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ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Zweck Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie setzt verschiedene EG-Richtlinien um, darunter die Richtlinie über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten sowie weitere Richtlinien bezüglich der Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und den Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Die Verordnung definiert unter anderem Begriffsbestimmungen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Bildschirmarbeitsplätze, Telearbeitsplätze und Gemeinschaftsunterkünfte. Sie legt fest, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss, um potenzielle Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Weitere zentrale Punkte der Verordnung umfassen Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten, den Nichtraucherschutz, die Unterweisung der Beschäftigten, sowie die Bildung eines Ausschusses für Arbeitsstätten.
Die Verordnung enthält auch Übergangsvorschriften, Regelungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, und einen Anhang, der spezifische Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten detailliert darlegt. Dieser Anhang deckt allgemeine Anforderungen, Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren, Arbeitsbedingungen, sanitäre Einrichtungen, Pausenund Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte und ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze ab.


Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt umfassende Anforderungen fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu gewährleisten. Diese Anforderungen umfassen unter anderem:
  1. Gefährdungsbeurteilung:
    Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen beurteilen, um Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
  2. Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten:
    Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
  3. Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:
    Dies umfasst die Instandhaltung der Arbeitsstätte, Reinigung, Sicherheitseinrichtungen, Freihalten von Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, und Vorkehrungen für Erste Hilfe.
  4. Nichtraucherschutz:
    Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen, um nicht rauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
  5. Unterweisung der Beschäftigten:
    Die Beschäftigten müssen über das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, gesundheitsund sicherheitsrelevante Fragen, durchgeführte Schutzmaßnahmen und spezifische Maßnahmen im Gefahrenfall unterwiesen werden.
  6. Ausschuss für Arbeitsstätten:
    Bildung eines Ausschusses, der Regeln und Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten ermittelt und Empfehlungen ausarbeitet.
  7. Übergangsvorschriften:
    Regelungen für bestehende Arbeitsstätten, um sie an die Anforderungen der ArbStättV anzupassen.
  8. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten:
    Festlegungen zu Verstößen gegen die ArbStättV und die damit verbundenen Konsequenzen.
Im Anhang der ArbStättV werden spezifische Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten detailliert aufgeführt, darunter:
  • Allgemeine Anforderungen:
    • Konstruktion und
    • Festigkeit von Gebäuden,
    • Abmessungen von Räumen,
    • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
    • Energieverteilungsanlagen,
    • Fußböden,
    • Wände,
    • Decken,
    • Dächer, Fenster,
    • Oberlichter,
    • Türen,
    • Tore,
    • Verkehrswege,
    • Fahrtreppen,
    • Fahrsteige,
    • Laderampen,
    • Steigleitern,
    • Steigeisengänge.
  • Schutz vor besonderen Gefahren:
    • Maßnahmen zum Schutz vor Absturz,
    • herabfallenden Gegenständen,
    • Maßnahmen gegen Brände,
    • Fluchtwege und
    • Notausgänge.
  • Arbeitsbedingungen:
    • Bewegungsfläche,
    • Anordnung der Arbeitsplätze,
    • Ausstattung,
    • Beleuchtung,
    • Sichtverbindung,
    • Raumtemperatur,
    • Lüftung,
    • Lärm.
  • Sanitär-, Pausen-, und Bereitschaftsräume,
  • Kantinen,
  • Erste-Hilfe-Räume und
  • Unterkünfte.
  • Ergänzende Anforderungen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze:
    • Spezifische Anforderungen für nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten,
    • Arbeitsplätze im Freien,
    • Baustellen und
  • Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass Arbeitsstätten sicher und gesundheitsförderlich gestaltet sind, um das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu fördern.


Gerichtsurteile
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GUID: 23D93BF5
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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