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gefährliche Arbeit/-en nach BaustellV


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gefährliche Arbeiten nach BaustellV




Gefährliche Arbeiten: Beschreibung/Beispiele:
1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel:
  • Aushub von Baugruben,
  • Kanalbau,
  • Schlitzwandbau (Bentonit),
  • Hochbau (mehr als 2 Etagen),
  • Brückenbau,
  • Anlagenbau.
2. Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber  
a biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne des § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung,
  • Sanierung von Kirchtürmen (Taubenkot),
  • Renovierung von Gebäuden (Schimmelpilz)
b gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
  • Asbestsanierung,
  •  
aa Nummer 1 Buchstabe a,
bb Nummer 1 Buchstabe f oder Nummer 2 Buchstabe a (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc Nummer 2 Buchstabe e, f oder g (jeweils Kategorie 1A oder 1B)
der Gefahrstoffverordnung,
3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
  • Rückbau von Atomkraftwerken oder anderen nukleartechnischen Anlagen,
  • Durchstrahlungsprüfung (Zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen) an Schweißnähten.
4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten an oder im Gleisbereichen einer elektrifizierten Bahnanlage,
  • Arbeiten an oder in Hochspannungsschaltanlagen.
5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  • Bau von Hafenanlagen,
  • Brückenbau an stehenden oder fliesenden Gewässern.
6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
  • Bau von Tunneln,
  • Bau von Brunnen oder Grundwasserschächten,
  • Erdarbeiten bei der Tiefengründung.
7. Arbeiten mit Tauchgeräten, Zu den Taucharbeiten gehören alle Arbeiten, die von ausgebildeten Tauchern unter Wasser ausgeführt werden.
8. Arbeiten in Druckluft,
  • Arbeiten in Tauchglocken,
  • Caissongründung bzw,
  • Senkkastengründung.
9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  • Abbruch von Anlagen oder Gebäuden durch Sprengung,
  • Trennen von Bauteilen durch Schneidladungen oder Sprengschnüre.
10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen, wenn dazu aufgrund deren Masse kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder kraftbetriebene Arbeitsmittel zum anderweitigen Versetzen von Lasten eingesetzt werden.
  • Montage oder Demontage von Bauteile durch
    • Krane,
    • Litzenhubsysteme,
    • hydraulische Hub- oder Verschubsysteme.
Dazu gehören zum Beispiel:
  • Rolltreppen,
  • Betonfertigteile,
  • Stahlkonstruktionen,
  • Tanks und Behältern,
  • Kolonnen.
Die Gewichtsgrenze von über 10 Tonnen ist im Dezember 2022 gestrichen worden.



Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
 
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 2F7594B4
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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