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Grundsatz/-sätze nach ArbSchG (allgemeine/-r G~)


Kurzbeschreibung:

Der § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die der Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes beachten muss. Diese Grundsätze dienen als Leitfaden für die Gestaltung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen.


Allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4


Mit dem § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) werden die allgemeinen Grundsätze festgelegt, die der Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes beachten muss. Diese Grundsätze dienen als Leitfaden für die Gestaltung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsbedingungen und umfassen:
  1. Gefährdungsminimierung:
    Die Arbeit muss so gestaltet sein, dass Gefährdungen für Leben sowie physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden. Die verbleibende Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Gefahrenbekämpfung an der Quelle:
    Gefahren sollen direkt an ihrem Ursprung bekämpft werden, um Risiken von vornherein zu minimieren.
  3. Berücksichtigung des aktuellen Stands von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene:
    Bei den Maßnahmen sind der aktuelle Stand der Technik, sowie arbeitsmedizinische und hygienische Erkenntnisse zu beachten, ebenso wie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Kenntnisse.
  4. Einbeziehung aller Faktoren:
    Die Maßnahmen sollen Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse am Arbeitsplatz umfassen und sachgerecht miteinander verknüpfen.
  5. Priorität kollektiver Schutzmaßnahmen:
    Individuelle Schutzmaßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstungen) sind erst nachrangig zu anderen Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko an der Quelle minimieren.
  6. Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Gruppen:
    Bei den Maßnahmen sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen, um diesen adäquaten Schutz zu bieten.
  7. Anweisungen für die Beschäftigten:
    Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen, um sie über Risiken und Schutzmaßnahmen aufzuklären und um sicherzustellen, dass sie sich entsprechend verhalten können.
  8. Vermeidung geschlechtsspezifischer Nachteile:
    Regelungen, die mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirken, sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen unbedingt notwendig ist.
Diese Grundsätze sind grundlegend für die Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und bilden das Fundament für ein umfassendes Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie zielen darauf ab, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen und zu erhalten.


Gerichtsurteile
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GUID: 5EA31B1F
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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