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Lyne-Borreliose


Keine Kurzbeschreibung verfügbar.


Gerichtsverfahren:

Anerkennung einer Lyne-Borreliose als Berufskrankheit einer Erzieherin in einem Waldkindergarten:

Auslöser für das Verfahren:

Die Arbeitnehmerin, geboren 1961, hatte zunächst drei Jahre Humanmedizin studiert und später eine Ausbildung als Erzieherin und Physiotherapeutin absolviert. Von Januar 1999 bis Juni 2000 arbeitete sie als Erzieherin in einem Waldkindergarten, wo sie ihre Infektion vermutete. Im Juni 2008 stellte sie den Antrag auf Anerkennung ihrer Krankheit, welcher von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt wurde, da ein Vollbeweis für die Borreliose-Erkrankung nicht gegeben sei.
Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte sie vor dem Sozialgericht Aurich, welches ihrem Antrag stattgab und die Beklagte zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilte. Grundlage dafür waren Gutachten, die eine Lyme-Borreliose bestätigten.
Doch die Berufung der Unfallversicherung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte Erfolg: Der Senat entschied, dass die Voraussetzungen für eine BK Nr. 3102 nicht vorlägen, da kein eindeutiger Nachweis eines Zeckenbisses während der versicherten Tätigkeit erbracht werden konnte. Es gab weder eine festgesaugte Zecke noch eine typische Wanderröte, und auch keine ärztlichen Befunde aus der fraglichen Zeit.

Kurzbeschreibung:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Erzieherin im Waldkindergarten eine BK Nr. 3102 („Von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten“), konkret eine beruflich bedingte Borreliose Infektion vorliegt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, Urteil von 04.2015 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil von 05.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
Leitsatz nicht verfügbar
Tenor:
Tenor nicht verfügbar
Bundessozialgericht, Urteil von 03.2023 (Az.: nur in PLUS-Version)
Beteiligte:
Leitsatz:
  • Für die Einwirkung im Sinn der Berufskrankheit "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten" (Nummer 3102) genügt eine besonders erhöhte Infektionsgefahr.
Tenor:
  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

GUID: BE48B07A
Stand: 28.06.2025
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details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner

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