nur eines Nebentäters nicht zur Anwendung. Es verbleibt bei der Einzelabwägung.
  4. Diese Einzelabwägung zwischen Gerüstbauarbeiter und Tatbetragseinheit kann zu einem den Anspruch des Geschädigten ausschließenden Mitverschulden der Tatbetragseinheit führen.
Tenor:
Die Klage hatte keinen Erfolg.

rechtssprechung/regress_unternehmer.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/18 07:21 von 127.0.0.1

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