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Technische Regeln für Baustellen

RAB 01 - Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB


Die Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind eine Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen auf Baustellen und geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder.
Die RAB 01 regelt
  • das Zustandekommen,
  • den Aufbau,
  • die Anwendung und
  • das Wirksamwerden
dieser technischen Regeln.

Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 02.11.2000 (in Kraft)
Volltext: RAB 01

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)


Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 10

RAB 25 - Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)


Diese RAB 25 enthält Empfehlungen zu Bestimmungen der Druckluftverordnung und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Druckluftverordnung (DruckluftV).

Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 25

RAB 30 - Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)


Die RAB 30 konkretisiert BaustellV § 3 (1) und regelt die Anforderungen, die an einen geeigneten Koordinator gestellt werden:
  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche kenntnisse,
  • Koordinatorenkenntnisse und
  • Berufserfahrung.
Sie beschreibt auch die Aufgaben des Koordinators:
  • während der Planung der Ausführung (Planungsphase) und
  • während der Ausführung des Bauvorhabens (Ausführungsphase).
Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 27.03.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 30

RAB 31 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan


Diese RAB 31 beschreibt Anforderungen an Inhalt eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß der BaustellV § 2 (3):
  • Arbeitsabläufe,
  • Gefährdungen,
  • Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe,
  • Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen,
  • Arbeitsschutzbestimmungen.
Darüber hinaus empfiehlt die RAB 31 für den SiGePlan noch die folgenden Inhalte:
  • Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer,
  • Gefährdungen Dritter,
  • Termine,
  • Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz,
  • Mitgeltende Unterlagen,
  • Ausschreibungstexte.
Den Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans überlässt die RAB 31 dem Bauherrn, schreibt jedoch vor, dass mit Einrichtung der Baustelle der SiGePlan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar ist.

Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 31

RAB 32 - Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)


Diese RAB beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV). 
Die Unterlage hat folgende Angaben zu enthalten:
  • Teil der baulichen Anlage,
  • Art der Arbeit,
  • Gefahren,
  • Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Diese Bestandteile sollten durch weiter Punkte erweitert werden:
  • Verweise auf Positionen im Leistungsverzeichnis, in denen die sicherheitstechnischen Einrichtungen beschrieben sind,
  • Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten,
  • Hinweise auf Pläne, aus denen Ausführung und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen entnommen werden können,
  • Hinweise und Bemerkungen, zum Beispiel zum Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen, zu Zugängen und Anfahrtsmöglichkeiten, zur Standsicherheit der zu verwendenden sicherheitstechnischen Einrichtungen oder zur Betriebssicherheit der baulichen Anlage während Inspektionen und Wartungsarbeiten,
  • Mitgeltende Unterlagen, zum Beispiel Bedienungs-, Inspektions- und Wartungshandbücher.
Sie enthällt vier Beispiele einer Unterlage für spätere Arbeiten.

Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 27.03.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 32

RAB 33 - Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung


Die RAB 33 beschreibt die
  • Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • sowie deren Koordinierung während der Planung der Ausführung und
  • die Koordinierung der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze während der Ausführung von Bauvorhaben durch die jeweiligen Adressaten bei Erfüllung der Verpflichtungen der Baustellenverordnung (BaustellV).
Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 27.03.2003 (in Kraft)
Volltext: RAB 33

regelwerk/bund_tr_rab.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/18 07:35 von 127.0.0.1

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