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Bestellung/-en des/der Koordinator/-en


Kurzbeschreibung:

Die Bestellung eines Koordinators nach der Baustellenverordnung (BaustellV) in Deutschland obliegt dem Bauherrn. Der Bauherr ist die Person oder Einrichtung, die ein Bauvorhaben initiiert, finanziert oder in dessen Auftrag handelt. Es ist seine Pflicht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller auf der Baustelle tätigen Personen zu sorgen, insbesondere in den Phasen der Planung und während der Ausführung der Bauarbeiten.


Vorschriften- und Regelwerke:

Begriff:

RAB 10 - Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)

Diese RAB 10 enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).

Die Anlage A der RAB 10 enthällt ein Muster einer Vorankündigung.



Gruppe:   Technische Regeln (Baustellen)
Stand:      12.11.2003
Volltext:    RAB 10

Forderung:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten für den Bauherren:
 
  • bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens gilt es, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen,
  • bei größeren Baustellen muss das Vorhaben bei der Behörde angekündigt werden,
  • sollten mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, muss ein geeigneter Koordinator bestellt werden,
  • bei größeren Baustellen und  bzw. oder bei besonders gefährlichen Arbeiten muss der Bauherr ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes erarbeiten,
  • der Bauherr muss eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen.


Gruppe:   Verordnungen (Bund)
Stand:      19.12.2022
Volltext:    BaustellV

Gerichtsurteile
weitere Eintragungen...
GUID: B0054809
Stand: 09.05.2024

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/08 11:46 von m.gerner

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