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Beschäftigte/-r


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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die
  • grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers wie z.B.:
    • Gefährdungsbeurteilung,
    • Unterweisung der Beschäftigten,
    • Erste-Hilfe und Notfallmaßnahmen,
    • Arbeitsmedizinische Vorsorge,
und
  • die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie
  • die Überwachung des Arbeitsschutzes durch die staatliche Arbeitsschutzaufsicht.
Es legt auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip) fest:
  • erst technische Schutzmaßnahmen,
  • dann organisatorische Schutzmaßnahmen und
  • zum Schluss erst die personenbezogenen Schutzmaßnahmen.


Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      31.05.2023
Volltext:    ArbSchG

Begriff:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt detailliert verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen. Die wichtigsten Punkte, die von der Verordnung abgedeckt werden, sind:
  • Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber nur sichere Arbeitsmittel bereitstellen dürfen, die den geltenden Sicherheitsstandards (Stand der Technik) entsprechen.
  • Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer:
    Die Verordnung schreibt vor, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verwendet werden dürfen. Die Mitarbeiter müssen entsprechend geschult und informiert werden.
  • Regelmäßige Prüfung und Wartung:
    Die BetrSichV fordert regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sicher und funktionsfähig sind. Die genauen Intervalle und Anforderungen variieren je nach Art des Arbeitsmittels.
  • Dokumentation:
    Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Dokumentation über die Bereitstellung, Benutzung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel zu führen. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften.
  • Schulung und Unterweisung:
    Die BetrSichV legt fest, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über die sichere Benutzung der Arbeitsmittel informieren und schulen müssen. Dies umfasst auch die Unterweisung in Notfallmaßnahmen und die Sensibilisierung für potenzielle Gefahren.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine kurze Zusammenfassung ist und die Betriebssicherheitsverordnung noch viele weitere Bestimmungen enthält, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      27.07.2021
Volltext:    BetrSichV

Begriff:

DIN EN ISO 45001 - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung
Die DIN EN ISO 45001 stellt eine aktualisierte internationale Norm für Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-MS) dar. Diese Norm ersetzt die vorherige Ausgabe DIN ISO 45001:2018-06 und ist darauf ausgerichtet, Organisationen einen Rahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Reduzierung von Arbeitsplatzrisiken und zur Schaffung besserer und sichererer Arbeitsbedingungen zu bieten.

Zentrale Aspekte der Norm umfassen:
  • Einführung eines SGA-Managementsystems:
    Ziel ist die Prävention von arbeitsbedingten Verletzungen und Erkrankungen sowie die Bereitstellung sicherer Arbeitsplätze.
  • Ziel und Ergebnisse eines SGA-Managementsystems:
    Vermeidung von Gefährdungen und Minimierung von SGA-Risiken durch wirksame Präventions- und Schutzmaßnahmen.
  • Erfolgsfaktoren:
    Dazu gehören Führung, Verpflichtung und Beteiligung auf allen Ebenen der Organisation, die Entwicklung einer geeigneten Organisationskultur, wirksame Kommunikationsstrategien und die fortlaufende Bewertung und Verbesserung des SGA-Managementsystems.
  • Struktur der Norm:
    Die Struktur folgt dem „Planen-Durchführen-Prüfen-Handeln“-Zyklus (PDCA) und umfasst Bereiche wie Führung und Beteiligung der Beschäftigten, Planung, Unterstützung, Betrieb, Bewertung der Leistung und Verbesserung.
Die Norm betont die Bedeutung der Integration von Sicherheits- und Gesundheitsmanagement in die allgemeinen Managementprozesse der Organisation, um eine Kultur der Prävention und kontinuierlichen Verbesserung zu fördern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Norm nicht nur auf die Einhaltung rechtlicher Anforderungen abzielt, sondern auch darauf, über diese Anforderungen hinauszugehen und die SGA-Leistung als integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit zu verbessern.

Die DIN EN ISO 45001 legt die Basis für ein proaktives Risikomanagement, betont die Bedeutung der Berücksichtigung sowohl physischer als auch psychischer Aspekte der Gesundheit am Arbeitsplatz und fördert einen ganzheitlichen Ansatz zur Sicherstellung einer sicheren und gesunden Arbeitsumgebung.

Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.12.2023
Volltext:    DIN EN ISO 45001

Begriff:

TREMF MR - Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Magnetresonanzverfahren


Gruppe:   Technische Regeln (elektromagnetische Felder)
Stand:      01.01.2023
Volltext:    TREMF MR

Begriff:

TREMF NF - Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz


Gruppe:   Technische Regeln (elektromagnetische Felder)
Stand:      01.01.2023
Volltext:    TREMF NF

Begriff:

TREMF HF - Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - Elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz


Gruppe:   Technische Regeln (elektromagnetische Felder)
Stand:      01.01.2023
Volltext:    TREMF HF

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die
  • Bestellung,
  • Anforderungen,
  • Unabhängigkeit,
  • Zusammenarbeit und
  • die Organisation des Arbeitsschutzausschuss von
    • Betriebsärzten,
    • Sicherheitsingenieuren und
    • anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit
Diese Vorschrift gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, einschließlich
  • gewerblicher,
  • landwirtschaftlicher,
  • kaufmännischer,
  • verwaltungsmäßiger sowie
  • dienstleistungs- oder ausbildungsbezogener,
  • kultureller und
  • Freizeittätigkeiten und anderer.
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen.
Dies schließt die
  • Beurteilung und
  • Vermeidung von Risiken,
  • die Entwicklung eines umfassenden Sicherheitskonzepts und
  • die angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer ein.
Arbeitgeber müssen auch einen Verantwortlichen für
  • die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz ernennen,
  • Maßnahmen zur
    • Ersten Hilfe,
    • Brandbekämpfung und
    • Evakuierung der Arbeitnehmer treffen, die Risiken, denen bestimmte Arbeitnehmergruppen ausgesetzt sind, evaluieren und dafür sorgen, dass die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sie müssen den Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern alle relevanten Informationen
  • zu möglichen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie
  • über die Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren zur Verfügung stellen.
Dieses Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert.

Gruppe:   Gesetze (Bund)
Stand:      20.04.2013
Volltext:    ASiG

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Die Anlage A der RAB 10 enthällt ein Muster einer Vorankündigung.



Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 7B54ECE4
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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