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Nachhauseweg/-e


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Verletzung bei Polizeikontrolle auf Nachhauseweg als Wegeunfall:

Auslöser für das Verfahren:
Der 55 Jahre alte Mitarbeiter wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Nach Ansicht der Kontrolleurin hatte er keinen gültigen Fahrausweis. Sie informierte deswegen die Polizei. Als diese am Ende der Fahrt die Personalien feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor. Im Verlauf der Personenkontrolle wurde er an den Streifenwagen gestellt und anschließend mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Ihm wurden Handschellen angelegt und sein Rucksack durchsucht. Daraufhin suchte der Mitarbeiter zunächst seinen Hausarzt auf, später einen Durchgangsarzt. Es wurden Prellungen, ein Hämatom und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Kurzbeschreibung:
Die Beteiligen streiten sich um die Anerkennung eines Wege- bzw. Arbeitsunfalls durch Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber einem Arbeitnehmer bei einer Polizeikontrolle. Die Beklagte (Gesetzliche Unfallversicherung) lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfalls ab.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Darmstadt, Urteil von 01.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 10.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt vor, wenn der Versicherte zur Identitätsstellung einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt von Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Beschluss von 01.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Die Beschwerde ist, da das Rechtsmittel nicht begründet wurde, unzulässig. 
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

GUID: 690A2ED9
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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