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unbefestigte/-r Bankett/-e
Kurzbeschreibung:
Eine unbefestigte Bankette ist der neben der Fahrbahn befindliche Teil der Straßenkrone, seitlich oft durch eine Böschung begrenzt. Im Gegensatz zu einer befestigten Bankette ist sie nicht asphaltiert oder gepflastert. Sie dient nicht dem Fahrzeugverkehr, kann aber oft von Fußgängern begangen werden. Bankette leiten das Oberflächenwasser zu den seitlich gelegenen Mulden ab.Vorschriften- und Regelwerke:
Begriff:
RSA 21 - Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Die RSA 21 sind die "Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", die 2021 überarbeitet und veröffentlicht wurden. Sie ersetzen die vorherige Ausgabe von 1995 (RSA 95) und berücksichtigen aktuelle gesetzliche Änderungen, technische Weiterentwicklungen sowie gestiegene Anforderungen an die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich.
Gruppe: RSA-Regelwerke
Stand: 01.01.2021
Volltext: RSA 21
Gerichtsverfahren:
Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einer unbefestigten Bankette:
Auslöser für das Verfahren:Am 27. April 2018 fuhr eine Radfahrerin auf einem etwa 2,5 Meter breiten Radweg, als sie auf den angrenzenden unbefestigten Seitenstreifen geriet. Aufgrund eines Höhenunterschieds zwischen Radweg und Seitenstreifen kam sie zu Fall und erlitt einen Unfall.Kurzbeschreibung:
Sie machte geltend, dass dieser Höhenunterschied schwer erkennbar sei und eine nicht erkennbare Gefahrensituation darstelle.Die Radfahrerin verlangt von der Stadt (Betreiberin des Radweges) Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Sturzes auf einer unbefestigten Bankette.Verfahrensgang:Landgericht Münster, Urteil von 12.2019 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:Leitsatz nicht verfügbarTenor:Tenor nicht verfügbarOberlandesgericht Hamm, Beschluss von 06.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Tenor:Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss von 08.2020 (Az.: nur in PLUS-Version)Beteiligte:Leitsatz:
- Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Tenor:Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
GUID: C22143AD
Stand: 15.06.2025
Eingelogt als: Anonym >00000000<
details/details.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/26 17:19 von M.Gerner