DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention
Die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention bildet die zentrale Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Unternehmen.Sie legt die allgemeinen Pflichten von Unternehmern und Versicherten fest und dient als Basis für weitere spezifische Unfallverhütungsvorschriften.
Anwendungsbereich
Diese Vorschrift gilt für alle Unternehmen und Versicherten im Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Kerninhalte
Pflichten des Unternehmers: Verpflichtung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten und Bereitstellung erforderlicher Mittel.
Pflichten der Versicherten: Einhaltung der Sicherheitsanweisungen, ordnungsgemäße Nutzung von Arbeitsmitteln und persönliche Mitwirkung am Arbeitsschutz.
Organisation des Arbeitsschutzes: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten, Benennung von Sicherheitsbeauftragten sowie Maßnahmen bei besonderen Gefahren und Notfällen.
Erste Hilfe: Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Ausbildung von Ersthelfern und Organisation der medizinischen Notfallversorgung.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA): Bereitstellung, Nutzung und Instandhaltung von PSA entsprechend den ermittelten Gefährdungen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.11.2013 (in Kraft) Volltext: DGUV V 1
DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
gewerblicher,
landwirtschaftlicher,
kaufmännischer,
verwaltungsmäßiger sowie
dienstleistungs- oder
ausbildungsbezogener,
kultureller und
Freizeittätigkeiten und
anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
Beurteilung und
Vermeidung von Risiken,
die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
Maßnahmen zur
Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und
Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.UVT-Vorschriften Stand: 01.11.2024 (in Kraft) Volltext: DGUV V 2
DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.2025 (in Kraft) Volltext: DGUV V 2 (BGHM)
DGUV Vorschrift 3 - Unfallverhütungsvorschrift - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die DGUV 3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
jedes Unternehmen und
jeden Versicherten
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung. In Ihre werden die Anforderungen an
elektrische Anlagen,
die einzelnen Betriebsmittel und
den Umgang sowie
das Arbeiten an diesen.
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
Bau-,
Montage-,
Transport-,Anstrich- und
Ausbesserungsarbeiten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V 3
DGUV Vorschrift 4 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisung - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die DGUV 4 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie stellt die verbindlichen Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Sie ist für
jede öffentliche Einrichtung und
deren Beschäftigte
der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich und gilt für
alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
unabhängig von der Höhe oder Art der dort erzeugten Spannung oder der Betriebsspannung. In Ihre werden die Anforderungen an
elektrische Anlagen,
die einzelnen Betriebsmittel und
den Umgang sowie
das Arbeiten an diesen.
Außerdem regelt Sie auch die grundsätzlichen Arbeiten
an nicht elektrotechnische Arbeiten bzw.
in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Zu den nicht elektrotechnischen Arbeiten zählen z.B.
das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie
Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie
Bau-,
Montage-,
Transport-,Anstrich- und
Ausbesserungsarbeiten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V 4
Die DGUV Vorschrift 6 (DGUV V 6) "Arbeitsmedizinische Vorsorge" richtet sich an Arbeitgeber und regelt die Pflichten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wichtigsten Punkte der DGUV Vorschrift 6 sind:
Anwendungsbereich: Die DGUV V 6 gilt für alle Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte tätig sind, die arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind oder besonderen Belastungen unterliegen.
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festzustellen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Die DGUV V 6 legt fest, welche Untersuchungen und Maßnahmen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen sind, basierend auf den Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz.
Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen.
Mitwirkungspflicht der Beschäftigten: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, an den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen und die dafür erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Dokumentation: Die DGUV V 6 fordert eine Dokumentation der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie der festgestellten Befunde und getroffenen Maßnahmen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (außer Kraft) Volltext: DGUV V 6
Die DGUV Vorschrift 11 (DGUV V 11) regelt die Unfallverhütungsvorschriften für den Umgang mit Laserstrahlung am Arbeitsplatz.
Anwendungsbereich: Die DGUV V 11 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Laserstrahlung erzeugt oder angewendet wird, unabhängig von der Laserklasse oder dem Laserproduktionsverfahren.
Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren der Laserstrahlung zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Laseranlagen und -bereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Warnhinweisen.
Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Laserstrahlung zu informieren und sie in der sicheren Handhabung von Laseranlagen zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für die Bedienung und Wartung von Laseranlagen verantwortlich.
Messungen und Dokumentation: Die DGUV V 11 schreibt regelmäßige Messungen der Laserstrahlung vor, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Arztuntersuchungen: Unter bestimmten Bedingungen können arbeitsmedizinische Untersuchungen vorgeschrieben werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu überwachen.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 11 ist für Arbeitgeber, die Laserstrahlung am Arbeitsplatz verwenden, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den potenziellen Gefahren dieser Strahlung und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
Die DGUV Vorschrift 13 (DGUV V 13) befasst sich mit dem sicheren Umgang von Organischen Peroxiden am Arbeitsplatz.
Anwendungsbereich: Die DGUV V 13 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Organische Peroxide hergestellt, verwendet, gelagert oder transportiert werden.
Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren von Organischen Peroxiden zu schützen. Dazu gehören die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Lager- und Arbeitsbereichen sowie die Festlegung von Sicherheitsabständen und Lagerbedingungen.
Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von Organischen Peroxiden zu informieren und sie in der sicheren Handhabung und Lagerung zu schulen und zu unterweisen. Besonders geschultes Personal ist für den Umgang mit Organischen Peroxiden verantwortlich.
Maßnahmen bei Unfällen: Die DGUV V 13 enthält Anweisungen für das Verhalten im Falle von Unfällen mit Organischen Peroxiden, einschließlich der Alarmierung von Rettungsdiensten, der Evakuierung von Gefahrenbereichen und der Ersten Hilfe.
Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der Lagerbedingungen und der Konzentration von Organischen Peroxiden sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 13 ist für Arbeitgeber, die mit Organischen Peroxiden arbeiten, verpflichtend. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren dieser Stoffe und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V13
Die DGUV Vorschrift 15 (DGUV V 15) befasst sich mit dem sicheren Umgang von elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz.
Anwendungsbereich: Die DGUV V 15 gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können, die ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten.
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind.
Schutzmaßnahmen: Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um Beschäftigte vor den Gefahren elektromagnetischer Felder zu schützen. Dazu gehören die Minimierung der Exposition, die Bereitstellung von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung sowie die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen.
Qualifikation und Unterweisung: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Gefahren von elektromagnetischen Feldern zu informieren und sie in der sicheren Handhabung zu schulen und zu unterweisen.
Grenzwerte: Die DGUV V 15 enthält Grenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Messungen und Dokumentation: Regelmäßige Messungen der elektromagnetischen Felder sind vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.06.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V15
Die DGUV Vorschrift 16 – Elektromagnetische Felder ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Schutz von Beschäftigten vor Gefahren durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EM-Felder) am Arbeitsplatz regelt.Sie gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen EM-Felder erzeugt oder genutzt werden, beispielsweise in der Industrie, im Gesundheitswesen oder in Forschungseinrichtungen.
Anwendungsbereich
Ziel der Vorschrift ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, indem sie vor übermäßiger Exposition gegenüber EM-Feldern bewahrt werden.Dies umfasst sowohl direkte Wirkungen auf den menschlichen Körper als auch mittelbare Effekte, wie die Beeinflussung von medizinischen Implantaten.
Kerninhalte
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen Expositionsbereiche identifizieren und bewerten.
Zulässige Werte: Festlegung von Grenzwerten für EM-Felder, die nicht überschritten werden dürfen.
Kennzeichnung und Abgrenzung: Bereiche mit erhöhter Exposition sind deutlich zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzugrenzen.
Schutzmaßnahmen: Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition.
Unterweisung: Beschäftigte sind über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren und zu schulen.
Besondere Regelungen: Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern, Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen gelten spezifische Anforderungen.
Die Vorschrift enthält zudem Anhänge mit detaillierten zulässigen Werten für verschiedene Frequenzbereiche und spezielle Anlagen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.07.2002 (in Kraft) Volltext: DGUV V16
DGUV Vorschrift 17 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Anwendungsbereich: Die DGUV V 17 gilt für alle Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen szenische Darstellungen wie Theateraufführungen, Filmproduktionen, Konzerte, Shows oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden.
Sicherheitsmaßnahmen: Die Vorschrift legt Sicherheitsmaßnahmen fest, um die Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu gewährleisten, die in solchen Einrichtungen arbeiten oder sich dort aufhalten. Dazu gehören Maßnahmen zum Schutz vor Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken.
Planung und Durchführung: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu minimieren. Dies umfasst auch die Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen.
Notfallmanagement: Die DGUV V 17 legt Anforderungen an das Notfallmanagement fest, einschließlich der Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzmaßnahmen, Evakuierungsplänen und der Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Notfallsituationen.
Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, der durchgeführten Maßnahmen und der Unterweisungen der Mitarbeiter.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V17
DGUV Vorschrift 18 - Unfallverhütungsvorschrift - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
Die DGUV Vorschrift 18 – Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Einrichtungen, die szenische Darstellungen durchführen, wie Theater, Film- und Fernsehproduktionen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten sowie für den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.Sie ist nicht anwendbar auf Filmtheater ohne Szenenfläche, Schausteller- und Zirkusunternehmen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an Standsicherheit, sichere Begehbarkeit, Absturzsicherung und Schutz gegen herabfallende Gegenstände.
Betrieb: Regelungen zur Leitung und Aufsicht, Unterweisung der Beschäftigten, Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen und Umgang mit gefährlichen szenischen Vorgängen.
Spezielle Regelungen: Vorgaben für den Einsatz von Schusswaffen, Pyrotechnik, Tieren sowie für den vorbeugenden Brandschutz.
Prüfungen: Festlegungen zu regelmäßigen Prüfungen von maschinentechnischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln.
Die Vorschrift betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung und die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V18
DGUV Vorschrift 19 - Unfallverhütungsvorschrift - Schausteller- und Zirkusunternehmen
Die DGUV Vorschrift 19 (DGUV V 19) regelt den Arbeitsschutz in Schausteller- und Zirkusunternehmen, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Sie umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden, elektrischen Gefahren und anderen Risiken, die spezifisch für diese Unternehmen sind.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die Schulung von Mitarbeitern und die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen. Notfallmanagementpläne, einschließlich Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen, müssen erstellt und implementiert werden.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz von Beschäftigten und Besuchern bei den verschiedenen Aktivitäten und Attraktionen gelegt, die in Schausteller- und Zirkusunternehmen stattfinden. Dies beinhaltet auch die Gewährleistung der Sicherheit von Tieren, die in Zirkusvorstellungen auftreten.
Die DGUV V 19 legt fest, dass alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert werden müssen, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung, durchgeführter Maßnahmen und Mitarbeiterschulungen.
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist für Schausteller- und Zirkusunternehmen verpflichtend. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können zu arbeits- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V19
DGUV Vorschrift 20 - Unfallverhütungsvorschrift - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken
Die DGUV Vorschrift 20 (DGUV V 20) regelt den Arbeitsschutz in Spielhallen, Spielcasinos und Automatensälen von Spielbanken, um die Sicherheit von Beschäftigten und Besuchern zu gewährleisten. Die Vorschrift enthält spezifische Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, Bränden und anderen Gefahren, die in diesen Einrichtungen auftreten können.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 20 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf dieser Grundlage müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Prävention von Spielmanipulation, Diebstahl, Überfällen und anderen kriminellen Aktivitäten.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Umgang mit Geld, die Sicherheit von Spielautomaten und die Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs gelegt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Spielautomaten den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Die DGUV Vorschrift 20 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern fest. Beschäftigte müssen über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Zwischenfälle zu verhindern. Zudem sind Notfallmaßnahmen wie die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Einrichtungen und Evakuierungsplänen vorgeschrieben.
Die DGUV Vorschrift 21 (DGUV V 21) regelt den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen, um die Sicherheit von Beschäftigten und die Verhütung von Unfällen zu gewährleisten. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion von abwassertechnischen Anlagen betraut sind.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 21 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherstellung der Maschinensicherheit.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz vor biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren gelegt, die in abwassertechnischen Anlagen auftreten können. Dazu gehören Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, zum sicheren Umgang mit Chemikalien und zur Gewährleistung der Hygiene am Arbeitsplatz.
Die DGUV Vorschrift 21 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten fest. Mitarbeiter müssen über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V21
Die DGUV Vorschrift 22 – Abwassertechnische Anlagen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen regelt.Sie richtet sich an Unternehmen und Einrichtungen, die mit der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Instandhaltung solcher Anlagen befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze in abwassertechnischen Anlagen, einschließlich Kläranlagen, Pumpwerke, Kanäle und andere Einrichtungen, die der Sammlung, Ableitung, Behandlung oder Beseitigung von Abwasser dienen.
Ziele
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Gestaltung von Verkehrswegen, Absturzsicherungen, Arbeitsplätzen, Lüftungssystemen und explosionsgefährdeten Bereichen.
Betrieb: Vorgaben für den sicheren Betrieb von Hebevorrichtungen, Faulbehältern, Gasmaschinenräumen und anderen technischen Einrichtungen.
Hygiene: Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch biologische, chemische und physikalische Einwirkungen.
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Unterweisung: Anforderungen an die Schulung und Information der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
Die Vorschrift enthält zudem Durchführungsanweisungen, die erläutern, wie die festgelegten Schutzziele erreicht werden können.Diese Anweisungen bieten praktische Hinweise zur Umsetzung der Vorschriften im Arbeitsalltag.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V22
DGUV Vorschrift 23 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste
Die DGUV Vorschrift 23 (DGUV V 23) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Arbeitsschutz in Wach- und Sicherungsdiensten regelt. Sie gilt für Unternehmen, die Sicherheitsdienste anbieten oder Wachpersonal beschäftigen.
Die Vorschrift hat das Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten sowie Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Dazu müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen, wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, Schulungen und die Einrichtung von Notfallplänen.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf die spezifischen Risiken des Sicherheitsgewerbes gelegt, wie z.B. Übergriffe oder körperliche Auseinandersetzungen. Die Vorschrift legt Maßnahmen fest, um die physische und psychische Belastung der Beschäftigten zu minimieren und ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter angemessen geschult und informiert sind, um potenzielle Gefahren zu erkennen und darauf zu reagieren, einschließlich der Schulung im Umgang mit Konfliktsituationen und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V23
DGUV Vorschrift 24 - Unfallverhütungsvorschrift - Wach- und Sicherungsdienste
Die DGUV Vorschrift 24 mit dem Titel „Wach- und Sicherungsdienste“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Unternehmen im Wach- und Sicherheitsdienst festlegt.Sie richtet sich an Betriebe, die Aufgaben wie Objektschutz, Revierkontrollen, Personenschutz oder Geldtransporte durchführen.
Anwendungsbereich und Ziele
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Bereich des Wach- und Sicherheitsdienstes.Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern.
Kerninhalte
Eignung und Schulung: Mitarbeiter müssen für ihre Aufgaben geeignet sein und entsprechende Schulungen erhalten.
Dienstanweisungen: Klare Anweisungen sind erforderlich, um die Sicherheit bei der Ausführung der Aufgaben zu gewährleisten.
Verbot berauschender Mittel: Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln während der Arbeitszeit ist untersagt.
Ausrüstung: Die Bereitstellung und der ordnungsgemäße Zustand der notwendigen Ausrüstung, einschließlich Schutzausrüstung, sind sicherzustellen.
Spezielle Regelungen: Für den Einsatz von Hunden und den Transport von Geld und Wertgegenständen gelten besondere Bestimmungen.
Die Vorschrift enthält zudem Durchführungsanweisungen, die erläutern, wie die festgelegten Schutzziele erreicht werden können. Diese Anweisungen bieten praktische Hinweise zur Umsetzung der Vorschriften im Arbeitsalltag.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V24
Die DGUV Vorschrift 25 (DGUV V 25) ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit der Überfallprävention befasst. Sie richtet sich an Unternehmen und beschäftigt sich mit Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Überfällen und Gewalttaten am Arbeitsplatz.
Die Vorschrift legt fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken für Überfälle zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Sicherstellung angemessener Beleuchtung, die Installation von Sicherheitskameras und Alarmvorrichtungen sowie die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Konfliktsituationen.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf Branchen gelegt, in denen ein erhöhtes Risiko für Überfälle besteht, wie z.B. Tankstellen, Banken oder Einzelhandelsgeschäfte. Die DGUV Vorschrift 25 enthält spezifische Anforderungen für diese Bereiche, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Einhaltung der DGUV Vorschrift 25 ist verbindlich für Unternehmen, die mit dem Risiko von Überfällen konfrontiert sind. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gewalttaten am Arbeitsplatz und trägt dazu bei, Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern. Verstöße können arbeits- und versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
UVT-Vorschriften Stand: 01.08.2020 (in Kraft) Volltext: DGUV V25
DGUV Vorschrift 29 - Unfallverhütungsvorschrift - Steinbrüche, Gräbereien und Halden
Die DGUV Vorschrift 29 – Steinbrüche, Gräbereien und Halden ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben des Steine- und Erdenabbaus festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen, die Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien (z. B. Sand- oder Kiesgruben) und Halden durchführen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Steinbrüchen, Gräbereien und Halden, einschließlich der zugehörigen Verkehrswege, Abbauwände und Lagerbereiche.
Ziele
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Kerninhalte
Leitung und Aufsicht: Festlegung von Verantwortlichkeiten für die Sicherheit und Koordination der Arbeiten.
Anweisung und Übung: Erfordernis von Unterweisungen und Übungen zur Gefahrenvermeidung.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument: Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung eines Dokuments, das die Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.
Gestaltung von Wänden und Sohlen: Anforderungen an die Stabilität und Neigung von Abbauwänden und Sohlen zur Vermeidung von Einstürzen.
Verkehrswege: Sicherstellung sicherer Verkehrswege für Personen und Fahrzeuge.
Betrieb: Regelungen zur Aufsicht, Alleinarbeit, Umgang mit absturzdrohenden Massen und Entladestellen.
Die Vorschrift enthält zudem spezifische Bestimmungen für Steinbrüche, Gräbereien und Halden, die auf die jeweiligen Besonderheiten dieser Arbeitsbereiche eingehen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V29
Die DGUV Vorschrift 32 – Kernkraftwerke ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in Kernkraftwerken festlegt.Sie richtet sich an Betreiber und Beschäftigte von Kernkraftwerken und ergänzt staatliche Regelungen, insbesondere in Bereichen, die nicht durch andere Vorschriften abgedeckt sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Kernkraftwerken.Sie ist jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit bestehenden staatlichen Rechtsvorschriften oder darauf basierenden Verwaltungsakten, insbesondere Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen, nicht im Einklang steht.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Festlegung von Anforderungen an Arbeitsplätze, Absauganlagen, Kommunikationsmittel, Alarmanlagen, Strahlungsmesseinrichtungen, Einrichtungen zur Kontaminations- und Inkorporationskontrolle sowie Flucht- und Rettungseinrichtungen.
Betrieb: Regelungen zu schriftlichen Betriebsanweisungen, erforderlicher Fachkunde und Kenntnissen des Personals, Organisation des Strahlenschutzes, Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen und Pflichten der Versicherten.
Spezielle Einrichtungen: Vorgaben für Personenschleusen und Leckageerkennungssysteme in Sicherheitsbehältern von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren.
Notfallmanagement: Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sowie zur Beherrschung von Störfällen und Beseitigung von Störfallfolgen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V32
Die DGUV Vorschrift 36 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.
Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.
Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.
Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich spezieller Regelungen für Container-Umschlaggeräte und -Krane.
Lastaufnahmeeinrichtungen: Bestimmungen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen, einschließlich der Verwendung von Rundstahlketten und dem Transport von Lasten durch enge Öffnungen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V36
Die DGUV Vorschrift 37 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.
Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.
Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.
Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.09.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V37
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
Aushub- und Erdarbeiten,
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
Umbau,
Maler- und Tapezierarbeiten,
Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.11.2019 (in Kraft) Volltext: DGUV V38
DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
Aushub- und Erdarbeiten,
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
Umbau,
Maler- und Tapezierarbeiten,
Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,
Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.
Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.
Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.
Die DGUV Vorschrift 40 – Taucherarbeiten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei gewerblichen Taucherarbeiten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Tauchereinsätze durchführen, insbesondere in Bereichen wie Bau, Instandhaltung, Forschung und Rettung.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle gewerblichen Taucherarbeiten, einschließlich solcher in Binnengewässern, Offshore-Bereichen und anderen Einsatzorten, an denen Taucher tätig sind.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an Tauchgeräte, Luftversorgungsanlagen, Taucher-Druckkammern, elektrische Einrichtungen und Leinen.
Betrieb: Regelungen zur Leitung und Aufsicht, Zusammensetzung der Tauchergruppe, Anforderungen an Taucher, Taucherlehrbetriebe, Signalmänner und Taucherhelfer.
Sicherung des Tauchereinsatzes: Vorgaben zur Bereitstellung der Ausrüstung, Sicherung des Einsatzes, schriftlichen Aufzeichnungen, Arbeitsplatzgestaltung, Verständigung und Vorbereitung des Tauchgangs.
Durchführung des Tauchgangs: Bestimmungen zum Betrieb der Luftversorgungsanlage, Abstieg, Arbeiten mit besonderen Erschwernissen, Abbruch des Tauchgangs, Austauchen, Dekompression und Not-Dekompression.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2012 (in Kraft) Volltext: DGUV V40
DGUV Vorschrift 42 - Unfallverhütungsvorschrift - Zelte und Tragluftbauten
Die DGUV Vorschrift 42 – Zelte und Tragluftbauten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Zelten und Tragluftbauten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Veranstalter, die solche temporären Bauten aufstellen und betreiben.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Zelte und Tragluftbauten, die als bauliche Anlagen mit einer Tragkonstruktion und Hülle bzw. als luftgestützte Konstruktionen errichtet werden.Sie findet keine Anwendung auf zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Beschaffenheit von Zelten und Tragluftbauten sowie die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen und persönlicher Schutzausrüstungen.
Einrichtungen für Auf- und Abbau: Vorgaben zur sicheren Durchführung des Auf- und Abbaus, einschließlich der Nutzung geeigneter Einrichtungen und Hilfsmittel.
Szenenflächen, Podien, Emporen: Spezifische Regelungen für die Gestaltung und Nutzung von Szenenflächen, Podien und Emporen innerhalb der Bauten.
Betrieb: Bestimmungen zur allgemeinen Betriebsführung, einschließlich der Benennung von Aufsichtführenden und der Organisation des Auf- und Abbaus.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V42
Die DGUV Vorschrift 43 – Müllbeseitigung ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Müllbeseitigung festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit dem Einsammeln, Befördern, Behandeln und Ablagern von Müll befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung, einschließlich der dafür erforderlichen Betriebsanlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, persönlicher Schutzausrüstung, Hygieneeinrichtungen und dem Befördern von Fahrzeugen.
Müllabfuhr: Anforderungen an die Beschaffenheit von Fahrzeugen und Geräten, Verhalten bei der Müllsammlung, Umgang mit gefährlichen Stoffen und Müllbehälterstandplätzen.
Behandlung und Ablagerung: Vorgaben für Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände, Verständigungsmöglichkeiten, Bau und Ausrüstung von Müllbehandlungsanlagen sowie Anforderungen an Deponien.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V43
Die DGUV Vorschrift 44 – Müllbeseitigung ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Müllbeseitigung festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit dem Einsammeln, Befördern, Behandeln und Ablagern von Müll befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung, einschließlich der dafür erforderlichen Betriebsanlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, persönlicher Schutzausrüstung, Hygieneeinrichtungen und dem Befördern von Fahrzeugen.
Müllabfuhr: Anforderungen an die Beschaffenheit von Fahrzeugen und Geräten, Verhalten bei der Müllsammlung, Umgang mit gefährlichen Stoffen und Müllbehälterstandplätzen.
Behandlung und Ablagerung: Vorgaben für Verkehrsregelungen auf dem Betriebsgelände, Verständigungsmöglichkeiten, Bau und Ausrüstung von Müllbehandlungsanlagen sowie Anforderungen an Deponien.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V44
Die DGUV Vorschrift 48 – Straßenreinigung ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Durchführung von Straßenreinigungsarbeiten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit der Reinigung von Straßen, Gehwegen und öffentlichen Plätzen befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, einschließlich des Einsatzes von Maschinen, Fahrzeugen und Handkarren sowie manueller Reinigungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum.
Kerninhalte
Auswahl und Belehrung der Beschäftigten: Festlegung von Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen der Beschäftigten sowie regelmäßige Unterweisungen über Gefahren und korrektes Verhalten bei der Arbeit.
Warnkleidung: Vorgaben zur Sichtbarkeit der Beschäftigten durch einheitlich schräg weiß-rot gestreifte oder leuchtend orangefarbene Warnkleidung, insbesondere auf Schnellverkehrsstraßen und bei starkem Verkehr.
Fahrbare Maschinen, Fahrzeuge und Handkarren: Anforderungen an die Beschaffenheit und den sicheren Einsatz von Reinigungsfahrzeugen und -geräten.
Arbeitsweise und Verhalten im Verkehr: Regelungen zum sicheren Verhalten der Beschäftigten während der Reinigungsarbeiten im fließenden Verkehr.
Streudienst, Hydranten und Sinkkästen: Spezifische Bestimmungen für den Umgang mit Streumitteln, die Nutzung von Hydranten und die Reinigung von Sinkkästen.
Kehrrichtabladeplätze: Vorgaben zur sicheren Entsorgung des gesammelten Kehrguts.
Strafbestimmungen: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V48
Die DGUV Vorschrift 49 – Feuerwehren ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst festlegt.Sie richtet sich an alle Feuerwehren, unabhängig von ihrer Organisationsform, und dient dem Schutz der Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten, Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen.Sie ist sowohl für Berufs-, Werk- als auch freiwillige Feuerwehren verbindlich.
Kerninhalte
Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz: Festlegung von Verantwortlichkeiten, Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, sicherheitstechnische und medizinische Beratung sowie Anforderungen an persönliche Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Feuerwehreinrichtungen: Anforderungen an bauliche Anlagen, Geräte, Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeuge und persönliche Schutzausrüstungen.
Betrieb: Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst, Nutzung von Schutzausrüstungen, Einsatz von Kindern und Jugendlichen, Wasserförderung, Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen, Rettungs- und Selbstrettungsübungen, Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten, Dienst an Gewässern, Taucheinsätzen, Atemschutzeinsätzen sowie Umgang mit Einsturz-, Absturz- und Stromgefahren.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.06.2018 (in Kraft) Volltext: DGUV V49
Die DGUV Vorschrift 52 – Krane ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Kranen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Krane betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arten von Kranen, einschließlich Brückenkrane, Portalkrane, Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane und andere Hebezeuge, die zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt werden.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion von Kranen, einschließlich Fabrikschildern, Belastungsangaben, Verbotsschildern, Steuerständen, Zugängen, Bühnen, Laufstegen, Sicherheitsabständen, Sicherungen gegen Entgleisen und Umstürzen, Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Lastmomentbegrenzern, Fahrbahnen und Warneinrichtungen.
Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfbuchs und Anforderungen an Sachverständige.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb von Kranen, einschließlich der Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
UVT-Vorschriften Stand: 01.10.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V52
Die DGUV Vorschrift 53 – Krane ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Kranen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Krane betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arten von Kranen, einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung, die zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt werden.Sie findet Anwendung auf ortsfeste und ortsveränderliche Krane, unabhängig von ihrer Antriebsart.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definition verschiedener Kranarten, wie z. B. LKW-Ladekrane, Langholz-Ladekrane und Regalbedienkrane, sowie Abgrenzung zu nicht unter die Vorschrift fallenden Geräten.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion von Kranen, einschließlich Fabrikschildern, Belastungsangaben, Steuerständen, Zugängen, Bühnen, Sicherheitsabständen, Sicherungen gegen Entgleisen und Umstürzen, Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Lastmomentbegrenzern, Fahrbahnen und Warneinrichtungen.
Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfbuchs und Anforderungen an Sachverständige.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb von Kranen, einschließlich der Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.07.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V53
DGUV Vorschrift 54 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte
Die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Winden, Hub- und Zuggeräte, die zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder Personen verwendet werden.Dazu zählen beispielsweise Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge, Schraubenwinden und Zahnstangenwinden.Ausgenommen sind bestimmte Spezialgeräte wie z. B. Geräte auf Seeschiffen oder solche, die der Aufzugsverordnung unterliegen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnungspflicht, Sicherheitsvorrichtungen, Bremsen und Notendhalteinrichtungen.
Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfnachweises und Anforderungen an sachkundige Personen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Geräte, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Aufstellung, zulässige Belastung und Maßnahmen bei festgestellten Mängeln.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V54
DGUV Vorschrift 55 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte
Die DGUV Vorschrift 55 – Winden, Hub- und Zuggeräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Winden, Hub- und Zuggeräte sowie Seilblöcke, die zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder Personen verwendet werden.Ausgenommen sind bestimmte Spezialgeräte, wie z. B. Geräte auf Seeschiffen oder solche, die der Aufzugsverordnung unterliegen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnungspflicht, Sicherheitsvorrichtungen, Bremsen, Notendhalteinrichtungen und Schutzvorrichtungen gegen Überlastung.
Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfbuchs und Anforderungen an sachkundige Personen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Geräte, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.10.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V55
DGUV Vorschrift 56 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten
Die DGUV Vorschrift 56 – Arbeiten mit Schussapparaten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Schussapparaten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte verwenden oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schussapparaten, einschließlich Bolzenschubwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten, Viehschussgeräten, Leinenwurfgeräten und Kabelbeschussgeräten.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Verwendungsverboten, Kennzeichnungspflichten, Betriebsanleitungen, Werkzeugen, persönlichen Anforderungen, Beschäftigungsbeschränkungen, Munition, Verwendung, Verhalten bei Störungen, Instandhaltung und Aufbewahrung.
Bolzenschubwerkzeuge: Vorgaben zur Freischusssicherung, Setzbolzen, Werkstoff der Eintreibstelle und Mindestabständen für Setzbolzen.
Press- und Kerbgeräte: Anforderungen an die Stellung des Zündbolzens, Rückenlager, Pressbolzen und Zünden.
Viehschussgeräte: Bestimmungen zur Stellung des Zündbolzens und zum Halten von Viehschussgeräten.
Leinenwurfgeräte: Regelungen zu Leinenraketen, Leinen und dem Einsatz von Leinenwurfgeräten.
Kabelbeschussgeräte: Vorgaben zur Stellung des Zündbolzens und dem Einsatz von Kabelbeschussgeräten.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V56
DGUV Vorschrift 57 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten mit Schussapparaten
Die DGUV Vorschrift 57 – „Arbeiten mit Schussapparaten“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Schussapparaten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte verwenden oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schussapparaten, einschließlich Bolzenschubwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten, Viehschussgeräten, Leinenwurfgeräten, Kabelbeschussgeräten, Industriekanonen und Probenschneidern.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Verwendungsverboten, Kennzeichnungspflichten, Betriebsanleitungen, Werkzeugen, persönlichen Anforderungen, Beschäftigungsbeschränkungen, Munition, Verwendung, Verhalten bei Störungen, Instandhaltung und Aufbewahrung.
Bolzenschubwerkzeuge: Vorgaben zur Freischusssicherung, Setzbolzen, Werkstoff der Eintreibstelle und Mindestabständen für Setzbolzen.
Press- und Kerbgeräte: Anforderungen an die Stellung des Zündbolzens, Rückenlager, Pressbolzen und Zünden.
Viehschussgeräte: Bestimmungen zur Stellung des Zündbolzens und zum Halten von Viehschussgeräten.
Leinenwurfgeräte: Regelungen zu Leinenraketen, Leinen und dem Einsatz von Leinenwurfgeräten.
Kabelbeschussgeräte: Vorgaben zur Stellung des Zündbolzens und dem Einsatz von Kabelbeschussgeräten.
Industriekanonen: Anforderungen an die Aufstellung und das Zünden von Industriekanonen.
Probenschneider: Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von Probenschneidern.
Prüfungen: Vorgaben für die Wiederholungsprüfung von Schussapparaten, einschließlich Fristen, Prüfzeichen und Anforderungen an sachkundige Personen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V57
DGUV Vorschrift 60 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
Die DGUV Vorschrift 60 – Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern, unabhängig von ihrer Bauart oder Nutzung.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Wasserfahrzeuge, einschließlich Schutz gegen Volllaufen, Verkehrswege, Decks, Gangborde, Laderaumleitern, Schwenkbäume, Geländer, Lukenabdeckungen, Steuerhaus, Unterkunfts- und Aufenthaltsräume, Rettungswege, Flüssiggasanlagen, Beiboote, Rettungsmittel, Schlepphaken und Grenzwerte für Lärm.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Wasserfahrzeuge, einschließlich Maßnahmen gegen Volllaufen oder Vollschlagen, Lenzeinrichtungen, Aufstellen von Landfahrzeugen auf Fähren, Öffnungen im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen, Zu- und Abgänge für Wasserfahrzeuge, Treppen und Leitern, Benutzung von Schwenkbäumen, Geländer, Luken, Außenbordarbeiten, Brückendurchfahrten, Aufenthalt im Bereich von Drähten und Betreten von Räumen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.11.1999 (in Kraft) Volltext: DGUV V60
DGUV Vorschrift 61 - Unfallverhütungsvorschrift - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern
Die DGUV Vorschrift 61 – Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Binnenschiffe und Binnenfähren, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist.Sie findet Anwendung auf Wasserfahrzeuge, die im Regelfall auf Binnengewässern eingesetzt werden.Auf Wasserfahrzeuge, die außerhalb von Binnengewässern eingesetzt werden, finden zusätzlich weitere Vorschriften des Verkehrsrechts Anwendung, die weitergehende oder abweichende Bestimmungen enthalten können.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Wasserfahrzeuge, einschließlich Schutz gegen Volllaufen und Vollschlagen, Verkehrswege, Decks, Gangborde, Laderaumleitern, Schwenkbäume, Schanzkleider und Geländer, Lukenabdeckungen, Steuerhaus, Unterkunfts- und Aufenthaltsräume, Rettungswege, Flüssiggasanlagen, Beiboote, Rettungsmittel, Schlepphaken und Grenzwerte für Lärm.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Wasserfahrzeuge, einschließlich Maßnahmen gegen Volllaufen oder Vollschlagen, Lenzeinrichtungen, Aufstellen von Landfahrzeugen auf Fähren, Öffnungen im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen, Zu- und Abgänge für Wasserfahrzeuge, Treppen und Leitern, Benutzung von Schwenkbäumen, Geländer, Luken, Außenbordarbeiten, Brückendurchfahrten, Aufenthalt im Bereich von Drähten und Betreten von Räumen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.02.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V61
DGUV Vorschrift 62 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
Die DGUV Vorschrift 62 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstungen und Zubehör.Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.
Bau und Ausrüstung:
Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennung, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.
Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.
Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen: Bestimmungen zu Einrichtungen zur Überwachung, Dampfleitungen, Sicherheitsventilen, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten, Temperaturmessgeräten, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten und Temperaturmessgeräten.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V62
DGUV Vorschrift 63 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten
Die DGUV Vorschrift 63 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstung und Zubehör.Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.
Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennungen, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.
Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.02.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V63
Die DGUV Vorschrift 64 – Schwimmende Geräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von schwimmenden Geräten festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle schwimmenden Geräte, die auf Binnengewässern eingesetzt werden, unabhängig von ihrer Bauart oder Nutzung.Dazu zählen beispielsweise Pontons, Schwimmbagger, Schwimmkrane und ähnliche Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an schwimmende Geräte.
Allgemeines: Anforderungen an Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG.
Kennzeichnung: Vorgaben zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen und Geräten.
Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit: Bestimmungen zur Sicherstellung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit der Geräte.
Sicherheitsabstand und Neigungswinkel: Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen und maximalen Neigungswinkeln.
Alarmanlagen und Landverbindung: Anforderungen an Alarmanlagen und sichere Verbindungen zum Land.
Schwimmkörper (Schiffskörper): Vorgaben zu Kollisions- und Heckschotten, Tragkonstruktionen der Decks, Verkehrsgängen, Rutschsicherheit, Geländern, Fußleisten, Wasserabläufen, Einstiegluken und Eingängen.
Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen: Anforderungen an Sicherheitsabstände, Überlastsicherungen, Warneinrichtungen, Schüttklappen und Förderbänder.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der schwimmenden Geräte, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V64
DGUV Vorschrift 65 - Unfallverhütungsvorschrift - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen
Die DGUV Vorschrift 65 – Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Druckluftbehältern auf Wasserfahrzeugen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Behälter betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauerhaft fest verbunden sind, sowie für deren sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile und Verbindungsleitungen.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definition von Druckluftbehältern und zugehörigen Ausrüstungsteilen.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Druckluftbehälter, einschließlich Kennzeichnung, Besichtigungsöffnungen, Druckmesseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Absperreinrichtungen, Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit, Druckregeleinrichtungen und Verbindungsleitungen.
Aufstellung: Vorgaben zur sicheren Aufstellung der Druckluftbehälter an Bord von Wasserfahrzeugen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Druckluftbehälter, einschließlich Betriebsanweisungen, Inbetriebnahme, Betreiben, Instandhalten, Auswechseln von Ausrüstungsteilen, Öffnen eines Druckluftbehälters, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie Maßnahmen bei Gefahr, Meldung von Mängeln oder Schäden.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V65
DGUV Vorschrift 66 - Unfallverhütungsvorschrift - Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott
Die DGUV Vorschrift 66 – Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit der Beförderung, Lagerung, Be- und Verarbeitung oder dem Sortieren von Schrott betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für den Umgang mit Eisen-, Stahl- und NE-Metallschrott, insbesondere für das Befördern, Lagern, Be- und Verarbeiten oder Sortieren.
Kerninhalte
Unterweisungspflicht: Beschäftigte dürfen nur nach vorheriger Unterweisung im Umgang mit Schrott tätig werden.
Prüfungspflicht: Beim Umgang mit Schrott muss geprüft werden, ob dieser Sprengkörper, sonstige explosionsverdächtige Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper enthält.
Bescheinigungspflicht: Schrottlieferungen dürfen nur angenommen werden, wenn der Lieferer bescheinigt, dass der Schrott frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist.
Verhalten bei Funden: Beim Auffinden von Sprengkörpern oder geschlossenen Hohlkörpern sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, die Fundstelle zu kennzeichnen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.1982 (in Kraft) Volltext: DGUV V66
Die DGUV Vorschrift 67 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich Elektrokarren, Brennkraftkarren, Hochhubwagen, Gabelstapler, Portalhubwagen, Portalstapler und deren Anhänger.Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, spezifischer Anforderungen für verschiedene Gerätetypen wie Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, Hubeinrichtungen, Hebelroller, Hubwagen, Flurförderzeuge für Mitgängerbedienung, Flurförderzeuge mit Fahrerstand, Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Gabelstapler.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V67
Die DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Flurförderzeugen, einschließlich solcher mit Hubeinrichtung, Mitgänger-Flurförderzeugen, Regalstaplern, Kommissionierstaplern und Kommissioniergeräten.
Beschaffenheit: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge gemäß der Maschinenverordnung.
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, bestimmungsgemäßer Verwendung, Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen, Standsicherheit, Mängel, Instandsetzungsarbeiten, Beladung, Fahren, Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten, Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen, Verlassen des Flurförderzeuges, Verhalten während des Betriebes, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten, Flüssiggasantrieb, Einsatz im Freien, Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie Abgase.
Prüfung: Vorgaben für die wiederkehrende Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich Prüfumfang und Prüfnachweis.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V68
Die DGUV Vorschrift 69 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich ihrer Anhänger.Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich Bremsen, Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Fahrerschutzdach, Sichtverhältnisse, Hubeinrichtungen und Anhängerkupplungen.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V69
Die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, die schneller als 8 km/h fahren können.Dazu zählen unter anderem Pkw, Lkw, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehr- oder Krankentransportfahrzeuge sowie deren Anhänger.Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h, bestimmte Baumaschinen, Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Pistenraupen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Fahrzeuge, einschließlich Bremsen, Beleuchtung, Sicherheitsgurten, Spiegeln, Scheibenwischern, Lenkeinrichtungen, Sitzen, Sicherheitsvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Brandschutzmaßnahmen und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Fahrzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung, tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durch den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfällen und besonderen Einsatzbedingungen sowie die Mitnahme von Personen.
Prüfung: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich.Die Prüfung umfasst unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Komponenten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können, beispielsweise das Unterlassen der jährlichen Prüfung oder das Betreiben von Fahrzeugen mit festgestellten Mängeln.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.2000 (in Kraft) Volltext: DGUV V70
Die DGUV Vorschrift 71 – Fahrzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, die schneller als 8 km/h fahren können.Dazu zählen unter anderem Pkw, Lkw, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehr- oder Krankentransportfahrzeuge sowie deren Anhänger.Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h, bestimmte Baumaschinen, Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Pistenraupen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Fahrzeuge, einschließlich Bremsen, Beleuchtung, Sicherheitsgurten, Spiegeln, Scheibenwischern, Lenkeinrichtungen, Sitzen, Sicherheitsvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Brandschutzmaßnahmen und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Fahrzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung, tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durch den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfällen und besonderen Einsatzbedingungen sowie die Mitnahme von Personen.
Prüfung: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich.Die Prüfung umfasst unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Komponenten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können, beispielsweise das Unterlassen der jährlichen Prüfung oder das Betreiben von Fahrzeugen mit festgestellten Mängeln.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V71
Die DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden.Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.09.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V72
Die DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.10.1998 (in Kraft) Volltext: DGUV V73
DGUV Vorschrift 74 - Unfallverhütungsvorschrift - Seilschwebebahnen und Schlepplifte
Die DGUV Vorschrift 74 – Seilschwebebahnen und Schlepplifte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Seilschwebebahnen und Schleppliften festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Seilschwebebahnen und Schlepplifte, einschließlich ihrer Anlagen und Fördermittel.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Anlagen, einschließlich Kennzeichnung, Betriebsanleitung, Sicherheitsabstände, Arbeitsbühnen, Spanngewichtsschächte, Verständigungseinrichtungen und Einrichtungen zum Abheben von Seilen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Seilschwebebahnen und Schlepplifte, einschließlich Betriebsanweisungen, Ingangsetzen, Verständigung, Instandhaltungsarbeiten, Anforderungen an Versicherte, Mitfahren von Versicherten und Transport von Lasten.
Prüfungen: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Anlagen und Fördermittel auf ihren betriebssicheren Zustand.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V74
DGUV Vorschrift 77 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen
Die DGUV Vorschrift 77 – Arbeiten im Bereich von Gleisen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Arbeiten durchführen oder mit deren Planung und Überwachung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen relevanter Begriffe wie "Arbeiten im Gleisbereich", "Gleisbereich", "Schienenbahnen" und "Fahrleitungen".
Pflichten des Unternehmers: Unternehmen müssen Arbeiten im Gleisbereich vorab anzeigen, Beschäftigte unterweisen und geeignete Sicherungsmaßnahmen festlegen.
Sicherungsmaßnahmen: Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören das Erstellen einer schriftlichen Sicherungsanweisung, das Bereitstellen von Sicherungsposten oder technischen Sicherungseinrichtungen sowie das Tragen von Warnkleidung.
Besondere Gefährdungen: Bei speziellen Risiken – wie Arbeiten an mehreren Gleisen, eingeschränkter Sicht oder in der Nähe von Fahrleitungen – sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich während der Arbeiten umsichtig und vorschriftsgemäß verhalten; Lagerung von Material und Einsatz von Maschinen sind so zu organisieren, dass keine Gefahr entsteht.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V77
DGUV Vorschrift 78 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen
Die DGUV Vorschrift 78 – „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für Tätigkeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen fest.Sie dient dem Schutz vor Gefahren, die insbesondere von bewegten Schienenfahrzeugen und elektrischen Fahrleitungen ausgehen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeiten im Bereich von Gleisen, einschließlich Tätigkeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich.Sie findet Anwendung, wenn Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge oder elektrische Fahrleitungen gefährdet werden können.
Kerninhalte
Pflichten des Unternehmers: Vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich müssen Unternehmen diese rechtzeitig der zuständigen Stelle anzeigen, um erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen.Arbeiten dürfen erst nach Durchführung dieser Maßnahmen begonnen werden.Zudem sind Beschäftigte über die spezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Sicherungsmaßnahmen: Arbeiten im Gleisbereich dürfen nur durchgeführt werden, wenn Versicherte durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren von bewegten Schienenfahrzeugen gesichert sind.Dies kann durch organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen, Sicherungsposten oder Kombinationen dieser Maßnahmen erfolgen.Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen.
Besondere Gefährdungen: Bei Arbeiten in Tunneln, bei hohen Geschwindigkeiten im Nachbargleis oder bei Eisabwurfgefahr sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, wie z. B. Gleissperrungen oder Geschwindigkeitsreduzierungen im Nachbargleis.
Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten: Der Einsatz muss so erfolgen, dass keine Gefährdung durch den Bahnbetrieb entsteht.Besondere Vorsicht ist bei Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen und im Bereich von Fahrleitungen geboten.
Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich umsichtig verhalten und dürfen den Gleisbereich bei Annäherung eines Fahrzeugs sofort verlassen. Materialien und Geräte dürfen den Bahnbetrieb nicht behindern.
UVT-Vorschriften Stand: 01.07.1999 (in Kraft) Volltext: DGUV V78
DGUV Vorschrift 79 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas
Die DGUV Vorschrift 79 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.
Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.
Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.
Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.
Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V79
DGUV Vorschrift 80 - Unfallverhütungsvorschrift - Verwendung von Flüssiggas
Die DGUV Vorschrift 80 – Verwendung von Flüssiggas legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen fest.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die Flüssiggas in verschiedenen betrieblichen Bereichen einsetzen.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Flüssiggasanlagen und -verbrauchseinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Anforderungen an Personen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Flüssiggasanlagen.
Aufstellung und Anschluss: Regelungen zur sicheren Aufstellung von Flüssiggasanlagen sowie zum Anschluss von Verbrauchseinrichtungen mit Rohr- oder Schlauchleitungen.
Betrieb und Instandhaltung: Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur regelmäßigen Prüfung, zur Instandsetzung und zum Verhalten bei Störungen oder Undichtheiten.
Besondere Anwendungen: Spezielle Bestimmungen für den Einsatz von Flüssiggas in Bereichen wie der Fleischwirtschaft, auf Baustellen, in Laboratorien, in Bildungseinrichtungen sowie in Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren.
Prüfungen: Anforderungen an die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen durch befähigte Personen, einschließlich Prüfumfang und Dokumentation.
UVT-Vorschriften Stand: 01.01.1997 (in Kraft) Volltext: DGUV V80
Die DGUV Vorschrift 81 – Schulen legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Schulbetrieb fest und richtet sich an Schulträger, Lehrkräfte sowie alle in Schulen tätigen Personen.Sie zielt darauf ab, Unfälle zu vermeiden und einen sicheren Schulalltag zu gewährleisten.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Schulen und schulähnlichen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Sicherheitsstandards für bauliche Anlagen, Einrichtungsgegenstände und organisatorische Abläufe.
Außenanlagen: Regelungen zur sicheren Gestaltung von Schulhöfen, Spielplätzen und Verkehrsflächen.
Sportstätten: Sicherheitsanforderungen für Turnhallen, Sportplätze und zugehörige Einrichtungen.
Fachräume: Besondere Vorschriften für naturwissenschaftliche Räume, Werkstätten und vergleichbare Bereiche, einschließlich Umgang mit Gefahrstoffen und technischen Geräten.
Verhalten im Gefahrenfall: Anweisungen für Notfälle, Evakuierungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.05.2001 (in Kraft) Volltext: DGUV V81
Die DGUV Vorschrift 82 – Kindertageseinrichtungen legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Kindertageseinrichtungen fest.Sie richtet sich an Träger, Planer und Betreiber solcher Einrichtungen mit dem Ziel, Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Kinder zu vermeiden.
Anwendungsbereich
Diese Vorschrift gilt für bauliche Anlagen und Ausstattungen in Kindertageseinrichtungen, soweit sie den Kindern bestimmungsgemäß zugänglich sind.Sie findet keine Anwendung auf Einrichtungen, in denen sich Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten und nicht an ein festes Gebäude gebunden sind.
Kerninhalte
Allgemeine Anforderungen: Sicherstellung, dass bauliche Anlagen und Ausstattungen den Sicherheitsanforderungen entsprechen; Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausstattungen.
Auftragsvergabe: Bei der Planung, Herstellung oder Änderung von Einrichtungen ist sicherzustellen, dass die geltenden Sicherheitsbestimmungen und der Stand der Technik eingehalten werden.
Bau und Ausstattung: Vorgaben zu Raumgrößen, Beleuchtung, Akustik, Lüftung, Bodenbelägen, Wänden, Verglasungen, Absturzsicherungen, Treppen, Türen, Fenstern, Ausstattungen, heißen Oberflächen und elektrischen Anlagen.
Besondere Räume und Ausstattungen: Spezifische Anforderungen für Haustechnik, Küchen, Waschräume, Toiletten, Werkräume, PC-Arbeitsplätze, Schlafräume, Bereiche für Krippenkinder, Räume zur Bewegungserziehung und erhöhte Spielebenen.
Außenanlagen: Regelungen zu Außenspielflächen, Aus- und Zugängen, Einfriedungen, Spielplatzgeräten, naturnahen Spielräumen, Wasserflächen und Anpflanzungen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.05.2007 (in Kraft) Volltext: DGUV V82
Die DGUV Vorschrift 84 – Seeschifffahrt ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Seeschifffahrt festlegt.Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die auf Seeschiffen tätig sind oder mit deren Betrieb betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Seeschiffe, insbesondere für deren Bau, Ausrüstung, Betrieb und Instandhaltung.Sie findet Anwendung auf alle Arbeiten an Bord, einschließlich der Hafenarbeit.
Kerninhalte
Allgemeine Vorschriften: Festlegung von Grundpflichten des Unternehmers und der Beschäftigten, Anforderungen an Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, Verkehrswege, Zugang zum Schiff, Arbeitssprache sowie die Fortführung wiederkehrender Pflichten beim Wechsel von Besatzungsmitgliedern.
Besondere Gefährdungen: Regelungen zu Schiffsbewegungen, Beschleunigungskräften, überkommender See und gefährlichen Arbeiten auf Seeschiffen.
Technische Einrichtungen: Vorgaben zur Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen außerhalb der EU sowie zur Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Bordbetrieb.
Fischereifahrzeuge: Spezielle Anforderungen an elektrische Anlagen, Türen, Fluchtwege, Notausgänge, Brandabwehr, Raumtemperaturen, Beleuchtung, Fangdecks sowie Unterkunfts- und Wirtschaftsräume auf Fischereifahrzeugen.
Hafenarbeit: Sicherheitsvorschriften für Steigleitern in Betriebsräumen, Raumleitern und Schutzvorrichtungen an geöffneten Luken, Pforten und Rampen.
UVT-Vorschriften Stand: 01.04.2018 (in Kraft) Volltext: DGUV V84
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