Vorankündigung/-en nach BaustellV
Kurzbeschreibung:
Die Vorankündigung nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland ist ein wesentlicher Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagements bei Bauvorhaben. Diese Vorankündigung ist eine Meldung, die vor Beginn bestimmter Bauarbeiten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Sie ist erforderlich, wenn ein Bauvorhaben bestimmte Kriterien erfüllt.Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||||
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Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
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BaustellV Anhang II |
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BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein | nein | nein |
ja | nein | nein | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | nein | ja | nein | |
ja | ja | nein | nein | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | ja | nein | nein | ja |
ja | nein | ja | ja | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | nein | ja | |
ja | ja | ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
Vorankündigung nach Baustellenverordnung (BaustellV) Anh. I
Die Vorankündigung nach Anhang I der BaustellV sollte die folgenden Informationen enthalten:
- Ort der Baustelle:
Die genaue Adresse oder Beschreibung des Standorts. - Name und Anschrift des Bauherrn:
Der Auftraggeber des Bauvorhabens. - Art des Bauvorhabens:
Eine kurze Beschreibung der geplanten Bauarbeiten. -
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten:
Dies ist der Generalunternehmer oder z.B. der bauleitende Architekt. - Name und Anschrift des Koordinators:
Name und Anschrift des oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Planungsphase und für die Ausführungsphase. -
oraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten:Entsprechend dem Bauzeitenplan.
-
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle:Geschätzte höchste Anzahl von Beschäftigten alle Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Einzelunternehmer.
-
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden:
Geschätzte höchste Anzahl von Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Einzelunternehmer.Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. - Name des für die Ausführung der Bauarbeiten verantwortlichen Unternehmen:
Falls dies zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen.
Zweck der Vorankündigung nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die Vorankündigung nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland ist ein wesentlicher Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagements bei Bauvorhaben. Diese Vorankündigung ist eine Meldung, die vor Beginn bestimmter Bauarbeiten an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Sie ist erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstagen und gleichzeitig die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern oder eine voraussichtliche Arbeitsmenge von mehr als 500 Personentagen überschritten wird.
Diese Vorankündigung dient der zuständigen Behörde dazu, sich einen Überblick über bevorstehende Bauprojekte zu verschaffen, die möglicherweise besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz erfordern. Die Behörde kann auf Basis dieser Informationen entscheiden, ob und in welchem Umfang Kontrollen oder Beratungen auf der Baustelle notwendig sind.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).
Die Anlage A der RAB 10 enthällt ein Muster einer Vorankündigung.
Gruppe: Technische Regeln (Baustellen)
Stand: 12.11.2003
Volltext: RAB 10
Forderung:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 3EA0C359
Stand: 09.05.2024