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Fahrtunterbrechung/-en (Wegeunfall/-fälle bei F~)
Keine Kurzbeschreibung verfügbar.
Gerichtsverfahren:
Bestimmung eines Wegeunfalls Fahrtunterbrechung durch spontanen Einkauf:
Auslöser für das Verfahren:Der 1982 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit wollte auf dem direkten Heimweg von der Arbeit in Rietheim auf einem übersichtlichen Stück einer Ortsdurchfahrt links inmein Privatgrundstück einbiegen, um dort an einem Verkaufsstand Erdbeeren einzukaufen. Aufgrund des Gegenverkehrs musste er bis zum Stillstand abbremsen. Nach wenigen Sekunden fuhr die Unfallverursacherin aus Unachtsamkeit ungebremst hinten auf seinen Pkw auf. Die Unfallverursacherin gab in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 20.07.2010 an, das klägerische Auto habe plötzlich angehalten, um nach links abzubiegen. Sie habe noch versucht zu bremsen, die Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Das Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen die Unfallverursacherin wurde mit Verfügung vom 14.09.2010 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und in Ermangelung eines Strafantrags eingestellt.Kurzbeschreibung:Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Erignisses (Abbiegen zum Erdbeekaufen auf dem Heimweg) als Arbeitsunfall streitig.Verfahrensgang:Sozialgericht Reutlingen, Urteil von 09.2011 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Im Zeitpunkt des Unfalls sei die Handlungstendenz des Klägers nicht mehr auf das Zurücklegen des Heimweges von der versicherten Beschäftigung, sondern von privatem Interesse getragen war. Dies hat sich auch im Anhalten des Wagens bemerkbar gemacht. Die Fahrt auf ein an de Straßenseite liegenden Grundstück zu betreten, um dort Erdbeeren zu kaufen, stellt auch keine lediglich geringfügige Unterbrechung des Wegs dar, sodass ein Unfall angenommen werden könnte. Geographisch gesehen, war der Kläger auf dem Heimweg, juristisch gesehen jedoch nicht.
Tenor:Die Klage zum SG Reutlingen wurde abgewiesen.Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil von 09.2012 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Der Weg zur Arbeit wird nicht durch ein bloße Anhalten des Versicherten, auch wenn dieses einem Lebensmitteleinkauf dienen soll, unterbrochen.
Tenor:
- Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen von September 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. April 2011 aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 20. Juli 2010 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
- Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
Bundessozialgericht, Urteil von 07.2013 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Bringt der Versicherte sein Kraftfahrzeug auf dem Weg zur Arbeit zum Stehen, um nach links zum Einkauf von Erdbeeren abzubiegen, so dokumentiert sich in diesem nach außen beobachtbaren Verhalten die privatwirtschaftliche Handlungsmotivation und der versicherte Weg wird unterbrochen.
Tenor:Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils. Das BSG hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls verneint, da das Abbremsen des Fahrzeugs nicht unter Versicherungsschutz stand. Abzustellen ist auf die Handlungstendenz des Versicherten. In dem Moment, in dem er sein Fahrzeug abgebremst hat, setzte er seine subjektive Handlungstendenz in ein von außen erkennbares Handeln um. Es liegt auch keine nur geringfügige Unterbrechung vor, da ein Richtungswechsel eine deutliche Zäsur ist und nicht "ganz nebenher" erledigt wird.
Anerkennung einer Verletzung bei Polizeikontrolle auf Nachhauseweg als Wegeunfall:
Auslöser für das Verfahren:Der Kläger fuhr am Unfalltag mit den öffentlichen Personenverkehr von seiner Arbeitsstelle nach Hause. Während der Fahrt wurden die Fahrkarten kontrolliert. Der Kläger zeigte keine gültige Fahrkarte vor. Eine Angabe zu seinen Personalien erfolte durch den Kläger nicht. Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Nach Beendigung der Fahrt kam es am Hauptbahnhof zu einer polizeilichen Maßnahme, durch welche die Personalien des Klägers festgestellt werden sollten. Der Kläger verweigerte sich dieser Maßnahme. Im Verlauf der Personenkontrolle wurde der Kläger an den Streifenwagen gestellt und anschließend mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Ihm wurden Handschellen angelegt und sein Rucksack durchsucht. Daraufhin suchte der Kläger zunächst seinen Hausarzt auf, später einen Durchgangsarzt. Es wurden Prellungen, ein Hämatom und eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger diagnostiziert.Kurzbeschreibung:Die Beteiligten streiten sich über die Anerkennung eines Wege- bzw. Arbeitsunfalls. Die Beklagte (Gesetzliche Unfallversicherung) lehnte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeits- bzw. Wegeunfalls ab. Das SG Darmstadt wies die Klage dagegen ab. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde durch das BSG nicht zugelassen.Verfahrensgang:Sozialgericht Darmstadt, Urteil von 01.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil von 10.2016 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt vor, wenn der Versicherte zur Identitätsstellung einer polizeilichen Maßnahme unterworfen wird.Tenor:Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt von Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.Bundessozialgericht, Beschluss von 01.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Die Beschwerde ist, da das Rechtsmittel nicht begründet wurde, unzulässig.Tenor:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts von Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Anerkennung eines Wegunfalls bei Unterbrechung der Fahrt für "Briefeinwurf":
Auslöser für das Verfahren:Am 18.3.2014 verließ die Mitarbeiterin nach Ende ihrer Arbeitszeit ihre Arbeitsstätte mit dem Pkw. Auf dem üblichen Heimweg zu ihrem Wohnort hielt sie an der rechten Fahrbahnseite an, um einen Privatbrief in einen Briefkasten zu werfen. Beim Aussteigen aus dem Fahrzeug stürzte sie und das Fahrzeug rollte über ihren linken Fuß, wodurch sie eine knöcherne Läsion der Fußwurzel erlitt.Kurzbeschreibung:Verfahrensgang:In diesem Verfahren streiten sich der Unfallversicherungsträger und eine Versicherte (Arbeitnehmerin) um die anerkennung eines Wegeunfalls, der sich bei der Unterbrechung des Heimweges ereignete.
Streitpunkt ist hier die zeitliche Zäsur, also das Unterbrechen des Heimwegs für eine rein private Tätigkeit. Wenn es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs handeln würde, weil diese "im Vorbeigehen" erledigt werden könne, würde der Versicherugnsschutz nicht entfallen. Dies verneint die Unfallversicherung jedoch.Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid von 06.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarSächsisches Landessozialgericht Chemnitz, Urteil von 05.2017 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Jede Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges aus privaten Gründen bewirkt die Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes,
- Zur Bestimmung der Motive der Unterbrechung des versicherten Arbeitswegen ist auf die kleinste vom Versicherten ausgehende Handlungseinheit abzustellen.
- Ereignet sich ein Wegeunfall nach der Unterbrechung des Arbeitsweges und vor dessen Wiederaufnahme besteht für dieses Unfallereignis kein Unfallversicherungsschutz.
Tenor:
- Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Bundessozialgericht, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Befindet sich der Versicherte auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bei geringfügigen Unterbrechungen des Weges bestehen.
- Eine geringfügige Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der benutzte PKW zum Zweck einer privaten Verrichtung (Briefeinwurf in Postkasten) verlassen werden muss.
Tenor:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts von Mai 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom Juni 2015 aufgehoben wird. Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
GUID: 73157CA2
Stand: 30.04.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner