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Zahnverletzung/-en


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Übernahme der Kosten der Heilbehandlung wegen einer beim Imbiss nach einer Blutspende erlittenen Zahnverletzung:

Auslöser für das Verfahren:
Ein Mann hatte am 13. April 2018 auf Einladung des DRK Blut gespendet. Im Anschluss nahm er – wie andere Spender auch – ein vom Blutspendedienst bereitgestelltes Schwarzbrothäppchen zu sich. Dabei biss er auf einen harten, nicht identifizierten Gegenstand im Brot und verletzte sich am Zahn. Er fordert die Erstattung von Kosten für eine zahnärztliche Heilbehandlung und damit zusammenhängende Reisekosten.
Kurzbeschreibung:
Ein Blutspender begehrt die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung wegen einer beim Imbiss nach einer Blutspende erlittenen Zahnverletzung.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Lüneburg, Urteil von 04.2022 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 verurteilt, das Ereignis nach der Blutspende vom 13.04.2018 als Arbeitsunfall i. S. des § 8 SGB VII anzuerkennen sowie dem Kläger die sich hieraus ergebenden Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Versorgung des Zahnes 15.
  2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 08.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  1. Zum Versicherungsschutz eines Blutspenders beim Verzehr vom Blutspendedienst bereitgestellter Nahrungsmittel (offengelassen).
  2. Eine Erstattung für eine nicht unaufschiebbare Zahnbehandlung scheidet zumindest für die bis zur Ablehnung von Heilbehandlungsleistungen entstanden Kosten aus. Die Erstattung scheidet auch für die nach der Ablehnung entstandene Kosten aus, wenn es sich bei den Behandlungsschritten nicht um selbständige, von der bisherigen Behandlung abtrennbare Behandlungen handelt. Ein einheitlicher Behandlungsvorgang kann sich insbesondere aus einem mehrere Monate vor der Ablehnung aufgestellten Heil- und Kostenplan ergeben.
  3. Wird eine zahnärztliche Heilbehandlung nicht vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung in Anspruch genommen und besteht nach einer Selbstbeschaffung der Sachleistung kein Anspruch auf Kostenerstattung, scheidet auch die Erstattung von Reisekosten (als die Sachleistung ergänzende Leistung) aus, die für Wege zur Inanspruchnahme selbstbeschaffter Heilbehandlungsleistungen entstanden sind.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. April 2022 aufgehoben.
 
Die Klage wird abgewiesen.
 
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
 
Die Revision wird nicht zugelassen.

GUID: 71253CA8
Stand: 28.08.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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