QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Hersteller


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.02.2022
Volltext:    1. ProdSV

Begriff:

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    12. ProdSV

Begriff:

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    6. ProdSV

Begriff:

BekBS 1113 - Beschaffung von Arbeitsmitteln


Gruppe:   
Stand:      01.01.2023
Volltext:    BekBS 1113

Begriff:

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BimSchG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist eine zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Einwirkungen sicherstellt. Das Gesetz bildet die Grundlage für zahlreiche Verordnungen und Regelwerke, die den Umweltschutz in verschiedenen Bereichen regeln.

Das BImSchG hat das Ziel, menschliche Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen. Es ist ein wichtiges Instrument, um Umweltbelastungen zu begrenzen und Umweltqualitätsziele zu erreichen.

Ein zentraler Bestandteil des BImSchG ist die Regelung von Genehmigungsverfahren für Anlagen, die potenziell schädliche Emissionen verursachen können. Für bestimmte Anlagen, wie zum Beispiel Industrieanlagen oder Müllverbrennungsanlagen, ist eine Genehmigung erforderlich, die nur erteilt wird, wenn die Anforderungen des BImSchG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften eingehalten werden.

Das Gesetz legt auch Emissionsgrenzwerte fest, die bei der Genehmigung von Anlagen berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Umweltbelastungen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Diese Grenzwerte werden regelmäßig überprüft und an den Stand der Technik angepasst.

Neben der Regelung von Industrieanlagen befasst sich das BImSchG auch mit anderen Quellen von Umweltbelastungen wie Verkehr, Gewerbe und Haushalte. Es legt Maßnahmen zur Verminderung von Luftverunreinigungen, Lärmbelastungen und anderen Umweltbeeinträchtigungen fest und regelt die Überwachung und Kontrolle von Emissionen.

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Bereiche wie Naturschutzgebiete oder Wohngebiete. Es sieht vor, dass bei der Planung und Genehmigung von Anlagen deren Auswirkungen auf die Umwelt und die betroffenen Menschen berücksichtigt werden müssen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des BImSchG ist die Bürgerbeteiligung und Transparenz. Es sieht vor, dass die Öffentlichkeit frühzeitig über geplante Vorhaben informiert wird und die Möglichkeit hat, Stellungnahmen abzugeben. Dies soll sicherstellen, dass die Interessen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger angemessen berücksichtigt werden.

Das BImSchG legt außerdem die Zuständigkeiten verschiedener Behörden fest, die für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sind. Dazu gehören in erster Linie die Bundesländer, die für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen zuständig sind, sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das für die Weiterentwicklung des Umweltrechts auf Bundesebene verantwortlich ist.

Die Einhaltung des BImSchG wird von den zuständigen Behörden überwacht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes Sanktionen verhängen können. Dies können zum Beispiel Bußgelder oder die Anordnung von Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes sein.

Insgesamt ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz ein zentrales Instrument des Umweltschutzes in Deutschland, das dazu beiträgt, die Umweltbelastungen zu begrenzen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      26.07.2023
Volltext:    BimSchG

Begriff:

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist eine wichtige gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Umgang mit Chemikalien regelt und den Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet.

Das ChemG hat das Ziel, Gefahren durch Chemikalien zu minimieren und deren sicheren Umgang zu gewährleisten. Es basiert auf europäischen Richtlinien und Verordnungen und setzt diese in nationales Recht um.

Das Gesetz regelt unter anderem die Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringung, Verwendung, Lagerung, Transport und Entsorgung von Chemikalien. Es legt Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Sicherheitsdatenblätter von Chemikalien fest.

Zu den zentralen Bestandteilen des ChemG gehören die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung), die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen (GHS-Verordnung) sowie die Pflichten von Unternehmen im Umgang mit Chemikalien.

Das ChemG sieht vor, dass Unternehmen, die Chemikalien herstellen, einführen oder verwenden, ihre Tätigkeiten anmelden und bestimmte Pflichten erfüllen müssen, um die Sicherheit von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Es legt auch die Zuständigkeiten verschiedener Behörden fest, wie zum Beispiel des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), des Umweltbundesamtes (UBA) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Darüber hinaus enthält das ChemG Regelungen zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes und sieht entsprechende Bußgelder vor.

Insgesamt stellt das Chemikaliengesetz einen wichtigen rechtlichen Rahmen dar, um den sicheren Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten und die damit verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren.



Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      16.11.2023
Volltext:    ChemG

Begriff:

DIN EN 131-3 - Leitern - Teil 3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.03.2018
Volltext:    DIN EN 131-3

Begriff:

DIN EN 13795-1 - Operationskleidung und -abdecktücher - Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 1: Operationsabdecktücher und -mäntel


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.06.2019
Volltext:    DIN EN 13795-1

Begriff:

DIN EN 13795-2 - Operationskleidung und -abdecktücher - Anforderungen und Prüfverfahren - Teil 2: Rein-Luft-Kleidung


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.06.2019
Volltext:    DIN EN 13795-2

Begriff:

DIN EN 14033-4 - Bahnanwendungen - Oberbau - Schienengebundene Bau- und Instandhaltungsmaschinen - Teil 4: Technische Anforderungen an Fahrbetrieb, Versetzfahrt und Arbeitseinsatz in Schienennahverkehrssystemen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.06.2019
Volltext:    DIN EN 14033-4

Begriff:

DIN EN 14656 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Strangpressen für Stahl und NE-Metalle


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.10.2010
Volltext:    DIN EN 14656

Begriff:

DIN EN 14673 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an hydraulisch angetriebene Warm-Freiformschmiedepressen zum Schmieden von Stahl und NE-Metallen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.10.2010
Volltext:    DIN EN 14673

Begriff:

DIN EN 16590-1 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungs- und Entwicklungsleitsätze


Gruppe:   Normen (Maschinenrichtlinie - B)
Stand:      01.11.2014
Volltext:    DIN EN 16590-1

Begriff:

DIN EN 16590-1 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungs- und Entwicklungsleitsätze


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.11.2014
Volltext:    DIN EN 16590-1

Begriff:

DIN EN 16590-2 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Konzeptphase


Gruppe:   Normen (Maschinenrichtlinie - B)
Stand:      01.11.2014
Volltext:    DIN EN 16590-2

Begriff:

DIN EN 16590-2 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 2: Konzeptphase


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.11.2014
Volltext:    DIN EN 16590-2

Begriff:

DIN EN 16590-3 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 3: Serienentwicklung, Hardware, Software


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.04.2015
Volltext:    DIN EN 16590-3

Begriff:

DIN EN 16590-4 - Traktoren und Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 4: Fertigung, Betrieb, Modifikation und unterstützende Prozesse


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.11.2014
Volltext:    DIN EN 16590-4

Begriff:

DIN EN 1756-2 - Hubladebühnen - Plattformlifte für die Anbringung an Radfahrzeugen - Sicherheitsanforderungen - Teil 2: Hubladebühnen für Passagiere


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.12.2009
Volltext:    DIN EN 1756-2

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 29E63241
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki