QHSE Lexikon

Ein Service der QHSE Akademie GmbH

Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


details:details

Straßenbahn/-en


Kurzbeschreibung:

Die Straßenbahn ist ein öffentliches Verkehrsmittel, das in städtischen Gebieten auf Schienen fährt.


Vorschriften- und Regelwerke:

BG-BAUstein:

BG-Bau Baustein C440 - Arbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen


Gruppe:   Bausteine der BG-Bau (Arbeitsverfahren C)
Stand:      01.07.2019
Volltext:    Baustein C440

Begriff:

DGUV Vorschrift 73 - Unfallverhütungsvorschrift - Schienenbahnen

Die DGUV Vorschrift 73 – Schienenbahnen ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Betrieb von Schienenbahnen festlegt. Sie richtet sich an Unternehmen und Beschäftigte, die im Bereich von Schienenbahnen tätig sind oder mit deren Wartung und Prüfung betraut sind.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift gilt für Schienenbahnen, nicht jedoch für solche, die als Fahrgeschäfte betrieben werden.

Kerninhalte

  • Begriffsbestimmungen: Definitionen von Schienenbahnen, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Materialbahnen, Triebfahrzeugen, Steuerwagen, Fahrbereich und Gleisbereich.

  • Bau und Ausrüstung: Anforderungen an die baulichen und maschinellen Einrichtungen sowie die Fahrzeuge der Schienenbahn, einschließlich Verkehrswege, Ausweichmöglichkeiten für Versicherte, Sicherheitsabstände, Laderampen, Verkehrswege für Personen, höhengleiche Kreuzungen, Gleisenden, Drehscheiben und Schiebebühnen, Beleuchtungseinrichtungen, Seil- und Kettenzuganlagen, Hemmschuhe, Schienenfahrzeuge, Zusatzbestimmungen für Triebfahrzeuge und Steuerwagen, Signalmittel und Warnkleidung.

  • Betrieb: Regelungen zum sicheren Betrieb der Schienenbahnen, einschließlich Betriebsanweisungen, Verhalten im Gleisbereich, persönliche Anforderungen, Signalmittel und Warnkleidung, Bewegen von Schienenfahrzeugen, Warnen von Versicherten, Kuppeln und Entkuppeln, Verhalten auf Schienenfahrzeugen während der Fahrbewegung, Erkennbarkeit von Schienenfahrzeugen, Aufstellen und Sichern von Schienenfahrzeugen, Betrieb von Drehscheiben und Schiebebühnen, Instandhaltung und Prüfung, Verhalten bei Gefahr, Unterweisung der Versicherten, Betriebsanweisungen für besondere Fälle, Verhalten bei besonderen Betriebszuständen, Verhalten bei Unfällen und besonderen Vorkommnissen.

  • Ordnungswidrigkeiten: Festlegung von Tatbeständen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten und entsprechend geahndet werden können.



Gruppe:   UVT-Vorschriften
Stand:      01.10.1998
Volltext:    DGUV V73

GUID: BAE6E58B
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<

details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki