Fahrer
Kurzbeschreibung:
Ein Fahrer ist eine Person, die ein Fahrzeug lenkt und für dessen Bewegung verantwortlich ist.Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift - FlurförderzeugeDie DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Begriffsbestimmungen: Definitionen von Flurförderzeugen, einschließlich solcher mit Hubeinrichtung, Mitgänger-Flurförderzeugen, Regalstaplern, Kommissionierstaplern und Kommissioniergeräten.
Beschaffenheit: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge gemäß der Maschinenverordnung.
Allgemeine Bestimmungen: Regelungen zu Betriebsanweisungen, bestimmungsgemäßer Verwendung, Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen, Standsicherheit, Mängel, Instandsetzungsarbeiten, Beladung, Fahren, Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten, Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen, Verlassen des Flurförderzeuges, Verhalten während des Betriebes, Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten, Flüssiggasantrieb, Einsatz im Freien, Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sowie Abgase.
Prüfung: Vorgaben für die wiederkehrende Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich Prüfumfang und Prüfnachweis.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V68
Begriff:
DGUV Vorschrift 69 - Unfallverhütungsvorschrift - FlurförderzeugeDie DGUV Vorschrift 69 – Flurförderzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Geräte betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, einschließlich ihrer Anhänger. Sie findet Anwendung auf die Planung, den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb dieser Geräte.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Flurförderzeuge, einschließlich Bremsen, Sicherheitsvorrichtungen, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Fahrerschutzdach, Sichtverhältnisse, Hubeinrichtungen und Anhängerkupplungen.
Prüfung: Vorgaben für die Prüfung der Flurförderzeuge, einschließlich der Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen.
Betrieb und Verkehr: Regelungen zum sicheren Betrieb der Flurförderzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung und Verkehrsregeln innerhalb des Betriebsgeländes.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V69
Begriff:
DIN EN 15997 - Geländegängige Fahrzeuge (ATV - Quads) - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2012
Volltext: DIN EN 15997
Begriff:
DIN EN 1889-2 - Maschinen für den Bergbau unter Tage - Bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 2: Lokomotiven
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.07.2009
Volltext: DIN EN 1889-2
Begriff:
DIN EN 1889-1 - Maschinen für den Bergbau unter Tage - Anforderungen an bewegliche Maschinen für die Verwendung unter Tage - Sicherheit - Teil 1: Gummibereifte Gleislosfahrzeuge für den Bergbau unter Tage
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.10.2011
Volltext: DIN EN 1889-1
GUID: B12F372F
Stand: 15.06.2025
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