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Kriechgeschwindigkeit/-en


Kurzbeschreibung:

Kriechgeschwindigkeit ist ein Begriff aus der Werkstoffkunde und beschreibt die Geschwindigkeit, mit der sich ein Material unter anhaltender Belastung oder konstanter Spannung plastisch verformt.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge

Die DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.

Kerninhalte

  • Begriffsbestimmungen: Definitionen von Flurförderzeugen, einschließlich solcher mit Hubeinrichtung, Mitgänger-Flurförderzeugen, Regalstaplern, Kommissionierstaplern und Kommissioniergeräten.

  • Beschaffenheit: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge gemäß der Maschinenverordnung.

  • Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, bestimmungsgemäßer Verwendung, Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen, Standsicherheit, Mängel, Instandsetzungsarbeiten, Beladung, Fahren, Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten, Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen, Verlassen des Flurförderzeuges, Verhalten während des Betriebes, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten, Flüssiggasantrieb, Einsatz im Freien, Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie Abgase.

  • Prüfung: Vorgaben für die wiederkehrende Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich Prüfumfang und Prüfnachweis.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V68

Begriff:

DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge

Die DGUV Vorschrift 69 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.

Kerninhalte

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich Bremsen, Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Fahrerschutzdach, Sichtverhältnisse, Hubeinrichtungen und Anhängerkupplungen.

  • Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.

  • Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.01.1997
Volltext:    DGUV V69

Begriff:

DIN EN 1034-1 - Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung - Teil 1: Gemeinsame Anforderungen


Gruppe:   DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand:      01.08.2021
Volltext:    DIN EN 1034-1

GUID: AD9FD685
Stand: 15.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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