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Vorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV)

DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention


Die DGUV Vorschrift 1 legt die Grundsätze der Prävention fest, die von allen Unternehmern und Versicherten zu beachten sind. Sie umfasst unter anderem:
  • Gefährdungsbeurteilung:
    Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Dokumentation der Ergebnisse.
  • Unterweisung:
    Die Unterweisung der Versicherten über die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen, die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen, die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten), die Notfallmaßnahmen, die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
  • Sicherheitsbeauftragte:
    Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
  • Ersthelfer:
    Bestellung und die Festlegung von Ausbildung und Zahl der Ersthelfer.
  • Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Unternehmern:
    Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer sind diese verpflichtet, sich gegenseitig über die gegenseitigen Gefährdungen zu unterrichten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu koordinieren.
  • Die Vergabe von Aufträgen.
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei allen Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Darüber hinaus gibt es die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält.UVT-Vorschriften | Stand: 01.11.2013 (in Kraft)
Volltext: DGUV V 1

DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder
  • ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und
  • anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
  • die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
  • dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
  • möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.2012 (in Kraft)
Volltext: DGUV V 2

DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel


Die DGUV 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
  • jedes Unternehmen und
  • jeden Versicherten
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
  • alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung.
In Ihre werden die Anforderungen an
  • elektrische Anlagen,
  • die einzelnen Betriebsmittel und
  • den Umgang sowie
  • das Arbeiten an diesen.
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
  • an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
  • in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
  • das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
  • Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
    • Bau-,
    • Montage-,
    • Transport-,Anstrich- und
    • Ausbesserungsarbeiten.
UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V 3

DGUV Vorschrift 4 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V 4

DGUV Vorschrift 6 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeitsmedizinische Vorsorge


Die DGUV Vorschrift 6 (DGUV V 6) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" richtet sich an Arbeitgeber und regelt die Pflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wichtigsten Punkte der DGUV Vorschrift 6 sind:

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 6 gilt für alle Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte tätig sind, die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder besonderen Belastungen unterliegen.

  2. Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festzustellen.

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Die DGUV V 6 legt fest, welche Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen sind, basierend auf den Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz.

  4. Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen.

  5. Mitwirkungspflicht der Beschäftigten: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, an den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen und die dafür erforderlichen Informationen bereitzustellen.

  6. Dokumentation: Die DGUV V 6 fordert eine Dokumentation der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie der festgestellten Befunde und getroffenen Maßnahmen.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (außer Kraft)
Volltext: DGUV V 6

DGUV Vorschrift 11 - Unfallverhütungsvorschrift - Laserstrahlung


Die DGUV Vorschrift 11 (DGUV V 11) regelt die Unfallverhütungsvorschriften für den Umgang mit Laserstrahlung am Arbeitsplatz.

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 11 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Laserstrahlung erzeugt oder angewendet wird, unabhängig von der Laserklasse oder dem Laserproduktionsverfahren.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren der Laserstrahlung zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Laseranlagen und -bereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Warnhinweisen.

  3. Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Laserstrahlung zu informieren und sie in der sicheren Handhabung von Laseranlagen zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für die Bedienung und Wartung von Laseranlagen verantwortlich.

  4. Messungen und Dokumentation: Die DGUV V 11 schreibt regelmäßige Messungen der Laserstrahlung vor, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

  5. Arztuntersuchungen: Unter bestimmten Bedingungen können arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu überwachen.

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 11 ist für Arbeitgeber, die Laserstrahlung am Arbeitsplatz verwenden, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den potenziellen Gefahren dieser Strahlung und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.

 
 
UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (außer Kraft)
Volltext: DGUV V11

DGUV Vorschrift 12 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Laserstrahlung


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V12

DGUV Vorschrift 13 - Unfallverhütungsvorschrift - Organische Peroxide


Die DGUV Vorschrift 13 (DGUV V 13) befasst sich mit dem sicheren Umgang von Organischen Peroxiden am Arbeitsplatz.

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 13 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Organische Peroxide hergestellt, verwendet, gelagert oder transportiert werden.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren von Organischen Peroxiden zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Lager- und Arbeitsbereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Lagerbedingungen.

  3. Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Organischen Peroxiden zu informieren und sie in der sicheren Handhabung und Lagerung zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für den Umgang mit Organischen Peroxiden verantwortlich.

  4. Maßnahmen bei Unfällen: Die DGUV V 13 enthält Anweisungen für das Verhalten im Falle von Unfällen mit Organischen Peroxiden, einschließlich der Alarmierung von Rettungsdiensten, der Evakuierung von Gefahrenbereichen und der Ersten Hilfe.

  5. Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der Lagerbedingungen und der Konzentration von Organischen Peroxiden sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 13 ist für Arbeitgeber, die mit Organischen Peroxiden arbeiten, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren dieser Stoffe und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V13

DGUV Vorschrift 15 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder


Die DGUV Vorschrift 15 (DGUV V 15) befasst sich mit dem sicheren Umgang von elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz.

  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 15 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können, die ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten.

  2. Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind.

  3. Schutzmaßnahmen: Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren elektromagnetischer Felder zu schützen. Dazu gehören die Minimierung der Exposition, die Bereitstellung von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen.

  4. Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von elektromagnetischen Feldern zu informieren und sie in der sicheren Handhabung zu schulen und zu unterweisen.

  5. Grenzwerte: Die DGUV V 15 enthält Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

  6. Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der elektromagnetischen Felder sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.06.2001 (in Kraft)
Volltext: DGUV V15

DGUV Vorschrift 16 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektromagnetische Felder


UVT-Vorschriften | Stand: 01.07.2002 (in Kraft)
Volltext: DGUV V16

DGUV Vorschrift 17 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung


  1. Anwendungsbereich: Die DGUV V 17 gilt für alle Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen szenische Darstellungen wie Theateraufführungen, Filmproduktionen, Konzerte, Shows oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.

  2. Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um die Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu gewährleisten, die in solchen Einrichtungen arbeiten oder sich dort aufhalten. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken.

  3. Planung und Durchführung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies umfasst auch die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen.

  4. Notfallmanagement: Die DGUV V 17 legt Anforderungen an das Notfallmanagement fest, einschließlich der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Evakuierungsplänen und der Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Notfallsituationen.

  5. Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der durchgeführten Maßnahmen und der Unterweisungen der Mitarbeiter.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V17

DGUV Vorschrift 18 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V18

DGUV Vorschrift 19 - Unfallverhütungsvorschrift - Schausteller- und Zirkusunternehmen


Die DGUV Vorschrift 19 (DGUV V 19) regelt den Arbeitsschutz in Schausteller- und Zirkusunternehmen, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Sie umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken, die spezifisch für diese Unternehmen sind.

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern und die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen. Notfallmanagementpläne, einschließlich Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen, müssen erstellt und implementiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz von Beschäftigten und Besuchern bei den verschiedenen Aktivitäten und Attraktionen gelegt, die in Schausteller- und Zirkusunternehmen stattfinden. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung der Sicherheit von Tieren, die in Zirkusvorstellungen auftreten.

Die DGUV V 19 legt fest, dass alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden müssen, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, durchgeführter Maßnahmen und Mitarbeiterschulungen.

Die Einhaltung dieser Vorschrift ist für Schausteller- und Zirkusunternehmen verpflichtend. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können zu arbeits- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

 
 
UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V19

DGUV Vorschrift 20 - Unfallverhütungsvorschrift - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken


Die DGUV Vorschrift 20 (DGUV V 20) regelt den Arbeitsschutz in Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Die Vorschrift enthält spezifische Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und anderen Gefahren, die in diesen Einrichtungen auftreten können.

Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 20 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf dieser Grundlage müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Prävention von Spielmanipulation, Diebstahl, Überfällen und anderen kriminellen Aktivitäten.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Umgang mit Geld, die Sicherheit von Spielautomaten und die Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs gelegt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Spielautomaten den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig gewartet werden.

Die DGUV Vorschrift 20 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern fest. Beschäftigte müssen über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Zwischenfälle zu verhindern. Zudem sind Notfallmaßnahmen wie die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen vorgeschrieben.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.1997 (außer Kraft)
Volltext: DGUV V20

DGUV Vorschrift 21 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische Anlagen


Die DGUV Vorschrift 21 (DGUV V 21) regelt den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen, um die Sicherheit von Beschäftigten und die Verhütung von Unfällen zu gewährleisten. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion von abwassertechnischen Anlagen betraut sind.

Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 21 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherstellung der Maschinensicherheit.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz vor biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren gelegt, die in abwassertechnischen Anlagen auftreten können. Dazu gehören Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, zum sicheren Umgang mit Chemikalien und zur Gewährleistung der Hygiene am Arbeitsplatz.

Die DGUV Vorschrift 21 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten fest. Mitarbeiter müssen über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V21

DGUV Vorschrift 22 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische Anlagen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V22

DGUV Vorschrift 23 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste


Die DGUV Vorschrift 23 (DGUV V 23) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Arbeitsschutz in Wach- und Sicherungsdiensten regelt. Sie gilt für Unternehmen, die Sicherheitsdienste anbieten oder Wachpersonal beschäftigen.

Die Vorschrift hat das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten sowie Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Dazu müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen, wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, Schulungen und die Einrichtung von Notfallplänen.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf die spezifischen Risiken des Sicherheitsgewerbes gelegt, wie z.B. Übergriffe oder körperliche Auseinandersetzungen. Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um die physische und psychische Belastung der Beschäftigten zu minimieren und ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter angemessen geschult und informiert sind, um potenzielle Gefahren zu erkennen und darauf zu reagieren, einschließlich der Schulung im Umgang mit Konfliktsituationen und Erste-Hilfe-Maßnahmen.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V23

DGUV Vorschrift 24 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V24

DGUV Vorschrift 25 - Unfallverhütungsvorschrift - Überfallprävention


Die DGUV Vorschrift 25 (DGUV V 25) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit der Überfallprävention befasst. Sie richtet sich an Unternehmen und beschäftigt sich mit Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Überfällen und Gewalttaten am Arbeitsplatz.

Die Vorschrift legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken für Überfälle zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung angemessener Beleuchtung, die Installation von Sicherheitskameras und Alarmvorrichtungen sowie die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Konfliktsituationen.

Besondere Aufmerksamkeit wird auf Branchen gelegt, in denen ein erhöhtes Risiko für Überfälle besteht, wie z.B. Tankstellen, Banken oder Einzelhandelsgeschäfte. Die DGUV Vorschrift 25 enthält spezifische Anforderungen für diese Bereiche, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 25 ist verbindlich für Unternehmen, die mit dem Risiko von Überfällen konfrontiert sind. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gewalttaten am Arbeitsplatz und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können arbeits- und versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.08.2020 (in Kraft)
Volltext: DGUV V25

DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden


UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V29

DGUV Vorschrift 32 - Unfallverhütungsvorschrift - Kernkraftwerke


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V32

DGUV Vorschrift 36 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeiten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.2001 (in Kraft)
Volltext: DGUV V36

DGUV Vorschrift 37 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeit


UVT-Vorschriften | Stand: 01.09.2001 (in Kraft)
Volltext: DGUV V37

DGUV Vorschrift 38 - Unfallverhütungsvorschrift - Bauarbeiten


Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.11.2019 (in Kraft)
Volltext: DGUV V38

DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten


Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.

UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V39

DGUV Vorschrift 40 - Unfallverhütungsvorschrift - Taucherarbeiten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.2012 (in Kraft)
Volltext: DGUV V40

DGUV Vorschrift 42 - Unfallverhütungsvorschrift - Zelte und Tragluftbauten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V42

DGUV Vorschrift 43 - Unfallverhütungsvorschrift - Müllbeseitigung


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V43

DGUV Vorschrift 44 - Unfallverhütungsvorschrift - Müllbeseitigung


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V44

DGUV Vorschrift 48 - Unfallverhütungsvorschrift - Straßenreinigung


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V48

DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift - Feuerwehren


UVT-Vorschriften | Stand: 01.06.2018 (in Kraft)
Volltext: DGUV V49

DGUV Vorschrift 52 - Unfallverhütungsvorschrift - Krane


UVT-Vorschriften | Stand: 01.10.2000 (in Kraft)
Volltext: DGUV V52

DGUV Vorschrift 53 - Unfallverhütungsvorschrift - Krane


UVT-Vorschriften | Stand: 01.07.2001 (in Kraft)
Volltext: DGUV V53

DGUV Vorschrift 54 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V54

DGUV Vorschrift 55 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte


UVT-Vorschriften | Stand: 01.10.2000 (in Kraft)
Volltext: DGUV V55

DGUV Vorschrift 56 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V56

DGUV Vorschrift 57 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V57

DGUV Vorschrift 60 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern


UVT-Vorschriften | Stand: 01.11.1999 (in Kraft)
Volltext: DGUV V60

DGUV Vorschrift 61 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern


UVT-Vorschriften | Stand: 01.02.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V61

DGUV Vorschrift 62 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V62

DGUV Vorschrift 63 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten


UVT-Vorschriften | Stand: 01.02.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V63

DGUV Vorschrift 64 - Unfallverhütungsvorschrift - Schwimmende Geräte


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V64

DGUV Vorschrift 65 - Unfallverhütungsvorschrift - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V65

DGUV Vorschrift 66 - Unfallverhütungsvorschrift - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott


UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.1982 (in Kraft)
Volltext: DGUV V66

DGUV Vorschrift 67 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V67

DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V68

DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V69

DGUV Vorschrift 70 - Unfallverhütungsvorschrift - Fahrzeuge


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.2000 (in Kraft)
Volltext: DGUV V70

DGUV Vorschrift 71 - Unfallverhütungsvorschrift - Fahrzeuge


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V71

DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - Eisenbahnen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.09.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V72

DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.10.1998 (in Kraft)
Volltext: DGUV V73

DGUV Vorschrift 74 - Unfallverhütungsvorschrift - Seilschwebebahnen und Schlepplifte


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V74

DGUV Vorschrift 77 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V77

DGUV Vorschrift 78 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.07.1999 (in Kraft)
Volltext: DGUV V78

DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V79

DGUV Vorschrift 80 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas


UVT-Vorschriften | Stand: 01.01.1997 (in Kraft)
Volltext: DGUV V80

DGUV Vorschrift 81 - Unfallverhütungsvorschrift - Schulen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.05.2001 (in Kraft)
Volltext: DGUV V81

DGUV Vorschrift 82 - Unfallverhütungsvorschrift - Kindertageseinrichtungen


UVT-Vorschriften | Stand: 01.05.2007 (in Kraft)
Volltext: DGUV V82

DGUV Vorschrift 84 - Unfallverhütungsvorschrift - Seeschifffahrt


UVT-Vorschriften | Stand: 01.04.2018 (in Kraft)
Volltext: DGUV V84

regelwerk/dguv_v.txt · Zuletzt geändert: 2023/04/10 18:20 von m.gerner

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