Abwassertechnische Anlage/-n
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Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 21 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische AnlagenDie DGUV Vorschrift 21 (DGUV V 21) regelt den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen, um die Sicherheit von Beschäftigten und die Verhütung von Unfällen zu gewährleisten. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Inspektion von abwassertechnischen Anlagen betraut sind.
Arbeitgeber sind gemäß der DGUV V 21 verpflichtet, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Auf Basis dieser Beurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen entwickelt und implementiert werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und die Sicherstellung der Maschinensicherheit.
Besondere Aufmerksamkeit wird auf den Schutz vor biologischen, chemischen und physikalischen Gefahren gelegt, die in abwassertechnischen Anlagen auftreten können. Dazu gehören Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen, zum sicheren Umgang mit Chemikalien und zur Gewährleistung der Hygiene am Arbeitsplatz.
Die DGUV Vorschrift 21 legt auch Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Beschäftigten fest. Mitarbeiter müssen über die spezifischen Risiken und Schutzmaßnahmen informiert werden, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V21
Begriff:
DGUV Vorschrift 22 - Unfallverhütungsvorschrift - Abwassertechnische AnlagenDie DGUV Vorschrift 22 – Abwassertechnische Anlagen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen regelt. Sie richtet sich an Unternehmen und Einrichtungen, die mit der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Instandhaltung solcher Anlagen befasst sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Arbeitsplätze in abwassertechnischen Anlagen, einschließlich Kläranlagen, Pumpwerke, Kanäle und andere Einrichtungen, die der Sammlung, Ableitung, Behandlung oder Beseitigung von Abwasser dienen.
Ziele
Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Unfälle sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Gestaltung von Verkehrswegen, Absturzsicherungen, Arbeitsplätzen, Lüftungssystemen und explosionsgefährdeten Bereichen.
Betrieb: Vorgaben für den sicheren Betrieb von Hebevorrichtungen, Faulbehältern, Gasmaschinenräumen und anderen technischen Einrichtungen.
Hygiene: Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren durch biologische, chemische und physikalische Einwirkungen.
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Unterweisung: Anforderungen an die Schulung und Information der Beschäftigten über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
Die Vorschrift enthält zudem Durchführungsanweisungen, die erläutern, wie die festgelegten Schutzziele erreicht werden können. Diese Anweisungen bieten praktische Hinweise zur Umsetzung der Vorschriften im Arbeitsalltag.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V22
GUID: AAC309DB
Stand: 15.06.2025
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