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Stromschienenleitung/-en


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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 78 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von Gleisen

Die DGUV Vorschrift 78 – „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für Tätigkeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen fest. Sie dient dem Schutz vor Gefahren, die insbesondere von bewegten Schienenfahrzeugen und elektrischen Fahrleitungen ausgehen.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Arbeiten im Bereich von Gleisen, einschließlich Tätigkeiten zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen im Gleisbereich. Sie findet Anwendung, wenn Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge oder elektrische Fahrleitungen gefährdet werden können.

Kerninhalte

  • Pflichten des Unternehmers: Vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich müssen Unternehmen diese rechtzeitig der zuständigen Stelle anzeigen, um erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ermöglichen. Arbeiten dürfen erst nach Durchführung dieser Maßnahmen begonnen werden. Zudem sind Beschäftigte über die spezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

  • Sicherungsmaßnahmen: Arbeiten im Gleisbereich dürfen nur durchgeführt werden, wenn Versicherte durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren von bewegten Schienenfahrzeugen gesichert sind. Dies kann durch organisatorische Maßnahmen, technische Einrichtungen, Sicherungsposten oder Kombinationen dieser Maßnahmen erfolgen. Die Auswahl der Maßnahmen richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen.

  • Besondere Gefährdungen: Bei Arbeiten in Tunneln, bei hohen Geschwindigkeiten im Nachbargleis oder bei Eisabwurfgefahr sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, wie z. B. Gleissperrungen oder Geschwindigkeitsreduzierungen im Nachbargleis.

  • Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten: Der Einsatz muss so erfolgen, dass keine Gefährdung durch den Bahnbetrieb entsteht. Besondere Vorsicht ist bei Arbeiten an fernbetätigten Gleiseinrichtungen und im Bereich von Fahrleitungen geboten.
  • Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich umsichtig verhalten und dürfen den Gleisbereich bei Annäherung eines Fahrzeugs sofort verlassen. Materialien und Geräte dürfen den Bahnbetrieb nicht behindern.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.07.1999
Volltext:    DGUV V78

GUID: 50509D72
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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