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Home-Office


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung eines Treppensturz im Homeoffice als Arbeitsunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Eine 1980 geborene Sachbearbeiterin arbeitete seit 2015 bei der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte in der Dienststelle, zur anderen Hälfte im Homeoffice. Am 01.03.2022 ging die Mitarbeiterin mit einigen Unterlage, einem Headset, Büroschlüssel und Ihrem Dienstausweis nach dem digitalen Ausstempeln von ihrem Arbeitszimmer (in der oberen Etage) die Treppe runter in ihren Wohnbereich (untere Etage), um diese Dinge für den nächsten Tag in die Tasche zu packen. Dabei stürzte Sie auf der Treppe und zog sich eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts zu. Eine knöcherne Verletzung wurde ausgeschlossen. Bis zum 04.05.2022 war sie arbeitsunfähig.
Kurzbeschreibung:
Die Sachbearbeiterin verlangt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung des Treppensturzes im Homeoffice als Arbeitsunfall (Wegeunfall).
Verfahrensgang:
Sozialgericht Schwerin, Urteil von 12.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Die Sachbearbeiterin klagt gegen die Unfallversicherung auf Anerkennung eines Arbeitsunfall.
Leitsatz:
  • Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
  • Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 festgestellt, dass die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
  • Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Versicherungsschutz der Unfallversicherung beim Döner-Hohlen aus dem Homeoffice:

Auslöser für das Verfahren:
Eine kaufmännische Angestellte arbeitete am Unfalltag im Homeoffice. Zur Mittagszeit unterbrach Sie ihre Tätigkeit und fuhr auf dem direkten Weg mit dem Auto zu einem Mitnahmerestaurant, wo sie sich einen Döner kaufte. Auf dem Rückweg erlitt Sie einen Verkehrsunfall, den ein anderer Verkehrsteilnehmer verursachte. Dieser Unall wurde an den Unfallversicherungsträger gemeldet, dieser lehnte die Anerkennung als Wegeunfall jedoch ab.
Kurzbeschreibung:
Die Mitarbeiterin wehrt sich gegen die Ablehnung des Verkehrsunfalls als Wegeunfall.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, Urteil von 06.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
I. Der Bescheid vom 04.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 wird aufgehoben. Der Unfall der Klägerin am 10.01.2022 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Bayerisches Landessozialgericht München, Urteil von 06.2024 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Auch ein außerhäuslicher Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause eines mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers im Home-Office arbeitenden und an betriebliche Vorgaben gebundenen Beschäftigen ist ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. (Rn. 29 – 34)
  2. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nicht erweitert worden. (Rn. 31)
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.06.2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 04.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 10.01.2022 um einen Arbeitsunfall handelt.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

GUID: 45DACFA5
Stand: 08.10.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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