Fahrzeug/-e
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
ASR A1.8 - Verkehrswege
Die ASR A1.8 legt Mindestanforderungen für Verkehrswege in Arbeitsstätten fest, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten:
- Definition: Die ASR A1.8 definiert Verkehrswege als Bereiche, die der Fortbewegung von Personen, Fahrzeugen und Transportmitteln dienen.
- Gestaltung: Verkehrswege müssen ausreichend breit, eben, stabil und rutschfest sein, um eine sichere Bewegung zu gewährleisten.
- Kennzeichnung: Sie legt Anforderungen an die Kennzeichnung von Verkehrs- und Flucht- und Rettungswegen fest, um eine klare Orientierung zu ermöglichen.
- Hindernisse: Die ASR A1.8 definiert Anforderungen an die Mindesthöhe von Verkehrswegen und fordert, dass Hindernisse vermieden oder gekennzeichnet werden.
- Beleuchtung: Sie enthält Anforderungen an die Beleuchtung von Verkehrs- und Fluchtwegen, um eine ausreichende Helligkeit und Sichtbarkeit sicherzustellen.
- Wartung: Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Verkehrswege den Anforderungen entsprechen und regelmäßig gewartet werden.
Gruppe: Technische Regeln (Arbeitsstätten)
Stand: 01.03.2022
Volltext: ASR A1.8
Begriff:
DGUV Vorschrift 70 - Unfallverhütungsvorschrift - FahrzeugeDie DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, die schneller als 8 km/h fahren können. Dazu zählen unter anderem Pkw, Lkw, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehr- oder Krankentransportfahrzeuge sowie deren Anhänger. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h, bestimmte Baumaschinen, Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Pistenraupen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Fahrzeuge, einschließlich Bremsen, Beleuchtung, Sicherheitsgurten, Spiegeln, Scheibenwischern, Lenkeinrichtungen, Sitzen, Sicherheitsvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Brandschutzmaßnahmen und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Fahrzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung, tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durch den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfällen und besonderen Einsatzbedingungen sowie die Mitnahme von Personen.
Prüfung: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich. Die Prüfung umfasst unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Komponenten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können, beispielsweise das Unterlassen der jährlichen Prüfung oder das Betreiben von Fahrzeugen mit festgestellten Mängeln.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.2000
Volltext: DGUV V70
Begriff:
DGUV Vorschrift 71 - Unfallverhütungsvorschrift - FahrzeugeDie DGUV Vorschrift 71 – Fahrzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, die schneller als 8 km/h fahren können. Dazu zählen unter anderem Pkw, Lkw, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehr- oder Krankentransportfahrzeuge sowie deren Anhänger. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h, bestimmte Baumaschinen, Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Pistenraupen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Fahrzeuge, einschließlich Bremsen, Beleuchtung, Sicherheitsgurten, Spiegeln, Scheibenwischern, Lenkeinrichtungen, Sitzen, Sicherheitsvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Brandschutzmaßnahmen und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Fahrzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung, tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durch den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfällen und besonderen Einsatzbedingungen sowie die Mitnahme von Personen.
Prüfung: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich. Die Prüfung umfasst unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Komponenten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können, beispielsweise das Unterlassen der jährlichen Prüfung oder das Betreiben von Fahrzeugen mit festgestellten Mängeln.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V71
Begriff:
DIN EN 16029 - Motorisierte (ride-on) Fahrzeuge ohne Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr, bestimmt für den Transport von Personen - Einspurige zweirädrige Kraftfahrzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.08.2012
Volltext: DIN EN 16029
Begriff:
DIN EN 1889-1 - Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleislosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2011
Volltext: DIN EN 1889-1
GUID: 70819C20
Stand: 15.06.2025
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