Führerhaus/-häuser
Kurzbeschreibung:
Ein Führerhaus, auch Fahrerkabine genannt, ist der geschlossene Raum eines Fahrzeugs, in dem sich der Fahrer und ggf. der Beifahrer befinden.Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
DGUV Vorschrift 71 - Unfallverhütungsvorschrift - FahrzeugeDie DGUV Vorschrift 71 – Fahrzeuge ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Fahrzeugen im gewerblichen Bereich festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die solche Fahrzeuge betreiben oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.
Anwendungsbereich
Die Vorschrift gilt für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge, die schneller als 8 km/h fahren können. Dazu zählen unter anderem Pkw, Lkw, Spezialfahrzeuge wie Feuerwehr- oder Krankentransportfahrzeuge sowie deren Anhänger. Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h, bestimmte Baumaschinen, Flurförderzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Pistenraupen.
Kerninhalte
Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Fahrzeuge, einschließlich Bremsen, Beleuchtung, Sicherheitsgurten, Spiegeln, Scheibenwischern, Lenkeinrichtungen, Sitzen, Sicherheitsvorrichtungen gegen unbefugte Benutzung, Einrichtungen zur Ladungssicherung, Brandschutzmaßnahmen und Warnkleidung.
Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Fahrzeuge, einschließlich Anforderungen an das Bedienpersonal, Betriebsanweisungen, Wartung, Instandhaltung, tägliche Sicht- und Funktionskontrollen durch den Fahrzeugführer, Verhalten bei Unfällen und besonderen Einsatzbedingungen sowie die Mitnahme von Personen.
Prüfung: Vorgaben für die regelmäßige Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch eine sachkundige Person, mindestens einmal jährlich. Die Prüfung umfasst unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Komponenten.
Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können, beispielsweise das Unterlassen der jährlichen Prüfung oder das Betreiben von Fahrzeugen mit festgestellten Mängeln.
Gruppe: UVT-Vorschriften
Stand: 01.01.1997
Volltext: DGUV V71
Begriff:
DIN EN 13557 - Krane - Stellteile und Steuerstände
Gruppe: DIN-Normen (incl. ISO, EN, etc.)
Stand: 01.07.2009
Volltext: DIN EN 13557
GUID: B322D834
Stand: 15.06.2025
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