Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.02.2022 (in Kraft) Volltext: 1. ProdSV
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder - 10. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.02.2021 (in Kraft) Volltext: 10. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.02.2021 (in Kraft) Volltext: 11. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: 12. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.01.1970 (in Kraft) Volltext: 13. ProdSV
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: 14. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: 2. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: 6. ProdSV
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: 9. ProdSV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnungen (Bund) Stand: 12.07.2019 (in Kraft) Volltext: ArbMedVV
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Sie legt die Anforderungen an gesundheitlich zuträgliche
Luft-,
Klima- und
Beleuchtungsverhältnisse,
an einwandfreie soziale Einrichtungen, insbesondere
Sanitär- und
Erholungsräume und
den Nichtraucherschutz
Flucht- und Rettungswege,
Notausgänge,
Arbeitsraumhöhen,
Beschaffenheit von
Fußböden,
Treppen und
anderen Verkehrswegen
fest. Auch die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung wie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Weiter Anforderungen der ArbStättV beziehen sich auf:
Brandschutz- und
Erste-Hilfe-Einrichtungen
Die Arbeitsstättenverordnung gillt auch auf Baustellen.Verordnungen (Bund) Stand: 22.12.2020 (in Kraft) Volltext: ArbStättV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Die Arbeitszeitverordnung (ArbZV) ist eine Rechtsverordnung in Deutschland, die die konkreten Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung für Arbeitnehmer festlegt. Hier sind einige wichtige Aspekte, die die ArbZV umfasst:
Höchstarbeitszeit: Die Verordnung legt fest, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden.
Ruhepausen: Die ArbZV regelt die Gewährung von Ruhepausen während der Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten.
Ruhezeiten: Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Diese Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die folgende Arbeitszeit nicht verlängert wird.
Nachtruhe: Die Verordnung regelt den Schutz der Nachtarbeitnehmer und legt fest, dass zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr keine Nachtarbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor.
Sonntags- und Feiertagsruhe: Die ArbZV regelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und sieht besondere Regelungen und Ausnahmen vor, die beispielsweise für bestimmte Branchen oder in Notfällen gelten.
Jugendarbeitsschutz: Die Arbeitszeitverordnung enthält auch Bestimmungen zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern, einschließlich Begrenzungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten.
Verordnungen (Bund) Stand: 17.12.2020 (in Kraft) Volltext: AZV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Die Baustellenverordnung richtet sich auch an die Arbeitgeber und Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer.Verordnungen (Bund) Stand: 19.12.2022 (in Kraft) Volltext: BaustellV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber: Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer: Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
Regelmäßige Prüfung und Wartung: Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
Dokumentation: Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
Schulung und Unterweisung: Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.Verordnungen (Bund) Stand: 27.07.2021 (in Kraft) Volltext: BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen regelt und den Schutz von Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch diese Stoffe sicherstellen soll.
Die BioStoffV gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen könnten, wie beispielsweise in medizinischen Einrichtungen, Laboren, der Landwirtschaft oder der Abfallwirtschaft.
Zu den zentralen Bestandteilen der BioStoffV gehören die Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen, die Festlegung von Schutzmaßnahmen, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Durchführung von Unterweisungen und Schulungen für Beschäftigte.
Die Verordnung definiert biologische Arbeitsstoffe als Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten, Pilze und andere biologische Materialien, die bei Menschen eine Infektion, Allergie oder Vergiftung hervorrufen können.
Sie legt fest, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, um mögliche Risiken für die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Dazu gehören unter anderem technische Schutzmaßnahmen wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, organisatorische Maßnahmen wie Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln sowie persönliche Schutzmaßnahmen wie Impfungen und regelmäßige Gesundheitsüberwachungen.
Die BioStoffV legt auch fest, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über mögliche Gefahren informieren und ihnen eine angemessene Unterweisung und Schulung im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen anbieten müssen.
Des Weiteren regelt die Verordnung den Umgang mit infektiösen Abfällen sowie den Transport und die Lagerung von biologischen Arbeitsstoffen.
Die BioStoffV sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber ein Verzeichnis der eingesetzten biologischen Arbeitsstoffe führen müssen und dass sie im Falle einer Exposition oder Infektion ihrer Beschäftigten entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der BioStoffV können Bußgelder verhängt werden.
Insgesamt stellt die Biostoffverordnung einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, um den Schutz von Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren durch biologische Arbeitsstoffe zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken zu minimieren.Verordnungen (Bund) Stand: 21.07.2021 (in Kraft) Volltext: BioStoffV
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.01.1970 (in Kraft) Volltext: ChemOzonSchichtV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
Verordnungen (Bund) Stand: 19.06.2020 (in Kraft) Volltext: ChemVerbotsV
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.01.1970 (in Kraft) Volltext: ChemVOCFarbV
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.06.2021 (in Kraft) Volltext: CoronaImpfV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)
Verordnungen (Bund) Stand: 30.04.2019 (in Kraft) Volltext: EMFV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt die Handhabung von gefährlichen Stoffen und Gemischen am Arbeitsplatz in Deutschland. Arbeitgeber sind verpflichtet,
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Veranlassen von Schutzmaßnahmen: Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitgeber Ableitung und Umsetzung von geeigneten Schutzmaßnahmen verpflichtet.
Unterweisung der Mitarbeiter: In verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die GefStoffV den Arbeitgeber zur ausreichenden und angemessenen Unterweisung Ihrer Beschäftigten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz beim Umbgang mit Gefahrstoffen.
Informationspflichten: Die Arbeitgeber müssen Sie jeden Unfall sowie jede Störung, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ergeben und zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschäftigten führen, der zuständigen Behörde melden.
Die Verordnung legt auch fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, die Gefahrstoffe erzeugen:
die Kennzeichnung von Gefahrstoffen und
das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern.
Verordnungen (Bund) Stand: 21.07.2021 (in Kraft) Volltext: GefStoffV
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.01.1970 (in Kraft) Volltext: GGVSEB
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Verordnungen (Bund) Stand: 01.01.1970 (in Kraft) Volltext: KindArbSchV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV)
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist eine wichtige gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Schutz der Arbeitnehmer vor Lärm- und Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz zum Ziel hat. Sie dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm).
Die Verordnung legt Grenzwerte für Lärm- und Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Diese Grenzwerte sind abhängig von der Art der Tätigkeit und der Dauer der Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Grenzwerte sicherzustellen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Grenzwerte überschritten werden.
Zu den wichtigsten Bestimmungen der LärmVibrationsArbSchV gehört die Durchführung von Lärmmessungen und -bewertungen am Arbeitsplatz, um das Risiko für Gehörschäden und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ermitteln. Basierend auf diesen Messungen müssen Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Lärm- und Vibrationsbelastung zu reduzieren.
Die Verordnung legt auch fest, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter über die Gefahren von Lärm- und Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz zu informieren und sie in der richtigen Verwendung von Gehörschutz- und Vibrationsdämpfungsmaßnahmen zu schulen.
Darüber hinaus regelt die LärmVibrationsArbSchV die ärztliche Überwachung von Arbeitnehmern, die Lärm- und Vibrationsbelastungen ausgesetzt sind. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass diese Mitarbeiter regelmäßig ärztlich untersucht werden, um mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Die Verordnung sieht außerdem vor, dass Arbeitgeber Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz vor Lärm- und Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz ergreifen müssen. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung von leiseren Maschinen und Werkzeugen, die Einführung von Schallschutzmaßnahmen und die Gestaltung der Arbeitsplätze, um die Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen zu minimieren.
Insgesamt stellt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, um die Gesundheit der Arbeitnehmer vor den Gefahren von Lärm- und Vibrationsbelastungen am Arbeitsplatz zu schützen und sicherzustellen, dass Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um diese Risiken zu minimieren.Verordnungen (Bund) Stand: 21.07.2021 (in Kraft) Volltext: LärmVibrationsArbSchV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Verordnungen (Bund) Stand: 19.06.2020 (in Kraft) Volltext: LasthandhabV
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Verordnungen (Bund) Stand: 16.08.2021 (in Kraft) Volltext: MuSchEltZV
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) ist eine rechtliche Regelung in Deutschland, die den Schutz der Arbeitnehmer vor potenziell schädlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz gewährleistet. Die Verordnung ist Teil des Arbeitsschutzgesetzes und setzt die Europäische Richtlinie 2006/25/EG um.
Die OStrV legt fest, welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber ergreifen müssen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeiter vor den Gefahren durch künstliche optische Strahlung zu schützen. Dabei werden verschiedene Arten von optischer Strahlung berücksichtigt, einschließlich sichtbares Licht, Infrarot- und Ultraviolettstrahlung sowie Laserstrahlung.
Ein zentraler Bestandteil der OStrV ist die Bewertung und Messung der optischen Strahlung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Strahlungsbelastung zu ermitteln und zu bewerten, um festzustellen, ob die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Dazu können spezielle Messgeräte und Berechnungsverfahren eingesetzt werden.
Die Verordnung legt auch Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Diese Grenzwerte variieren je nach Art der optischen Strahlung und der Expositionsdauer. Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, falls erforderlich.
Zu den Schutzmaßnahmen, die gemäß der OStrV ergriffen werden müssen, gehören unter anderem die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung wie Schutzbrillen oder -schilde sowie die Organisation von Schulungen und Unterweisungen für die Mitarbeiter zum sicheren Umgang mit optischer Strahlung.
Darüber hinaus legt die Verordnung Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln fest, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber optischer Strahlung zu minimieren. Dies kann beispielsweise die Installation von Schutzvorrichtungen an Maschinen oder die Anpassung von Beleuchtungssystemen umfassen.
Die OStrV sieht auch vor, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, um potenzielle Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.
Die Einhaltung der OStrV wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht, die bei Verstößen gegen die Verordnung Sanktionen verhängen können. Dazu gehören beispielsweise Bußgelder oder die Anordnung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Insgesamt stellt die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor den potenziellen Gefahren durch optische Strahlung am Arbeitsplatz zu schützen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.Verordnungen (Bund) Stand: 18.10.2017 (in Kraft) Volltext: OStrV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
Verordnungen (Bund) Stand: 19.06.2020 (in Kraft) Volltext: PSA-BV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnungen (Bund) Stand: 08.10.2021 (in Kraft) Volltext: StrlSchV
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