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Sicherheitstechnische- und arbeitsmedizinische Betreuung

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)


Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.Gesetze (Bund)
Stand: 20.04.2013 (in Kraft)
Volltext: ASiG

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)


Verordnungen (Bund)
Stand: 12.07.2019 (in Kraft)
Volltext: ArbMedVV

AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge


Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Stand: 20.07.2016 (in Kraft)
Volltext: AMR 2.1

AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse


Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Stand: 24.02.2014 (in Kraft)
Volltext: AMR 3.1

AMR Nr. 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention


Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Stand: 15.03.2017 (in Kraft)
Volltext: AMR 3.2

DGUV Vorschrift 2 - Unfallverhütungsvorschrift - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit


Die DGUV Vorschrift 2 ist eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift definiert die Pflichten von Unternehmern zur betrieblichen Betreuung durch Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder
  • ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und
  • anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen,
  • die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und
  • dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen zu
  • möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen
Auf ihrer Grundlage werden auch die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit berechnet.UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.2012 (in Kraft)
Volltext: DGUV V 2

DGUV Vorschrift 6 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeitsmedizinische Vorsorge


UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997 (außer Kraft)
Volltext: DGUV V 6

regelwerk/bereich/sifa-ba.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/18 08:03 von 127.0.0.1

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