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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 54 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Winden, Hub- und Zuggeräte, die zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder Personen verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge, Schraubenwinden und Zahnstangenwinden. Ausgenommen sind bestimmte Spezialgeräte wie z. B. Geräte auf Seeschiffen oder solche, die der Aufzugsverordnung unterliegen.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnungspflicht, Sicherheitsvorrichtungen, Bremsen und Notendhalteinrichtungen.

  • Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfnachweises und Anforderungen an sachkundige Personen.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Geräte, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Aufstellung, zulässige Belastung und Maßnahmen bei festgestellten Mängeln.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V54

Begriff:

DGUV Vorschrift 81 - Unfallverhütungsvorschrift - Schulen

Die DGUV Vorschrift 81 – Schulen legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Schulbetrieb fest und richtet sich an Schulträger, Lehrkräfte sowie alle in Schulen tätigen Personen. Sie zielt darauf ab, Unfälle zu vermeiden und einen sicheren Schulalltag zu gewährleisten.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Schulen und schulähnlichen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

Kerninhalte

  • Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Sicherheitsstandards für bauliche Anlagen, Einrichtungsgegenstände und organisatorische Abläufe.

  • Außenanlagen: Regelungen zur sicheren Gestaltung von Schulhöfen, Spielplätzen und Verkehrsflächen.

  • Sportstätten: Sicherheitsanforderungen für Turnhallen, Sportplätze und zugehörige Einrichtungen.

  • Fachräume: Besondere Vorschriften für naturwissenschaftliche Räume, Werkstätten und vergleichbare Bereiche, einschließlich Umgang mit Gefahrstoffen und technischen Geräten.

  • Verhalten im Gefahrenfall: Anweisungen für Notfälle, Evakuierungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.05.2001
Volltext:    DGUV V81

Begriff:

DIN EN 12629-7 - Maschinen für die Herstellung von Bauprodukten aus Beton und Kalksandsteinmassen - Sicherheit - Teil 7: Stationäre und fahrbare Einrichtungen für die Herstellung von Spannbetonelementen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.03.2011
Volltext:    DIN EN 12629-7

GUID: 7EFD3804
Stand: 28.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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