Flurförderzeug/-e
Kurzbeschreibung:
Als Flurförderzeug bezeichnet man Fahrzeuge, die innerbetrieblich für den Transport von Waren verwendet werden.Vorschriften- und Regelwerke:
UVV siehe:
DGUV Vorschrift 67 - Unfallverhütungsvorschrift - FlurförderzeugeDie DGUV Vorschrift 67 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich Elektrokarren, Brennkraftkarren, Hochhubwagen, Gabelstapler, Portalhubwagen, Portalstapler und deren Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich allgemeiner Bestimmungen, spezifischer Anforderungen für verschiedene Gerätetypen wie Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, Hubeinrichtungen, Hebelroller, Hubwagen, Flurförderzeuge für Mitgängerbedienung, Flurförderzeuge mit Fahrerstand, Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Gabelstapler.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V67
Begriff:
DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift - FlurförderzeugeDie DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Flurförderzeugen, einschließlich solcher mit Hubeinrichtung, Mitgänger-Flurförderzeugen, Regalstaplern, Kommissionierstaplern und Kommissioniergeräten.
Beschaffenheit: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge gemäß der Maschinenverordnung.
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, bestimmungsgemäßer Verwendung, Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen, Standsicherheit, Mängel, Instandsetzungsarbeiten, Beladung, Fahren, Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten, Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen, Verlassen des Flurförderzeuges, Verhalten während des Betriebes, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten, Flüssiggasantrieb, Einsatz im Freien, Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie Abgase.
Prüfung: Vorgaben für die wiederkehrende Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich Prüfumfang und Prüfnachweis.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V68
Begriff:
DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - FlurförderzeugeDie DGUV Vorschrift 69 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich Bremsen, Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Fahrerschutzdach, Sichtverhältnisse, Hubeinrichtungen und Anhängerkupplungen.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V69
Begriff:
DIN EN 12053 - Sicherheit von Flurförderzeugen - Verfahren für die Messung der Geräuschemission
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.07.2009
Volltext: DIN EN 12053
Begriff:
DIN EN 15830 - Geländegängige Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite - Sichtverhältnisse - Prüfverfahren und Verifizierung
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.08.2012
Volltext: DIN EN 15830
Gerichtsverfahren:
Schadensersatz vom Mitarbeiter für Umgestürzten Gabelstapler:
Auslöser für das Verfahren:Ein Mitarbeiter stapelte Papierrollen übereinander. Nach dem Aufsetzen der 6 Rolle (jeweils 1m hoch) setzte er zurück, ohne das auf 5,2m ausgefahrene Hubgerüst abzusenken. Dabei stürzte der Stapler um und erlitt einen Totalschaden, der Fahrer blieb unverletzt.Kurzbeschreibung:Die Betieligten streiten sich um Schadensersatzansrpüche aus einem Staplerunfall.Verfahrensgang:Oberlandesgericht Hamm, Urteil von 05.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ist eine Feststellungsklage zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.
- Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht.
- Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet.
- Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kommt nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.
- Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zufolge unterliegt das Gericht, außer im Falle gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, bei seiner Beweiswürdigung keiner Bindung. Vielmehr beurteilt es frei den Gang der Verhandlung und den Wert der einzelnen Beweismittel, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken.
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GUID: 94D86519
Stand: 15.06.2025
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