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bauliche Anlage/-n


Kurzbeschreibung:

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht.


Vorschriften- und Regelwerke:

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Thüringer Bauordnung (ThürBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      23.11.2020
Volltext:    ThürBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO-SH)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      06.12.2021
Volltext:    LBO-SH

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO-LSA)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      18.11.2020
Volltext:    BauO-LSA

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Sächsische Bauordnung (SächsBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      01.06.2022
Volltext:    SächsBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Saarland (LBO-SL)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      16.03.2022
Volltext:    LBO-SL

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO-RP)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      28.09.2021
Volltext:    LBauO-RP

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO-NRW)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      01.07.2022
Volltext:    BauO-NRW

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      10.11.2021
Volltext:    NBauO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauO-MV)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      26.06.2021
Volltext:    BauO-MV

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Hessische Bauordnung (HBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      03.06.2020
Volltext:    HBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Hamburgische Bauordnung (HBauO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      20.02.2022
Volltext:    HBauO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bremische Landesbauordnung (BauO-HB)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      22.09.2020
Volltext:    BauO-HB

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      09.02.2021
Volltext:    BbgBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bauordnung für Berlin (BauO-Bln)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      12.10.2020
Volltext:    BauO-Bln

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Bayerische Bauordnung (BayBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      25.05.2021
Volltext:    BayBO

Grundlage des Bauordnungsrechts:

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      21.12.2021
Volltext:    LBO-BW

Begriff:

Bauordnung für Berlin (BauO-Bln)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      12.10.2020
Volltext:    BauO-Bln

Begriff:

Bremische Landesbauordnung (BauO-HB)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      22.09.2020
Volltext:    BauO-HB

Begriff:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO-LSA)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      18.11.2020
Volltext:    BauO-LSA

Begriff:

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauO-MV)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      26.06.2021
Volltext:    BauO-MV

Begriff:

Bayerische Bauordnung (BayBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      25.05.2021
Volltext:    BayBO

Begriff:

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)


Gruppe:   Gesetze (Bundesländer)
Stand:      09.02.2021
Volltext:    BbgBO

Begriff:

DGUV Vorschrift 38 - Unfallverhütungsvorschrift - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.11.2019
Volltext:    DGUV V38

Begriff:

DGUV Vorschrift 39 - Unfallverhütungsvorschrift mit Durchführungsanweisungen - Bauarbeiten
Zum Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift gehören Bauarbeiten und bauliche Anlagen, wie zum Beispiel:
  • Aushub- und Erdarbeiten,
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
  • Umbau,
  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Reparatur-, Abbruch- und Rückbauarbeiten,

Bauarbeiten müssen grundsätzlich von Bauleitern, also von weisungsbefugten Vorgesetzten, geleitet werden. Darüber hinaus müssen die einzelnen Arbeiten auf der Baustelle von Aufsichtsführenden beaufsichtigt werden, die weisungsbefugt und sachkundig sind.

Die DGUV Vorschrift 38 fordert, dass mit dem Aufsichtführenden bzw. dessen Stellvertretung die Verständigung in deutscher Sprache möglich sein muss.

Sollte es bei den Bauarbeitern höhere Risiken geben, dann muss der Unternehmer fachkundige Personen mit Sicherungsaufgaben beauftragen. Daneben müssen alle Unternehmer natürlich ihre sonstigen Pflichten erfüllen, wie etwa für persönliche Schutzausrüstung zu sorgen oder dafür, dass Arbeitsverfahren und -mittel sicherheitsgerecht durchgeführt werden. Es müssen die entsprechend der Betriebsanweisung erstellt und Unterweisung durchgeführt werden.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V39

Begriff:

DGUV Vorschrift 49 - Unfallverhütungsvorschrift - Feuerwehren

Die DGUV Vorschrift 49 – Feuerwehren ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst festlegt. Sie richtet sich an alle Feuerwehren, unabhängig von ihrer Organisationsform, und dient dem Schutz der Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Tätigkeiten im Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten, Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen. Sie ist sowohl für Berufs-, Werk- als auch freiwillige Feuerwehren verbindlich.

Kerninhalte

  • Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz: Festlegung von Verantwortlichkeiten, Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, sicherheitstechnische und medizinische Beratung sowie Anforderungen an persönliche Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge.

  • Feuerwehreinrichtungen: Anforderungen an bauliche Anlagen, Geräte, Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeuge und persönliche Schutzausrüstungen.

  • Betrieb: Regelungen zum Verhalten im Feuerwehrdienst, Nutzung von Schutzausrüstungen, Einsatz von Kindern und Jugendlichen, Wasserförderung, Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen, Rettungs- und Selbstrettungsübungen, Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten, Dienst an Gewässern, Taucheinsätzen, Atemschutzeinsätzen sowie Umgang mit Einsturz-, Absturz- und Stromgefahren.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.06.2018
Volltext:    DGUV V49

Begriff:

DGUV Vorschrift 81 - Unfallverhütungsvorschrift - Schulen

Die DGUV Vorschrift 81 – Schulen legt verbindliche Sicherheitsanforderungen für den Schulbetrieb fest und richtet sich an Schulträger, Lehrkräfte sowie alle in Schulen tätigen Personen. Sie zielt darauf ab, Unfälle zu vermeiden und einen sicheren Schulalltag zu gewährleisten.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Schulen und schulähnlichen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

Kerninhalte

  • Allgemeine Anforderungen: Festlegung von Sicherheitsstandards für bauliche Anlagen, Einrichtungsgegenstände und organisatorische Abläufe.

  • Außenanlagen: Regelungen zur sicheren Gestaltung von Schulhöfen, Spielplätzen und Verkehrsflächen.

  • Sportstätten: Sicherheitsanforderungen für Turnhallen, Sportplätze und zugehörige Einrichtungen.

  • Fachräume: Besondere Vorschriften für naturwissenschaftliche Räume, Werkstätten und vergleichbare Bereiche, einschließlich Umgang mit Gefahrstoffen und technischen Geräten.

  • Verhalten im Gefahrenfall: Anweisungen für Notfälle, Evakuierungen und Erste-Hilfe-Maßnahmen.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.05.2001
Volltext:    DGUV V81

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

GUID: 9E22FBC3
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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