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Hebezeug/-e


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    12. ProdSV

Begriff:

DGUV Vorschrift 36 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeiten

Die DGUV Vorschrift 36 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.

  • Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.

  • Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.

  • Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich spezieller Regelungen für Container-Umschlaggeräte und -Krane.

  • Lastaufnahmeeinrichtungen: Bestimmungen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen an Hebeeinrichtungen, einschließlich der Verwendung von Rundstahlketten und dem Transport von Lasten durch enge Öffnungen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.04.2001
Volltext:    DGUV V36

Begriff:

DGUV Vorschrift 37 - Unfallverhütungsvorschrift - Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 37 – Hafenarbeit ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in Häfen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die mit Umschlag, Transport, Lagerung und anderen Arbeiten im Hafenbereich befasst sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten der Hafenarbeit, einschließlich des Umschlags von Gütern, der Bedienung von Umschlaggeräten und der Lagerung von Waren in Hafenanlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, Fuß- und Kopfschutz, Verbot von Alleinarbeit in bestimmten Situationen, Alkoholverbot und Rauchverbot.

  • Rettung von Personen: Vorgaben für Maßnahmen zur Rettung von Personen aus Gefahrenbereichen.

  • Betreten und Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen: Vorschriften zum sicheren Betreten und Verweilen auf gestapelten Gütern und Ladungen.

  • Einsatz von Umschlaggeräten: Anforderungen an die Tragfähigkeit, Mängelbeseitigung, Zeichengebung und Einweisung beim Einsatz von Umschlaggeräten.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.09.2001
Volltext:    DGUV V37

Begriff:

DGUV Vorschrift 64 - Unfallverhütungsvorschrift - Schwimmende Geräte

Die DGUV Vorschrift 64 – Schwimmende Geräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von schwimmenden Geräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle schwimmenden Geräte, die auf Binnengewässern eingesetzt werden, unabhängig von ihrer Bauart oder Nutzung. Dazu zählen beispielsweise Pontons, Schwimmbagger, Schwimmkrane und ähnliche Einrichtungen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Anforderungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an schwimmende Geräte.

  • Allgemeines: Anforderungen an Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG.

  • Kennzeichnung: Vorgaben zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen und Geräten.

  • Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit: Bestimmungen zur Sicherstellung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit der Geräte.

  • Sicherheitsabstand und Neigungswinkel: Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen und maximalen Neigungswinkeln.

  • Alarmanlagen und Landverbindung: Anforderungen an Alarmanlagen und sichere Verbindungen zum Land.

  • Schwimmkörper (Schiffskörper): Vorgaben zu Kollisions- und Heckschotten, Tragkonstruktionen der Decks, Verkehrsgängen, Rutschsicherheit, Geländern, Fußleisten, Wasserabläufen, Einstiegluken und Eingängen.

  • Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen: Anforderungen an Sicherheitsabstände, Überlastsicherungen, Warneinrichtungen, Schüttklappen und Förderbänder.

  • Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der schwimmenden Geräte, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V64

GUID: 386866A7
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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