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Nachhauseweg/-e
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Anerkennung einer Verletzung bei Polizeikontrolle auf Nachhauseweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Der Kläger fuhr am Unfalltag mit den öffentlichen Personenverkehr von seiner Arbeitsstelle nach Hause. Während der Fahrt wurden die Fahrkarten kontrolliert. Der Kläger zeigte keine gültige Fahrkarte vor. Eine Angabe zu seinen Personalien erfolte durch den Kläger nicht. Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Nach Beendigung der Fahrt kam es am Hauptbahnhof zu einer polizeilichen Maßnahme, durch welche die Personalien des Klägers festgestellt werden sollten. Der Kläger verweigerte sich dieser Maßnahme. Im Verlauf der Personenkontrolle wurde der Kläger an den Streifenwagen gestellt und anschließend mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Ihm wurden Handschellen angelegt und sein Rucksack durchsucht. Daraufhin suchte der Kläger zunächst seinen Hausarzt auf, später einen Durchgangsarzt. Es wurden Prellungen, ein Hämatom und eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger diagnostiziert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich über die Anerkennung eines Wege- bzw. Arbeitsunfalls. Die Beklagte (Gesetzliche Unfallversicherung) lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfalls ab. Das SG Darmstadt wies die Klage dagegen ab. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde durch das BSG nicht zugelassen.Verfahrensgang:Sozialgericht Darmstadt, Urteil von 01.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 10.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt vor, wenn der Versicherte zur Identitätsstellung einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird.Tenor:Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt von Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.Bundessozialgericht, Beschluss von 01.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Die Beschwerde ist, da das Rechtsmittel nicht begründet wurde, unzulässig.Tenor:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
GUID: 690A2ED9
Stand: 30.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner