QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Stand der Technik


Kurzbeschreibung:

Unter dem Stand der Technik werden die technischen Möglichkeiten zusammengefasst, die zum aktuellen Zeitpunkt gewährleistet sind und die sich ihrerseits auf wissenschaftliche und technische Erkenntnisse stützen.


Gefährliche Arbeiten nach BaustellV





Gefährliche Arbeiten: Beschreibung/Beispiele:
1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,  
2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber  
a gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2  
b gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2  
aa Nummer 1 Buchstabe a,  
bb Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder  
cc Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)  
der Gefahrstoffverordnung,  
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • Rückbau von Atomkraftwerken oder anderen nukleartechnischen Anlagen,
  • Durchstrahlungsprüfung (Zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen) an Schweißnähten.
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten an oder im Gleisbereichen einer elektrifizierten Bahnanlage,
  • Arbeiten an oder in Hochspannungsschaltanlagen.
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Bau von Hafenanlagen,
  • Brückenbau an stehenden oder fliesenden Gewässern.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Bau von Tunneln,
  • Bau von Brunnen oder Grundwasserschächten,
  • Erdarbeiten bei der Tiefengründung
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  • Taucharbeiten
8. Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten in Tauchglocken,
  • Caissongründung bzw,
  • Senkkastengründung.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,  
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.  


Bild: Übersicht des EFQM-Modell's

Steckscheiben werden in Rohrleitungssystemen im Anlagenbau wie folgt angewendet:
  1. Identifizierung des Einsatzortes:
    Bestimmen des Flansches oder des Rohrsegment, an dem die Steckscheibe eingesetzt werden soll, typischerweise an Stellen, wo eine Unterbrechung des Flüssigkeits- oder Gasstroms notwendig ist.
  2. Vorbereitung:
    Sicherstellung, dass der Bereich druckfrei und sicher für Wartungsarbeiten ist. Die Flanschflächen müssen sauber und frei von Beschädigungen sein, um eine gute Abdichtung zu gewährleisten.
  3. Einsetzen der Steckscheibe:
    Die Steckscheibe wird zwischen die Flansche eingeführt. Sie hat in der Regel eine runde Form mit einem Durchmesser, der genau dem Durchmesser der Rohrleitung entspricht. Der Rand der Steckscheibe passt präzise auf die Flanschöffnung, um eine dichte Verbindung herzustellen.
  4. Sicherung:
    Die Flansche werden wieder zusammengezogen, wobei die Steckscheibe fest zwischen ihnen eingespannt wird. Bolzen und Muttern werden verwendet, um die Flansche zu sichern und die Steckscheibe an ihrem Platz zu halten.
  5. Funktionsprüfung:
    Nach der Installation der Steckscheibe wird eine Funktionsprüfung durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Leitung ordnungsgemäß isoliert ist und keine Leckagen bestehen.
Dieses Verfahren ermöglicht eine effektive und sichere Wartung der Anlage, indem es eine kontrollierte Unterbrechung des Systems ohne permanente Veränderungen ermöglicht.


Gefährliche Arbeiten nach BaustellV





Gefährliche Arbeiten: Beschreibung/Beispiele:
1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,  
2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber  
a gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2  
b gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2  
aa Nummer 1 Buchstabe a,  
bb Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder  
cc Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)  
der Gefahrstoffverordnung,  
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • Rückbau von Atomkraftwerken oder anderen nukleartechnischen Anlagen,
  • Durchstrahlungsprüfung (Zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen) an Schweißnähten.
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten an oder im Gleisbereichen einer elektrifizierten Bahnanlage,
  • Arbeiten an oder in Hochspannungsschaltanlagen.
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Bau von Hafenanlagen,
  • Brückenbau an stehenden oder fliesenden Gewässern.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Bau von Tunneln,
  • Bau von Brunnen oder Grundwasserschächten,
  • Erdarbeiten bei der Tiefengründung
7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  • Taucharbeiten
8. Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten in Tauchglocken,
  • Caissongründung bzw,
  • Senkkastengründung.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,  
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.  



Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
  • Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
    Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
  • Regelmäßige Prüfung und Wartung:
    Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
  • Dokumentation:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
  • Schulung und Unterweisung:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    BetrSichV

Begriff:

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Sie legt die Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche
  • Luft-,
  • Klima- und
  • Beleuchtungsverhältnisse,
  • an einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere
    • Sanitär- und
    • Erholungsräume und
  • den Nichtraucherschutz
  • Flucht- und Rettungswege,
  • Notausgänge,
  • Arbeitsraumhöhen,
  • Beschaffenheit von
    • Fußböden,
    • Treppen und
    • anderen Verkehrswegen
fest. Auch die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen.
Weiter Anforderungen der ArbStättV beziehen sich auf:
  • Brandschutz- und
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen
Die Arbeitsstättenverordnung gillt auch auf Baustellen.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      22.12.2020
Volltext:    ArbStättV

Begriff:

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eine zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Einwirkungen sicherstellt. Das Gesetz bildet die Grundlage für zahlreiche Verordnungen und Regelwerke, die den Umweltschutz in verschiedenen Bereichen regeln.

Das BImSchG hat das Ziel, menschliche Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen. Es ist ein wichtiges Instrument, um Umweltbelastungen zu begrenzen und Umweltqualitätsziele zu erreichen.

Ein zentraler Bestandteil des BImSchG ist die Regelung von Genehmigungsverfahren für Anlagen, die potenziell schädliche Emissionen verursachen können. Für bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel Industrieanlagen oder Müllverbrennungsanlagen, ist eine Genehmigung erforderlich, die nur erteilt wird, wenn die Anforderungen des BImSchG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften eingehalten werden.

Das Gesetz legt auch Emissionsgrenzwerte fest, die bei der Genehmigung von Anlagen berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Umweltbelastungen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Diese Grenzwerte werden regelmäßig überprüft und an den Stand der Technik angepasst.

Neben der Regelung von Industrieanlagen befasst sich das BImSchG auch mit anderen Quellen von Umweltbelastungen wie Verkehr, Gewerbe und Haushalte. Es legt Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen, Lärmbelastungen und anderen Umweltbeeinträchtigungen fest und regelt die Überwachung und Kontrolle von Emissionen.

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Bereiche wie Naturschutzgebiete oder Wohngebiete. Es sieht vor, dass bei der Planung und Genehmigung von Anlagen deren Auswirkungen auf die Umwelt und die betroffenen Menschen berücksichtigt werden müssen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des BImSchG ist die Bürgerbeteiligung und Transparenz. Es sieht vor, dass die Öffentlichkeit frühzeitig über geplante Vorhaben informiert wird und die Möglichkeit hat, Stellungnahmen abzugeben. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger angemessen berücksichtigt werden.

Das BImSchG legt außerdem die Zuständigkeiten verschiedener Behörden fest, die für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sind. Dazu gehören in erster Linie die Bundesländer, die für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen zuständig sind, sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das für die Weiterentwicklung des Umweltrechts auf Bundesebene verantwortlich ist.

Die Einhaltung des BImSchG wird von den zuständigen Behörden überwacht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes Sanktionen verhängen können. Dies können zum Beispiel Bußgelder oder die Anordnung von Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes sein.

Insgesamt ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz ein zentrales Instrument des Umweltschutzes in Deutschland, das dazu beiträgt, die Umweltbelastungen zu begrenzen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      26.07.2023
Volltext:    BimSchG

Weiterführende Links:

Für den Inhalt der verlinkten Inhalte übernehmen wir keine Verantwortung.
Bitte beachten Sie den Haftungsausschluß!

Weiterführende Informationen auf Wikipedia:
Wikipedia -> Stand der Technik


Querverweise:

Beschreibung:
2-Propanon
Zweite Beschreibung:
3D-Graphik/-en


Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: DD71550A
Stand: 08.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/07 05:40 von m.gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki