Eisenbahnbau
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 72 - Unfallverhütungsvorschrift - EisenbahnenDie DGUV Vorschrift 72 – Eisenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Eisenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Eisenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere für solche, die nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen, Bergbahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung von Eisenbahnanlagen und -fahrzeugen, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Personenverkehrswege, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben, Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Eisenbahnen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und spezielle Bestimmungen für Eisenbahnen ohne Triebfahrzeugführer in Arbeitsstätten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.09.1998
Volltext: DGUV V72
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 77 - Unfallverhütungsvorschrift - Arbeiten im Bereich von GleisenDie DGUV Vorschrift 77 – Arbeiten im Bereich von Gleisen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Arbeiten durchführen oder mit deren Planung und Überwachung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen relevanter Begriffe wie "Arbeiten im Gleisbereich", "Gleisbereich", "Schienenbahnen" und "Fahrleitungen".
Pflichten des Unternehmers: Unternehmen müssen Arbeiten im Gleisbereich vorab anzeigen, Beschäftigte unterweisen und geeignete Sicherungsmaßnahmen festlegen.
Sicherungsmaßnahmen: Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören das Erstellen einer schriftlichen Sicherungsanweisung, das Bereitstellen von Sicherungsposten oder technischen Sicherungseinrichtungen sowie das Tragen von Warnkleidung.
Besondere Gefährdungen: Bei speziellen Risiken – wie Arbeiten an mehreren Gleisen, eingeschränkter Sicht oder in der Nähe von Fahrleitungen – sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Sicheres Verhalten: Beschäftigte müssen sich während der Arbeiten umsichtig und vorschriftsgemäß verhalten; Lagerung von Material und Einsatz von Maschinen sind so zu organisieren, dass keine Gefahr entsteht.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V77
GUID: 57A8ED44
Stand: 28.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<