rechtssprechung:anerkennung_au
Anerkennung als Arbeitsunfall
Gerichtsverfahren:
Weg zum Briefkasten zum Versand einer AU-Bescheinigung ein Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Eine Arbeitnehmerin war bei der klagenden Krankenkasse versichert. Am 16.11.2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. An diesem Tag wollte sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post an ihren Arbeitgeber senden, dabei stürzte sie auf dem Weg zum Briefkasten und zog sich Verletzungen zu. Sie wurde aufgrund des Sturzes auf Kosten ihrer Krankenkasse medizinisch behandelt und bezog Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, der Krankenkasse die Kosten zu erstatten. Ebenso lehnte sie es ab, der Arbeitnehmerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Der Sturz sei kein Arbeitsunfall.Kurzbeschreibung:Die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft streiten sich darum, welcher Träger für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist.Verfahrensgang:Sozialgericht Potsdam, Urteil von 09.2018 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Potsdam, Urteil von 12.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Der Weg zum Briefkasten, um eine an den Arbeitgeber adressierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzuwerfen, gehört nicht zum unfallversicherten Weg zur Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und unterfällt damit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.263,00 Euro festgesetzt.
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
- Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis.
- Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.
Tenor:
- Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2020 und des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 10 263 Euro zu erstatten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Anerkennung Arbeitsunfall nach Treppensturz auf dem Weg von der externen Kantine:
Auslöser für das Verfahren:Die Lehrerin nahm am 22.06.2012, da ihre Schule über keine eigene Kantine verfügte, ihr Mittagessen wie üblich in der in der Nähe der Schule gelegenen Kantine einer Sparkasse ein. Am Unfalltag stürzte sie auf dem Rückweg vom Mittagessen innerhalb des Gebäudes der Sparkasse und verletzte sich am Knie.Kurzbeschreibung:Die verunfallte Lehrerin verlangt vom Unfallversicherungsträger, dass der Sturz auf der Treppe als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt wird. Der Unfallversicherungsträger lehnt dies ab.Verfahrensgang:Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid von 03.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die verunfallte Lehrerin klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, den Sturz nicht als Versicherungsfall anzuerkennen.Leitsatz:
- Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Wegen zur und von der Nahrungsaufnahme endet bzw beginnt mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem die Kantine oder Gaststätte liegt, dh mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums.
- Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig und kann auch gegen den erklärten Willen eines Beteiligten ergehen.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 12.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe Berufung ein, der Unfallversicherungsträger beantragt die Zurückweisung des Berufungsantrages.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Bundessozialgericht, Beschluss von 03.2014 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Die Lehrerin legte Beschwerde gegen das Urteil del Landessozialgericht ein.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
- Kosten sind nicht zu erstatten.
Unfallversicherungsschutz beim Ausschalten eines privat eingebrachten Radios am Arbeitsplatz:
Auslöser für das Verfahren:Der Mitarbeiter wollte am 12.04.2017 das auf der Fensterbank hinter ihm stehende Radiogerät ausschalten und sich unmittelbar anschließend zu einer dienstlichen Besprechung begeben. Dabei berührte er - noch auf seinem Schreibtischstuhl sitzend - mit der rechten Hand die Antenne des Radiogeräts und erlitt einen Stromschlag. Das Radiogerät stand im Eigentum des Mitarbeiters und war mit einem Prüfsiegel von Ende Januar 2017 versehen.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht München, Gerichtsbescheid von 10.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 09.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Eine privaten Zwecken dienende, unerhebliche Unterbrechung, während der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fortbesteht, liegt vor, wenn ein Versicherter seine Arbeitstätigkeit zum Zwecke des Ausschaltens eines Radiogerätes unterbricht und diese Unterbrechung zu keiner Entfernung vom Arbeitsplatz führt und fast keine Zeit in Anspruch nimmt. (Rn. 20 und 22).
- Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet ist, die Betriebssicherheit privat eingebrachter elektrischer Geräte regelmäßig zu prüfen, resultiert hieraus keine Gefahr, für die der Unfallversicherungsträger einstandspflichtig ist (Festhaltung an Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2010).
Tenor:
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung eines Stromschlages durch altes Radio als Arbeitsunfall:
Auslöser für das Verfahren:Die Mitarbeiterin einer Papierfabrik wollte am 03.09.2004 während einer bezahlten "Lichtpause" mit Hilfe eines alten Radios prüfen, ob Strom auf den Steckdosen des Aufenthaltsraums gewesen ist oder nicht. Sie merkte dabei nicht, das Stecker defekt gewesen war und bekam einen Stromschlag. Hierbei ist es zu einer Verletzung des Ramus superficialis Nervus radialis links und des Nervus ulnaris links gekommen.Kurzbeschreibung:
Bei dem Radiogerät handelte es sich es sich um ein privates Gerät, welches schon mehr als zehn Jahre am gleichen Platz gestanden habe. Auch der der Eigentümer ist unbekannt. Das Gerät sei nach Bekanntgabe des Unfalles nicht mehr auf dem angegebenen Platz vorzufinden gewesen.
Bei der "Lichtpause" handele es sich um eine bezahlte Kurzpause, die zur Erholung der Augen durch das anstrengende Sortieren diene.Die Mitarbeiterin streitet sich mit der Unfallversicherung über die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.Verfahrensgang:Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 10.2010 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Höchstpersönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie das Kochen von Kaffee stehen mangels innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Dies gilt auch dann, wenn ein/e Versicherte/r in einer bezahlten Pause (hier: „Lichtpause“ zur Regeneration der Augen) einen Stromschlag erleidet, weil er/sie auf der Suche nach einer funktionstüchtigen Steckdose in einem betrieblichen Gemeinschaftsraum mithilft, um die Kaffeemaschine in Betrieb nehmen zu können.Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.09.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Anerkennung Arbeitsunfall aufgrund Sturz wegen eines epileptischen Anfalls:
Auslöser für das Verfahren:In dem zugrunde liegenden Fall stürzte im Mai 2014 ein Müllwerker aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett des Müllautos und verletzte sich schwer.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten vorliegend daüber, ob das Ereignis einen versicherten Arbeitsunfall darstellt.Verfahrensgang:Sozialgericht Landshut, Urteil von 02.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der verunfallte Müllwerker klagt gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die den Unfall als Arbeitsunfall nicht anerkannt hat.Leitsatz:
- Sturz aus innerer Ursache beim Einladen von Sperrmüll
- Stürzt ein Müllmann vom Trittbrett eines LKWs, liegt nur dann ein Arbeitsunfall vor, wenn Arbeitsumstände oder die daraus resultierenden Risiken die Ursache für den Sturz gewesen sind. Ist dagegen eine innere Ursache, z.B. ein epileptischer Anfall, der Auslöser, liegt kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Anerkennung Arbeitsunfall bei epileptischen Anfall im Swinger Club:
Auslöser für das Verfahren:Der Maurer stürzte bei seiner Tätigkeit mehrere Meter von einem Dach in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma. Nach künstlichem Koma und langer Rekonvaleszenz konnte er anschließend nur noch stundenweise als Bauhelfer tätig sein und bezog eine Teil-Rente auf unbestimmte Zeit von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Der Sturz vom Dach war als Arbeitsunfall anerkannt worden.Kurzbeschreibung:
Knapp acht Jahre später erlitt er etwa um etwa 4 Uhr in der Nacht in einem sogenannten Swinger-Club einen Zusammenbruch, bei dem er sich weitere, mittlerweile ausgeheilte Verletzungen des Rückens zuzog. Dies wurde später als epileptischer Anfall eingeordnet; der Mann musste diesbezügliche Medikamente nehmen.Der Maurer und der Unfallversicherungsträger streiten sich um die Höhe der Unfallrente.Verfahrensgang:Sozialgericht Stuttgart, Urteil von 03.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Der Maurer verklagt den Unfallversicherungsträger auf eine Erhöhung der Unfallrente.Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbar.Tenor:Tenor nicht verfügbar
Stand: 11.10.2024
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rechtssprechung/anerkennung_au.txt · Zuletzt geändert: 2024/07/04 15:57 von M.Gerner