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Fahrradweg/-e
Kurzbeschreibung:
Ein Fahrradweg ist ein speziell markierter oder baulich hergestellter Streifen, der eine Art Schutzraum für Fahrradfahrer bildet und einen fließenden Radfahrverkehr ermöglicht. Er befindet sich zwischen Gehweg und Fahrbahn, von letzterer sind sie meistens durch einen Bordstein abgegrenzt. Zwischen Fahrbahn und Radweg können auch Grünstreifen oder ähnliches angelegt sein. Radwege können zur besseren Erkennbarkeit mit Piktogrammen markiert werden.Gerichtsverfahren:
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer unbefestigten Bankette:
Auslöser für das Verfahren:Am 27. April 2018 fuhr eine Radfahrerin auf einem etwa 2,5 Meter breiten Radweg, als sie auf den angrenzenden unbefestigten Seitenstreifen geriet. Aufgrund eines Höhenunterschieds zwischen Radweg und Seitenstreifen kam sie zu Fall und erlitt einen Unfall.Kurzbeschreibung:
Sie machte geltend, dass dieser Höhenunterschied schwer erkennbar sei und eine nicht erkennbare Gefahrensituation darstelle.Die Radfahrerin verlangt von der Stadt (Betreiberin des Radweges) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einer unbefestigten Bankette.Verfahrensgang:Landgericht Münster, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarOberlandesgericht Hamm, Beschluss von 06.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Tenor:Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss von 08.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
GUID: 2356CAAA
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner