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Coronavirus/-viren
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Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Anhustens gegen das Gesicht während der Corona-Pandemie:
Auslöser für das Verfahren:Der Stadtangestellte war für die Sicherheit auf dem Marktgelände und damit auch für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Marktbesuchern verantwortlich. Als ein Mann in der Warteschlange den Sicherheitsabstand nicht einhielt, kam es zu einem Streit. Absichtliches Anhusten ist während der Pandemie als vorsätzliche Körperverletzung einzustufen. Der Mann war nicht nur beleidigend und nicht einsichtig, sondern er kam dem Kläger aus Verärgerung auch sehr nahe, und hustete ihm absichtlich ins Gesicht.Kurzbeschreibung:Im vorliegenden Fall ging es um eine Hustenattacke Anfang April 2020 auf dem Braunschweiger Altstadtmarkt. Fraglich ist, ob dies als eine vorsätzliche Gesundheits- und Körperverletzung zu qualifizieren ist.Verfahrensgang:Amtsgericht Braunschweig, Urteil von 10.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- 250 € Schmerzensgeld von einen Angestellten eines Sicherheitsdienstes, der im Rahmen seiner Tätigkeit von einem Besucher des Altstadtmarktes in Braunschweig angehustet worden war.
Tenor:1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Anerkennung einer Corona-Infektion bei einer Industriekauffrau als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:Sozialgericht Konstanz, Urteil von 09.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen.
- Für die Beurteilung, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist, ist die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises (Beweis des ersten Anscheins) denkbar (im Ergebnis offengelassen).
- Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist.
- Die Unfallkausalität ist nicht nachgewiesen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
GUID: 1238556F
Stand: 30.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner