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Zuggeräte/-n


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Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 54 - Unfallverhütungsvorschrift - Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 – Winden, Hub- und Zuggeräte ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Winden, Hub- und Zuggeräte, die zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder Personen verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge, Schraubenwinden und Zahnstangenwinden. Ausgenommen sind bestimmte Spezialgeräte wie z. B. Geräte auf Seeschiffen oder solche, die der Aufzugsverordnung unterliegen.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnungspflicht, Sicherheitsvorrichtungen, Bremsen und Notendhalteinrichtungen.

  • Prüfungen: Vorgaben für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Führung eines Prüfnachweises und Anforderungen an sachkundige Personen.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Geräte, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Aufstellung, zulässige Belastung und Maßnahmen bei festgestellten Mängeln.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V54

GUID: 8923AED0
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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