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Flucht- und Rettungsweg/-e
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
-DIN EN 1838-Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.03.2025
Volltext: DIN EN 1838
Gerichtsverfahren:
Anforderungen an die Sicherheit von Rettungswegen am Arbeitsplatz (Schlüsselkasten):
Auslöser für das Verfahren:Die Arbeitsschutzbehörde hatte dem Unternehmen auferlegt, dass bestimmte Türen in den Außenwänden der Halle von innen ohne Hilfsmittel (wie Schlüssel oder Werkzeug) zu öffnen sein müssen, da sie zum Rettungsweg gehören. Das Unternehmen wollte diese Türen jedoch aus Sicherheitsgründen verschlossen halten – etwa mit einem Schlüsselkasten oder durch andere technische Vorrichtungen.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten über arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Türen in einer Lagerhalle, insbesondere im Hinblick auf deren Funktion als Teil eines Rettungswegs.Verfahrensgang:Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil von 07.1990 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarOberverwaltungsgericht für das Land NRW, Urteil von 12.1991 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Türen im Verlauf von Rettungswegen, die verschlossen sind und bei denen der passende Schlüssel in einem daneben angebrachten Schlüsselkasten aufbewahrt wird, dessen Frontverglasung mit einem Werkzeug eingeschlagen werden kann, entsprechen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 S. 2 ArbStättV.
- Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 ArbStättV.
Tenor:nicht mehr vorhandenBundesverwaltungsgericht, Beschluss von 06.1992 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Läßt sich eine Tür nur mit einem Schlüssel öffnen und ist dieser ohne Verletzungsgefahr nur dadurch zu erreichen, daß man die Frontscheibe eines Schlüsselkastens mit einem Werkzeug einschlägt, so entspricht die Tür nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV.
Tenor:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil desOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein--Westfalen vom 3. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 000 DM festgesetzt.
GUID: 5CC41205
Stand: 30.07.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner