Ausrüstung/-en
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 62 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden GerätenDie DGUV Vorschrift 62 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstungen und Zubehör. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.
Kerninhalte
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.
Bau und Ausrüstung:
Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennung, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.
Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.
Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen: Bestimmungen zu Einrichtungen zur Überwachung, Dampfleitungen, Sicherheitsventilen, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten, Temperaturmessgeräten, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten und Temperaturmessgeräten.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V62
Begriff:
DGUV Vorschrift 63 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden GerätenDie DGUV Vorschrift 63 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstung und Zubehör. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.
Kerninhalte
- Allgemeine Anforderungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.
Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennungen, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.
Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.02.1998
Volltext: DGUV V63
Begriff:
DIN EN 14656 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Strangpressen für Stahl und NE-Metalle
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2010
Volltext: DIN EN 14656
GUID: 2DC37A2C
Stand: 15.06.2025
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