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Einturz/-stürze (Gebäudee~)
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz:
Auslöser für das Verfahren:Gegenstand des Bauvorhabens war die Sanierung einer Schule, bei der im EG ein größerer Raum entstehen sollte. Dazu waren der Abbruch einer tragenden Querwand zwischen zwei Räumen sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant. Die Bauhauptleistungen übernahm der frühere Mitangeklagte T, der vom LG in diesem Verfahren inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zum Leistungsumfang gehörten nach dem LV auch Stahlbau- und Betonschneidearbeiten. Die Durchführung der Betonschneidearbeiten einschließlich des Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T im Rahmen eines Subunternehmervertrages auf die Firma H, für die der Angeklagte W (Niederlassungsleiter) und der Angeklagte C auf der Baustelle tätig waren Nach der statischen Berechnung waren im EG eine Grundabsteifung mit 98 Stützen vorgesehen. C informierte W und T, dass der insoweit vorgesehene Stützenabstand jedoch die Betonschneidearbeiten unmöglich mache. T sagte zu, dass Problem mit dem Statiker zu klären, was tatsächlich nicht geschah. Auf nochmalige Nachfrage erläuterte T später, eine Hinzuziehung eines Statikers sei nicht erforderlich, da er mit den Festlegungen der Statik «klarkomme». T ließ zwei seiner Arbeiter die Grundabsteifung vornehmen, indem im EG nur 29 Drehsteifen als Stützen aufgestellt wurden. Nach dem «absteifen» durch Mitarbeiter des T, bei dem C mithalf, begann C mit den Abbrucharbeiten einer Wand, wobei ein Teil des Schulgebäudes einstürzte. Als Ursache für den Einsturz ist die geringe Anzahl der Steifen und der Ersatz der vorgegebenen Kantholzsteifen durch Drehsteifen mit zu geringer Traglast festgestellt worden.Kurzbeschreibung:Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) angeklagt.Verfahrensgang:
Bei dem Bauunglück vom 13. August 2004 sind fünf auf dem Bau tätige Arbeiter zu Tode gekommen und fünf weitere Personen verletzt, drei davon schwer.Landgericht Schwerin, Urteil von 07.2007 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Das LG hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger K.-P. B., Vater des beim Bauunglück verstorbenen U. B., mit seinen auf die Sachrüge gestützen Revisionen.Bundesgerichtshof, Urteil von 11.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, hat die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schäden zu schützen. Bei Bauvorhaben ist neben dem Hauptunternehmen auch der Subunternehmer für die in seinem Bereich liegenden Gefahrenquellen verantwortlich. Dies gilt auch für seine Mitarbeiter.
Tenor:Die Revisionen des Nebenklägers K. -P. B. gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli 2007 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten W. und C. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Angeklagten sind ihrer sekundären Sicherungspflicht nachgekommen, indem sie den Hauptunternehmer informiert haben. Dass dessen Maßnahmen unzureichend waren, musste sich ihnen nicht aufdrängen; eine weiter gehende Prüfungspflicht traf die Angeklagten nicht.
GUID: 2355AE5B
Stand: 14.10.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner