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SiGeKo/-s (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-en)


Kurzbeschreibung:

Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Die Anforderungen, die an einen solchen Koordinator gestellt werden, sind umfassend und zielen darauf ab, dass er oder sie effektiv zur Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten beitragen kann.


Inhalte der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Anl. C)


Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über
  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
  • Anwendungsbereich der BaustellV,
  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
  • Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,
  • Instrumente der Koordinierung.
Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C der RAB 30.
Die wesentlichen Inhalte der speziellen Koordinatorenkenntnisse in der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sind:

1 Die Baustellenverordnung
  • Sinn und Zweck der BaustellV und Ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
  • Anwendungsbereich der BaustellV
  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
  • Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators
  • Zweck und Inhalt der Vorankündigung
2 Koordinierung während der Planung der Ausführung

2.1 Aufgaben des Koordinators

2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
  • Zweck und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für verschiedene Bauaufgaben
  • Umgang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bauzeitenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung, Baustellenver- und -entsorgungsregelungen
2.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • Zweck und Inhalt der Unterlage
  • Ausarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten für verschiedene bauliche Anlagen
3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens

3.1 Aufgaben des Koordinators

3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
  • Informationssystem des Koordinators zur Unterrichtung der Arbeitgeber und der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Organisation von Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
  • Umgang mit den während der Planung der Ausführung erstellten Plänen und Unterlagen
  • Hinwirken auf das Umsetzen der Inhalte von Protokollen, Plänen und Konzepten während der Ausführung
3.3 Umgang mit Konfliktsituationen

4 Rechtliche Grundlagen
  • Die rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und zu den am Bau Beteiligten
  • Befugnisse des Koordinators
  • Zivilrechtliche Beziehungen des Koordinators zu allen am Bau Beteiligten (Vertragstypen, Vertragsinhalte)
  • Berücksichtigung der BaustellV in den vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen
  • Einschlägige Grundkenntnisse der VOB
  • Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel, Grenzen vertraglicher Regelungen (§ 305 ff BGG)
  • Verantwortung und Haftung des Koordinators
  • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den ausführenden Unternehmen.



Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:

Baustellenbedingungen Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV)

Anzahl der Arbeitgeber

Gefährliche Arbeiten

Umfang der Arbeiten

Vorankündigung Koordinator Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle Unterlage für spätere Arbeiten

 

BaustellV Anhang II

 

BaustellV § 2 Abs. 2 BaustellV § 3 Abs. 1 BaustellV § 2 Abs. 3 BaustellV § 2 Abs. 4 BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3
ein Arbeitgeber nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein nein nein nein nein
ja nein nein nein ja nein
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja nein nein ja nein
ja ja nein nein ja nein
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander nein kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder
kleiner 501 Personentage
nein ja nein nein ja
ja nein ja ja nein ja
nein größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder
größer 500 Personentage
ja ja ja nein ja
ja ja ja ja nein ja

Folgende Hinweise sind zu beachten:
  • Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
  • Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.



Vorschriften- und Regelwerke:

Forderung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
 
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 9CEFAB74
Stand: 08.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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