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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-en (SiGeKo)
Kurzbeschreibung:
Der Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Die Anforderungen, die an einen solchen Koordinator gestellt werden, sind umfassend und zielen darauf ab, dass er oder sie effektiv zur Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten beitragen kann.Aktivitäten nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Die folgende Tabelle zeigt zeigt die erforderlichen Pflichten bei der Einrichtung einer Baustelle:
Baustellenbedingungen | Pflichten nach Baustellenverordnung (BaustellV) | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Anzahl der Arbeitgeber |
Gefährliche Arbeiten |
Umfang der Arbeiten |
Vorankündigung | Koordinator | Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle | Unterlage für spätere Arbeiten |
|
BaustellV Anhang II |
|
BaustellV § 2 Abs. 2 | BaustellV § 3 Abs. 1 | BaustellV § 2 Abs. 3 | BaustellV § 2 Abs. 4 | BaustellV § 3 Abs. 2 Nr. 3 |
ein Arbeitgeber | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | nein | nein | nein | nein |
ja | nein | nein | nein | ja | nein | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | nein | nein | ja | nein | |
ja | ja | nein | nein | ja | nein | ||
mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander | nein | kleiner 31 Arbeitstage und kleiner 21 Beschäftigte oder kleiner 501 Personentage |
nein | ja | nein | nein | ja |
ja | nein | ja | ja | nein | ja | ||
nein | größer 30 Arbeitstage und größer 20 Beschäftigte oder größer 500 Personentage |
ja | ja | ja | nein | ja | |
ja | ja | ja | ja | nein | ja |
Folgende Hinweise sind zu beachten:
- Das Tätigwerden von Beschäftigten von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern!
- Grundsätzlich sind gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) § 2 Abs. 1 die allgemeine Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 schon bei der Planung zu berücksichtigen.
Inhalte der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Anl. C)
Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über
- Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
- Anwendungsbereich der BaustellV,
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,
- Instrumente der Koordinierung.
Die wesentlichen Inhalte der speziellen Koordinatorenkenntnisse in der Ausbildung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sind:
1 Die Baustellenverordnung
- Sinn und Zweck der BaustellV und Ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
- Anwendungsbereich der BaustellV
- Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
- Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten
- Aufgaben und Pflichten des Koordinators
- Zweck und Inhalt der Vorankündigung
2.1 Aufgaben des Koordinators
2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
- Zweck und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für verschiedene Bauaufgaben
- Umgang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bauzeitenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung, Baustellenver- und -entsorgungsregelungen
- Zweck und Inhalt der Unterlage
- Ausarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten für verschiedene bauliche Anlagen
3.1 Aufgaben des Koordinators
3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
- Informationssystem des Koordinators zur Unterrichtung der Arbeitgeber und der Beschäftigten auf der Baustelle
- Organisation von Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
- Umgang mit den während der Planung der Ausführung erstellten Plänen und Unterlagen
- Hinwirken auf das Umsetzen der Inhalte von Protokollen, Plänen und Konzepten während der Ausführung
4 Rechtliche Grundlagen
- Die rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und zu den am Bau Beteiligten
- Befugnisse des Koordinators
- Zivilrechtliche Beziehungen des Koordinators zu allen am Bau Beteiligten (Vertragstypen, Vertragsinhalte)
- Berücksichtigung der BaustellV in den vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen
- Einschlägige Grundkenntnisse der VOB
- Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel, Grenzen vertraglicher Regelungen (§ 305 ff BGG)
- Verantwortung und Haftung des Koordinators
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den ausführenden Unternehmen.
Vorschriften- und Regelwerke:
Forderung:
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
- bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
- bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
- sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
- bei größeren Baustellen und bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
- der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.
Gruppe: Verordnungen (Bund)
Stand: 19.12.2022
Volltext: BaustellV
Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: 9FFBCFE0
Stand: 08.05.2024
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner