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Gefährdungsbeurteilung/-en
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
TREMF MR - Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Magnetresonanzverfahren
Gruppe: Technische Regeln (elektromagnetische Felder)
Stand: 01.01.2023
Volltext: TREMF MR
Begriff:
ASR V3 - Gefährdungsbeurteilung
- Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind Richtlinien, die konkrete Anforderungen und Empfehlungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten enthalten.
- ASR V3 betrifft "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
- Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen fest, um Unfälle und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz zu verhindern.
- ASR V3 umfasst die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Notausgängen, Brandschutzeinrichtungen, Gefahrenbereichen, Lagerplätzen für gefährliche Stoffe, Betriebsanweisungen und Sicherheitszeichen.
- Die ASR V3 basiert auf der Arbeitsschutzgesetzgebung und berücksichtigt auch internationale Normen und Empfehlungen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Anforderungen der ASR V3 umzusetzen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung am Arbeitsplatz den Vorgaben entspricht.
- Die ASR V3 bietet einen Rahmen für die einheitliche Kennzeichnung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzinformationen, um die Orientierung für Beschäftigte zu erleichtern und Unfälle zu vermeiden.
- Sie dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz und trägt zur Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bei.
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.07.2017
Volltext: ASR V3
Gerichtsverfahren:
Anspruch auf Durchführung arbeitsschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Methoden:
Auslöser für das Verfahren:Ein Mitarbeiter einer Gießerei reinigt den Fußboden von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner PSA gehören ein Schutzhelm, eine Staubschutzmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet. Der Mitarbeiter verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts gegenüber dem Betriebsrat.Kurzbeschreibung:Zwar haben Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Allerdings ist fraglich, ob sie bestimmte Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben können.Verfahrensgang:Arbeitsgericht Lübeck, Urteil von 05.2005 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Tenor:Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Gefährdungsbeurteilung seines Arbeitsplatzes. Ein solche Anspruch folge nicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG. Dabei handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschrift, die dem einzelnen Arbeitnehmer keinen Durchführungsanspruch einräume. Ein Anspruch folge im Übrigen auch nicht aus § 618 BGB.Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Kiel), Urteil von 11.2006 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein Arbeitnehmer hat keinen einzelvertraglichen Anspruch aus § 618 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ArbSchG auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Tenor:
- Die Berufung des Klägers (Arbeitnehmer in der Gießerei) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck von Mai 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit die Klage mit dem Antrag zu 1.) und dem diesbezüglichen Hilfsantrag abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil von 08.2008 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 618 Abs 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. Die Regelung in § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.
Tenor:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein von November 2006 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
GUID: 42F2C85A
Stand: 30.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner