rechtssprechung:verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren
Gerichtsverfahren:
Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bereich der öffentlichen Verwaltung:
Auslöser für das Verfahren:Die seit dem 01.03.2000 beschäftigte Sicherheitsingenieurin ist seit dem 01.07.2006 als Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Landeshauptstadt bestellt.Kurzbeschreibung:
Durch Verfügung vom 13.07.1999 des damaligen Oberbürgermeisters P. war der arbeitssicherheitstechnische Dienst der Stadt Potsdam, der zuvor dem Hauptamt zugeordnet gewesen war, als Stabsstelle organisatorisch unmittelbar dem Oberbürgermeister unterstellt worden. Im Jahre 2003 kam es bei der beklagten Stadt zu einer Strukturreform der Stadtverwaltung, die im Hinblick auf die Stelle des Arbeitssicherheitsdienstes zur Folge hatte, dass dieser dem Geschäftsbereich 1 (Zentrale Steuerung und Service) und dort dem Servicebereich „Verwaltungsmanagement“ zugeordnet worden ist (vgl. Organigramm Bl. 19 d. A.). Die Sicherheitsingenieurin vertritt die Rechtsauffassung, im Hinblick auf § 8 Abs. 2 ASiG müsse sie mit ihrer Aufgabe als Sicherheitsingenieurin aber dem Oberbürgermeister unmittelbar unterstellt werden.Die bei der Stadt als Sicherheitsingenieurin nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschäftigte Sicherheitsingenieurin begehrt mit der vorliegenden Klage, sie von ihrer Dienststellung her organisatorisch und disziplinarisch unmittelbar dem Oberbürgermeister zu unterstellen. Die Stadt lehnt dieses ab und möchte die Sicherheitsingenieurin der Abt. Personal zuordnen.Verfahrensgang:Arbeitsgericht Potsdam, Urteil von 10.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Sicherheitsingenierin klagte gegen ihren Arbeitgeber (Stadt) und verlangte die organisatorische Einordnung unterhalb des Oberbürgermeisters.
Die Stadt verlangte die Abweisung der Klage und die Feststellung, das die Einordnung der Sicherheitsingenieurin dem Fachbereich "Personal und Organisation" rechtens sei.Leitsatz:
- Kein Leitsatz verfügbar.
Tenor:Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil von Oktober 2007
- festgestellt, dass die organisatorische Einordnung der Klägerin als Sicherheitsingenieurin der Beklagten unterhalb des Geschäftsbereichs des Oberbürgermeisters unwirksam ist,
- festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsergebnisse dem zum „Servicebereich Verwaltungsmanagement“ gehörenden Bereich „Personal und Organisation“ oder anderen Fachbereichen vorzulegen, sowie
- festgestellt, dass die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Klägerin nicht dem zum „Servicebereich Verwaltungsmanagement“ gehörenden Bereich „Personal und Organisation“ der Beklagten obliegt, sondern dem Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil von 07.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Aus § 16 ASiG in Verbindung mit § 8 Abs 2 ASiG folgt nicht, dass auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung die Fachkraft für Arbeitssicherheit stets unmittelbar dem Behördenleiter zwingend zugeordnet sein muss.
- Dies ergibt sich auch aus den Besonderheiten des Aufbaues der öffentlichen Verwaltung, in deren Hinblick gerade die Regelung des § 16 ASiG aufgenommen worden ist.
Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam von Oktober 2007 geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.- Die Revision wird zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 12.2009 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Arbeitgeber ist gem. § 8 II ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen.
- Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG.
Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam von Oktober 2007 wird unter Neufassung des Tenors der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in ihrer Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar dem Oberbürgermeister zu unterstellen. Es wird festgestellt, dass dem Oberbürgermeister die Dienstaufsicht über die Tätigkeit der Klägerin als Fachkraft für Arbeitssicherheit zusteht.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen!
Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung, SiGeKo und SiGePlan:
Auslöser für das Verfahren:Am 23. Mai 2019 besichtigte eine Mitarbeiterin der Aufsichtsbehörde eine Baustelle. Bei der Besichtigung des Grundstücks wurde u.a. festgestellt, dass die Baustelle bereits seit Wochen betrieben werde, aberKurzbeschreibung:
Des weiteren wurden die folgenden Mängel festgestellt:
- eine Vorankündigung bisher nicht erfolgt sei,
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht erarbeitet und
- ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nicht bestellt worden seien.
Durch diese Mängeld ergeben sich für Personen eine Absturzhöhe von ca. 4 m.
- das Gerüst wurde mangelhaft aufgestellt,
- es weist einen Abstand von über 30 cm zur Wand auf,
- die Absturzsicherungen wurden teils nicht vorschriftsgemäß ausgeführt,
- bzw. befestigt worden,
- Beläge sind nicht ausreichend tragfähig und
- das Gerüst ist nicht gekennzeichnet (Gerüstfreigabe).
Das Gewerbeaufsichtsamt hat folgende Anordnungen erlassen:
- Dem Gewerbeaufsichtsamt ist für die Baumaßnahme unverzüglich, spätestens bis zum 5. Juli 2019, eine Vorankündigung zu übermitteln.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 8. Juli 2019 ein geeigneter Sicherheitskoordinator zu bestellen und der Regierung, Gewerbeaufsichtsamt zu benennen.
- Für die Baumaßnahme ist unverzüglich, spätestens bis zum 15. Juli 2019 ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und der Gewerbeaufsicht zu übermitteln.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
- Falls die Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zu dem jeweils genannten Termin erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld fällig, und zwar
- im Falle der Vorankündigung von 500,00 EUR
- im Falle der Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von 1.500,00 EUR und
- im Falle der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan von 1.500,00 EUR.
Der Bauherr ist mit der Anordnungen der Gewerbeaufsicht nicht einverstanden und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt lehnt dem Antrag auf Fristverlängerung ab.Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss von 07.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr wendet sich gegen Anordnungen der Gewerbeaufsicht und beantragt eine Fristverlängerung. Das Gewerbeaufsichtsamt widerspricht dem Antrag auf Fristverlängerung.Leitsatz:
- Die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) dürfen insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts nicht überspannt werden, in dem die Gefahrenabwehr im Vordergrund steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
- Die auf der Grundlage des § 2 BaustellV getroffenen Anordnungen dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz auf Baustellen, weshalb bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
- Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 BaustellV haben sich auch nach Beginn der Bauarbeiten nicht erledigt, sondern bestehen weiterhin. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor:
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss von 11.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Bauherr legt gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes Augsburg von Juli 2019 ein.Leitsatz:
- Die Verpflichtung zur Übermittlung einer Vorankündigung nach § 2 BaustellV erledigt sich mit ihrer freiwilligen Erfüllung; für einen Eilantrag besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 26)
Tenor:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Fachkraft für Arbeitssicherheit - Stabsstelle im Betrieb (Stadtwerke):
Auslöser für das Verfahren:Der Sicherheitsingenieur ist seit dem 01.011986 vollzeit bei den Stadtwerken angestellt. Am 29.06.2001 wurde er mit sofortiger Wirkung dem Fachbereich Qualitätsmanagement und damit dem Leiter Umwelt/QM organisatorisch und disziplinarisch unterstellt.Kurzbeschreibung:
Der Betriebsrat hatte dieser Maßnahme zugestimmt.
Das Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung bleibt bestehen.
Mit zwei Schreiben (18.07.2001 und 14.10.2001) protestierte der Sicherheitsingenieur gegen diese Maßnahme.
Der Arbeitgeber kam dieser Forderung nicht nach.Der Sicherheitsingenieur reichte nach der Ablehnung Klage ein und verlangt, organisatorisch unmittelbar an die Geschäftsleitung und nicht an die Abteilungsleitung eines Fachbereichs (Umwelt/Qualitätsmanagement) anzubinden.Verfahrensgang:Arbeitsgericht Bonn, Urteil von 08.2002 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Landesarbeitsgericht Köln, Urteil von 04.2003 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Sicherheitsingenieur ging gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom August 2002 in Berufung. Die Stadtwerke beantragen, die Berufung zurückzuweisen.Leitsatz:Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.Tenor:Auf die Berufung des Klägers wird das im August 2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Rechtmäßigkeit einer Pflichtendelegation gemäß Arbeitsschutzrecht an einen Professor der Universität:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil von 12.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
Tenor:
- Die Klagen werden abgewiesen.
- Die Kosten der Verfahren haben die Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird zugelassen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil von 06.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einen zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät)
- Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.
- Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfallen kann.
- Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezognene Fachkunde voraus.
Tenor:
- Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 1. betrifft. Insoweit sind die Urteile des Bayersichen Verwaltungsgerichtshof Augsburg von Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom April 2015 wirkungslos.
- Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Augsburg vo Dezember 2012 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von April 2015 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2 betreffen.
- Die an den Kläger zu 2. gerichtete Verfügung des Präsidenten der Universität vom 09.04. 009 in der Gestallt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2010 wird aufgehoben.
Untersagung der Bereitstellung und Rücknahme von gebrauchten Atemschutzmasken:
Auslöser für das Verfahren:Im Frühjahr 2020 trafen zwei negative Entwicklungen aufeinander (steigende Zahlen von Sars-CoV-2-Infektionen, schlechte Versorgung mit Atemschutzmasken). Die Antragstellerin nutzte die Situation und verkaufte nicht ordnungsgemäß zugelassene Atemschutzmasken. Der Prokurist stellte am 23.03.2020 für das Unternehmen eine Konformitätserklärung aus, wonach die Atemschutzmasken mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen (VO (EU) 2016/425), der sogenannten PSA-Verordnung, konform seien. Auf Grund einer Reklamation eines Kunden untersagte die Marktaufsicht den Verkauf und stellte den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor die wirtschaftlichen Interessen des Anbieters.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um eine Verfügung mit der Untersagung Atemschutzmasken auf dem Markt bereitzustellen.Verfahrensgang:Verwaltungsgericht Stade, Beschluss von 10.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot des Bereitstellens von Atemschutzmasken auf dem Markt und gegen die Rücknahme von Atemschutzmasken nach einer Interessenabwägung.
Tenor:Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss von Oktober abgelehnt.Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade von Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
rechtssprechung/verwaltungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/02 13:53 von m.gerner