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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 62 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

Die DGUV Vorschrift 62 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstungen und Zubehör. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.

  • Bau und Ausrüstung:

  • Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennung, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.

  • Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.

  • Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen: Bestimmungen zu Einrichtungen zur Überwachung, Dampfleitungen, Sicherheitsventilen, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten, Temperaturmessgeräten, Wasserstandsanzeigern, Speisewasserleitungen, Brennstoffzufuhr, Feuerungseinrichtungen, Rauchgasanlagen, Reinigungseinrichtungen, Entlüftungseinrichtungen, Druckmessgeräten und Temperaturmessgeräten.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V62

Begriff:

DGUV Vorschrift 63 - Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

Die DGUV Vorschrift 63 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Anlagen betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, einschließlich Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen sowie deren Ausrüstung und Zubehör. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Anlagen.

Kerninhalte

  • Allgemeine Anforderungen: Regelungen zu Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeinen Anforderungen an Maschinenanlagen.
  • Gemeinsame Bestimmungen: Anforderungen an die Aufstellung, Räume für Maschinenanlagen, Ausgänge, Notausstiege, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Schutz gegen Verbrennungen, Behälter und Tanks, Brennstoffleitungen, Fabrikschilder, Umsteuerung des Schiffsantriebs und Befehlsübermittlung.

  • Verbrennungskraftmaschinen: Vorgaben zu Brennstoffen, Bedienungseinrichtungen, Warnschildern und Auspuffanlagen.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Maschinenanlagen, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung und Instandhaltung.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.02.1998
Volltext:    DGUV V63

Begriff:

DIN EN 12331 - Nahrungsmittelmaschinen - Wölfe - Sicherheits- und Hygieneanforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.11.2021
Volltext:    DIN EN 12331

Begriff:

DIN EN 12757-1 - Mischgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Mischgeräte zur Verwendung in der Fahrzeugreparaturlackierung


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.02.2011
Volltext:    DIN EN 12757-1

Begriff:

DIN EN 13871 - Nahrungsmittelmaschinen - Würfelschneidemaschinen - Sicherheits- und Hygieneanforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.01.2015
Volltext:    DIN EN 13871

Begriff:

DIN EN 16252 - Maschinen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien - Horizontal arbeitende Ballenpressen - Sicherheitsanforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.03.2013
Volltext:    DIN EN 16252

Begriff:

DIN EN 16486 - Maschinen zum Verdichten von Abfällen oder recyclebaren Materialien - Verdichter - Sicherheitsanforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.11.2020
Volltext:    DIN EN 16486

Begriff:

DIN EN 17106-2 - Maschinen für den Straßenbetriebsdienst - Sicherheit - Teil 2: Spezifische Anforderungen für Kehrmaschinen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.04.2022
Volltext:    DIN EN 17106-2

GUID: 5A0A45C1
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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