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Pause/-n (Mittags-P~)
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Versicherungsschutz der Unfallversicherung beim Döner-Hohlen aus dem Homeoffice:
Auslöser für das Verfahren:Eine kaufmännische Angestellte arbeitete am Unfalltag im Homeoffice. Zur Mittagszeit unterbrach Sie ihre Tätigkeit und fuhr auf dem direkten Weg mit dem Auto zu einem Mitnahmerestaurant, wo sie sich einen Döner kaufte. Auf dem Rückweg erlitt Sie einen Verkehrsunfall, den ein anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Dieser Unall wurde an den Unfallversicherungsträger gemeldet, dieser lehnte die Anerkennung als Wegeunfall jedoch ab.Kurzbeschreibung:Die Mitarbeiterin wehrt sich gegen die Ablehnung des Verkehrsunfalls als Wegeunfall.Verfahrensgang:Sozialgericht Nürnberg, Urteil von 06.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:I. Der Bescheid vom 04.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 wird aufgehoben. Der Unfall der Klägerin am 10.01.2022 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 06.2024 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause eines mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigen ist ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. (Rn. 29 – 34)
- Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht erweitert worden. (Rn. 31)
Tenor:I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.06.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 04.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.01.2022 um einen Arbeitsunfall handelt.II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.III. Die Revision wird zugelassen.
GUID: 234BBA77
Stand: 08.10.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner